Schutz besonders gefährdeter Gruppen rückt in den Vordergrund

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Betretungsverbot für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

Vor dem Hintergrund des Erlasses des Gesundheitsministeriums vom heutigen Tag (31.03.) hat der Kreis die Allgemeinverfügung in Ziffer 8 (Maßnahmen) und Ziffer 9 (Betretungsverbote und Ausnahmen) neu gefasst, der Kontakte in besonderen öffentlichen Bereichen verbietet bzw. beschränkt.

Betroffen von dieser Regelung sind Krankenhäuser, Vorsorge- und  Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach§ 36 Absatz1 Nummer 2 IfSG. Das Betreten dieser Einrichtungen ist untersagt. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind

  • Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind;
  • Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind,wie beispielsweise Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen;
  • Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben.

Diese Ausnahmen gelten nicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. Diese dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten. Weitere Ausnahmen von Betretungsverbot dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen. Ferner sind Maßnahmen zu ergreifen,

  • um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,
  • Patienten und Personal zu schützen und
  • persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

Für Personen, die nach Ziffer 9 diese Einrichtungen betreten dürfen, ist seitens der Einrichtung zu gewährleisten,

  • dass Besucher registriert werden und die Einrichtung für maximal eine Stunde betreten,
  • dass Besucher über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt werden und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen in Einrichtungen nach Satz 1 sind für Patienten und Besucher zu schließen.

Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind in Einrichtungen nach Satz 1 zu unterlassen.

Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Vollständige Texte der Allgemeinverfügungen

Text, Bild: Kreis Stormarn / Redaktion

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