Impfung (Foto: Angelo Esslinger auf Pixabay)

Corona-Impfungen starten in Stormarn ab 04.01.2021 in Bad Oldesloe
– Anmeldeformulare sind beim Sozialministerium in Arbeit

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Ab morgen (29.12.) können sich berechtigte Personen zu Impfungen in 15 Impfzentren in Schleswig-Holstein anmelden. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht dazu heute (28.12) umfangreiche Fragen und Antworten zum Verfahren, die auch über die Internetseite www.impfen-sh.de erreichbar sein werden. Die Fragen und Antworten finden Sie unten.

Heute ist zudem, wie erwartet, die nächste Impfstofflieferung in Schleswig-Holstein eingetroffen, rund 14.600 Dosen. Bereits gestern sind die ersten mobilen Impfteams in Schleswig-Holstein erfolgreich im Einsatz gewesen, so auch die Rückmeldung der KVSH. Am gestrigen Sonntag konnten mit Hilfe u.a. der ersten mobilen Impfteams mehr als 800 Personen geimpft werden und dabei das vorgesehene Verfahren in der Praxis erstmals angewendet werden.

Fragen und Antworten zum Corona-Impfverfahren

Ab wann wird in den Impfzentren geimpft?

Ab dem 4. Januar werden die ersten 15 Impfzentren mit dem Impfen von Berechtigten der Gruppe 1 nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommissionen beginnen.

Welche Personen sind berechtigt, bzw. haben derzeit Priorität und können somit einen Termin anfragen (Berechtigte Gruppe1)?
Gemäß den Festlegungen der Corona-Virus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums derzeit:
1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
2. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind,
3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.“

Wie kann ich prüfen, ob ich berechtigt bin?
Stellen Sie sich als Hilfe dazu folgende Fragen – wenn Sie mit „Ja“ antworten können, können Sie einen Termin in einem Impfzentrum anfragen:
· Sind sie 80 Jahre oder älter?
· Arbeiten Sie
– in einer Einrichtung der ambulanten oder stationären Altenpflege?
– in der Notfallrettung?
– in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung?
– in einer medizinischen Einrichtung, in der primär onkologische, immunsupprimierte oder dialysepflichtige Patienten behandelt werden oder in der für eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten i.S.d. § 2 CoronaImpf-VO durchgeführt werden?

Wie können sich Impfberechtigte zu einer Impfung anmelden?

Impfberechtigte können ab dem 29. Dezember unter der Rufnummer 116117 oder online unter www.impfen-sh.de einen Termin anfragen, bzw. bei Verfügbarkeit buchen.

Welche Nachweise benötige ich, um meine Berechtigung glaubhaft zu machen?

Das hängt jeweils von der Art der Berechtigung ab:

– Alter: Personalausweis

– Tätigkeit: Geben Sie den Namen der Einrichtung oder des Dienstes an. Zum Impftermin müssen Sie eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers mitbringen. Sie können als Angehöriger der berechtigen Berufsgruppen dazu auch ein Formular nutzen, dass auf über die Seite www.impfen-sh.de unter „grundlegende Information“ zum Download eingestellt werden wird. Dem Rettungsdienst SH wurde ein solches Formular bereits übermittelt.

Woher erhalte ich die beruflichen Nachweise?

Bitten Sie Ihre Arbeitgeberin/er darum oder drucken Sie ein im Netz bald verfügbare Formular aus und legen es Ihrer Arbeitgeberin/ Ihrem Arbeitgeber vor zum Ausfüllen/ bestätigen. (Das Formular ist in Arbeit und wird auf der Internetseite www.impfen-sh.de unter „grundlegende Information“ eingestellt werden).

Wie wird kontrolliert, ob ich die Nachweise habe?

Die Nachweise müssen von Ihnen im Impfzentren vorgelegt werden. Liegen diese nicht vor, kann keine Impfung durchgeführt werden.

Wenn Menschen in Pflegeeinrichtungen unter Betreuung stehen -beispielsweise bei einer Demenzerkrankung – wie wird das Einverständnis der Betreuerin/ des Betreuers den mobilen Impfteams nachgewiesen?

Die Einrichtungen, die von mobilen Impfteams aufgesucht werden, werden vorher über die organisierende Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein informiert. Den Einrichtungen wird auch eine spezielle Einwilligungserklärung für Betreuende zur Verfügung gestellt. Diese Erklärung ist dann vor der Impfung im Original der Einrichtungsleitung zur Verfügung zu stellen. Diese wird dann gesammelt der Impfärztin/Impfarzt des mobilen Teams vorlegt.

Werde ich schnell einen Termin bekommen, wenn ich zu den Berechtigten gehöre?

Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit des Impfstoffes werden erst nach und nach berechtigte Personen einen Termin bekommen können. Zu Beginn werden also viele Menschen trotz der Berechtigung noch keinen Termin erhalten können, da noch nicht für alle berechtigten Personen der Impfstoff verfügbar ist.

Welche Termine werden vergeben?

Zunächst werden voraussichtlich nur wochenweise Termine vergeben können. Also für Anfragen, die in der laufenden Woche gestellt werden, werden i.d.R. jeweils für die kommende Woche Termine vergeben usw. Damit soll zum einen eine tatsächliche Wahrnehmung der Termine sichergestellt werden und zum anderen soll die Verfügbarkeit des Impfstoffes sichergestellt werden.

Wird auch der Termin für die zweite notwendige Impfung vergeben werden?

Ja, Termine werden ausschließlich paarweise vergeben, da es wichtig ist, beide Impfungen zu machen. Das Robert-Koch-Institut teilt dazu mit: Für eine vollständige Immunisierung sind mit dem mRNA-Impfstoff von BioNTech zwei Impfstoffdosen im Abstand von 21 Tagen notwendig. Nach Auskunft des Impfstoffherstellers ist dabei der Abstand von 21 Tagen einzuhalten.

In welchen Impfzentren wird eine Impfung zu Beginn möglich sein?
Aufgrund der zu Beginn begrenzten Verfügbarkeit des Impfstoffes werden in Abstimmung mit den jeweiligen Kreisen/ kreisfreien Städten von den 29 Zentren in Schleswig-Holstein zunächst 15 Zentren an folgenden Standorten ab 4. Januar eröffnen:
– Kiel
– Flensburg
– Neumünster
– Lübeck
– Heide (Kreis Dithmarschen)
– Alt-Mölln (Kreis Herzogtum Lauenburg)
– Husum (Kreis Nordfriesland)
– Eutin (Kreis Ostholstein)
– Prisdorf (Kreis Pinneberg)
– Schönberg (Kreis Plön)
– Gettorf (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
– Kropp (Kreis Schleswig-Flensburg)
– Kaltenkirchen (Kreis Segeberg)
– Itzehoe (Kreis Steinburg)
– Bad Oldesloe (Kreis Stormarn)

Kann ich als Schleswig-Holsteiner bei der Terminanfrage ein Impfzentrum auswählen – auch wenn es nicht in meinem Wohnortkreis liegt?

Ja. Den Standort können Sie als Schleswig-Holsteinerin/er bei der Terminanfrage/ -buchung selbst auswählen.

Wie werden Corona-Impfberechtigte informiert, wer berechtigt ist?

Mit den Pflegeeinrichtungen und den medizinischen Einrichtungen, in denen Menschen der ersten Prioritätsstufe beschäftigt sind, steht das Land und die Kassenärztliche Vereinigung bereits im Austausch, um den Einsatz der mobilen Teams zu koordinieren und mögliche Impftermine abzustimmen. Bundesregierung und Landesregierung werden fortlaufend über Presseinformationen, auf ihren Internetseiten und über ihre Auftritte in den Sozialen Medien informieren, wann welche Personen impfberechtigt sind.

Wann kann ich mich auch bei meinem Hausarzt/ Hausärztin impfen lassen?

Das ist aufgrund der besonderen logistischen Anforderungen des Impfstoffes der Firma BioNTech nicht möglich derzeit. Die speziellen Anforderungen an Lagerung und Transport (Tiefkühlung u.a.) bedingen die Impfung dieses Impfstoffes in Impfzentren, durch mobile Impf-Teams oder in Kliniken. Derzeit befinden sich noch weitere Impfstoffe im Zulassungsverfahren, deren Anforderungen vergleichbar mit denen herkömmlichen Impfstoffes sind. Sobald diese zugelassen und verfügbar sind, können diese auch in der Hausarztpraxis verimpft werden. Wann das ist, kann derzeit noch nicht abgesehen werden.

Wie kann eine pflegebedürftige Person, die zu Hause betreut wird, und älter als 80 Jahre ist, derzeit geimpft werden?

Auf Basis der Vorgaben der ständige Impfkommission und der bundesrechtlichen Festlegungen werden derzeit Pflegeeinrichtungen – in denen ein höheres Ansteckungsrisiko besteht – priorisiert. Der derzeit ausschließlich eingesetzte Impfstoff von Biontech muss zur Verimpfung aufbereitet werden. Einmal aufbereiteter Impfstoff kann nicht mehr transportiert werden, daher ist das auch nicht einfach möglich. Sofern die Möglichkeit besteht, kann in einem Impfzentrum ein Termin angefragt und gebucht werden, zu dem Angehörige/Betreuer dann die pflegebedürftige Person bringen können.

Text: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein / Redaktion, Foto: Angelo Esslinger auf Pixabay

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