Die Agentur für Arbeit in Ahrensburg (Foto Ahrensburg-Portal)

Kurzarbeit: Nach drei Monaten Unterbrechung ist eine Neuanzeige erforderlich

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Rein in die Kurzarbeit, raus aus der Kurzarbeit – in den letzten Monaten befand sich die Wirtschaft vielfach wieder auf Erholungskurs. Dadurch konnten zahlreiche Unternehmen ihre Kurzarbeit vorübergehend beenden. Wird aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens und der daher beschlossenen Einschränkungen wieder Kurzarbeit notwendig, kann eine Neuanzeige bei der Arbeitsagentur erforderlich sein. Darauf weist Kathleen Wieczorek, Chefin der Agentur für Arbeit Bad Oldesloe, Unternehmen aus den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg hin.

Kathleen Wieczorek (Foto: Arbeitsagentur Bad Oldesloe)

“Kurze Unterbrechungen der Kurzarbeit von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Monaten sind unschädlich“, so Wieczorek. „Dauert die Unterbrechung der Kurzarbeit jedoch drei Monate oder länger, besteht Handlungsbedarf. Hier müssen Unternehmen eine neue Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit einreichen, um wieder Kurzarbeitergeld erhalten zu können.“

In der Praxis bedeutet dies: Betriebe, die für mindestens drei Monate kein Kurzarbeitergeld abgerechnet haben, können nicht einfach auf der Grundlage ihrer ersten Anzeige weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen. „Soll für den Monat November nach einer drei Monate oder längeren Unterbrechungsphase jetzt wieder Kurzarbeitergeld beantragt werden, muss uns bis zum 30. November eine Neuanzeige vorliegen“, erklärt die Agenturchefin.

Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit und den dazugehörigen e-Services gibt es unter www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit.

Text: Agentur für Arbeit Bad Oldesloe / Redaktion
Fotos: Agentur für Arbeit, Ahrensburg-Portal

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