Bernd Buchholz (Foto: Frank Peter)

Die jüngste Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 28. April 2020 enthält einen Formfehler. Deshalb werden in Schleswig-Holstein die neuen Bußgeldbestimmungen derzeit nicht angewendet. Dabei geht es insbesondere um einmonatige Fahrverbote für Fahrerinnen und Fahrer, die innerorts 21 km/h und außerorts 26 km/h zu schnell unterwegs sind.

Anzeige

Bisher offen war der Umgang mit den Fahrverboten, die aufgrund der fehlerhaften Regelungen verhängt wurden und die noch nicht oder nicht vollständig abgegolten sind. Das Verkehrsministerium hat nach Prüfung der Rechtslage Folgendes dazu entschieden:

  • Wenn der Bußgeldbescheid, in dem das Fahrverbot angeordnet wird, noch nicht rechtskräftig ist, kann der Bescheid noch von der Bußgeldbehörde zurückgenommen werden. Dazu hat das Ministerium die Bußgeldstellen jetzt aufgefordert.
  • Wenn der Bußgeldbescheid schon rechtskräftig ist, kann er nicht mehr zurückgenommen werden. In diesen Fällen wird das Ministerium prüfen, ob das Fahrverbot durch eine Gnadenentscheidung aufgehoben werden kann. Dann werden auch die eingezogenen Führerscheine umgehend an die Betroffenen zurückgesendet. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen, also ohne dass der Betroffene einen Antrag stellen muss.
  • Klar ist aber auch, dass das Fahrverbot nur aufgehoben wird, wenn es auf Grundlage des vor dem 28. April 2020 geltenden Bußgeldkatalogs nicht ausgesprochen worden wäre.

Text: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Foto: Frank Peter

Anzeige