Inklusives Wahlrecht beendet Benachteiligung von Menschen unter Vollbetreuung

Mit Artikel 13 des Bundeswahlgesetzes werden vollbetreute Bürgerinnen und Bürger von Bundestags- und Europawahlen ausgeschlossen. Der heutige Beschluss des Bundestages ebnet nun den Weg hin zu einem inklusiven Wahlrecht.

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Hierzu erklärt die SPD-Bundestagsabgeordnete Dr. Nina Scheer:
„Der Beschluss ist ein wichtiger Beitrag der Inklusionsförderung, nicht zuletzt aber auch eine Stärkung unserer Demokratie. Nach langen Verhandlungen mit dem Koalitionspartner konnte die SPD nun die Einigung auf das inklusive Wahlrecht durchsetzen. Ich freue mich, dass auch auf Bundesebene dieser Weg eingeschlagen wird. In Schleswig-Holstein waren wir diesbezüglich Vorreiter, hier wurde bereits 2016 unter der SPD geführten Landesregierung ein inklusives Wahlrecht eingeführt.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 21. Februar den Ausschluss von Wahlen für Menschen unter Vollbetreuung für verfassungswidrig erklärt. Dies habe der Debatte noch einmal Antrieb gegeben, so Scheer.

Lobende und zugleich fordernde Worte kommen von Ines Mahnke, Geschäftsführerin des Lebenshilfewerk Mölln-Hagenow:
„Wählen ist ein Grundrecht für alle Menschen. Dieses Grundrecht ist in Deutschland bisher ca. 80.000 Menschen mit Behinderungen verwehrt worden. Der erste Schritt ist getan. Ich freue mich, dass sich die Regierungskoalition darauf einigte, die Wahlrechtsausschlüsse im Europa- und im Bundeswahlgesetz ersatzlos zu streichen. Unterstützungsleistungen wie zum Beispiel barrierefreie Informationen über die Wahl und Zugänglichkeiten zum Wahl-Lokal sowie Assistenzleistungen sind den Menschen mit Behinderung bei Bedarf zu gewähren, damit sie auch wirklich an der Wahl teilnehmen können.“

Aktuell arbeitet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat an einem entsprechendem Gesetzesentwurf zur Einführung des inklusiven Wahlrechtes, dessen Inkrafttreten für den 1. Juli 2019 beabsichtigt ist. Da eine Änderung des Wahlrechts immer mit einem zeitlichen Abstand zur jeweiligen Wahl erfolgen muss, ist eine entsprechende Änderung für die bevorstehende Europawahl am 26. Mai rechtlich nicht möglich.

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