Daniel Günther (Landesregierung SH, Frank Peter )

Die Landesregierung hat am 22.01.2021 im Nachgang der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar die Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. In Schleswig-Holstein sind weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Dynamik des Infektionsgeschehens zu reduzieren und den Anstieg von Neuinfektionen zu minimieren. Die Änderungen treten am kommenden Montag, 25. Januar 2021, in Kraft.

Anzeige

Die wichtigsten Änderungen gegenüber den bereits gültigen Regelungen:

  • Maskenpflicht: Im Einzelhandel, Personenverkehren, Pflegeheimen, religiösen Veranstaltungen und Versammlungen sind qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen (sog. OP-Masken oder viren-filternde Masken der Standards N95, KN95 oder FFP2) zu verwenden; nicht zulässig sind Alltagsmasken zum Beispiel aus Stoff ebenso wie Masken mit Auslassventilen.
  • Kontaktbeschränkungen: Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind weiterhin nur mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig (unabhängig vom Ort des Treffens). Die Unter-Vierjährigen werden von der Zählung ausgenommen. Die bisherigen Ausnahmen zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen sind weiterhin möglich; ergänzt wurde ebenfalls, dass Personen, die ausweislich ihres Schwerbehindertenausweises hierzu berechtigt sind, von Begleitpersonen unterstützt werden können.
  • Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen gilt: Mitarbeitende haben auch hier qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Im unmittelbaren Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Ihre Masken sollen die Standards FFP 2, N95 oder KN95 erfüllen;
  • Religiöse Zusammenkünfte: Neben den bereits gültigen Vorschriften (Mindestabstand, kein Gemeindegesang etc.) gilt auch hier die Pflicht zum Tragen von qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen (auch am Platz). Für Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen gilt: Spätestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn ist dem zuständigen Gesundheitsamt das Hygienekonzept anzuzeigen. Für eine gute Umsetzung hat sich die Landesregierung in den vergangenen Tagen mit den Religionsgemeinschaften ausgetauscht.

Auch die Corona-Quarantäneverordnung wird angepasst

Mit Blick auf den Eintrag von Virusvarianten wurde die Absonderungsdauer von zehn auf 14 Tage angehoben. Die Möglichkeiten der Verkürzung der Absonderungsdauer („Frei-Testung“) und der „Arbeitsquarantäne“ entfallen.

Per Erlass werden Testpflichten für Grenzpendler und Grenzgänger in Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte eingeführt. Analog zu den Regelungen in Dänemark müssen diese künftig einen negativen Corona-Test (PCR oder PoC) vorweisen können, der höchstens sieben Tage alt sein darf.

Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss bereits laut Bundes-Einreiseverordnung spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Corona-Virus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.

  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren.
  • Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen. Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.
  • Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Corona-Virus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.

Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Text: Staatskanzlei SH / Redaktion, Foto: Frank Peter

Zu den amtlichen Dokumenten

Anzeige