Seit dem 15. Juni 2020 ist die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die Mitgliedstaaten der EU sowie für einige weitere Länder in Europa
aufgehoben.
Wer Reisen in diese Länder gebucht hat, kann damit nicht mehr ohne weiteres kostenfrei stornieren. Doch viele Verbraucher*innen können und wollen wegen der Corona-Pandemie nicht mehr reisen.
Urlaub im europäischen Ausland ist ab dem 15. Juni mit Einschränkungen wieder möglich. Mit der Aufhebung der Reisewarnung für europäische Länder können Urlauber in vielen Fällen ihre gebuchten Reisen in die genannten Staaten antreten. Das gilt laut Auswärtigem Amt für folgende Länder: Mitgliedsstaaten der EU, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island, Großbritannienund Nordirland.
Von Kreuzfahrten rät das Auswärtige Amt wegen der besonderen Risiken weiterhin generell ab. In einigen der genannten Länder gelten weiterhin Einreisebeschränkungen und Quarantäne-Vorschriften für Einreisende. Diese können sich je nach Entwicklung der Pandemie überall kurzfristig ändern. Wer also reisen will, sollte sich deshalb vorher umfassend beim Auswärtigen Amt, beim Bundesinnenministerium sowie bei den Vertretungen des Reiselandes über die geltenden Bestimmungen informieren.
Reiseunternehmen verlangen hohe Stornokosten
Komplizierter als bisher wird die Situation für Verbraucher*innen, die Reisen in die oben genannten Länder gebucht haben und diese nicht antreten können oder wollen. Die Erfahrung aus der Verbraucherberatung der vergangenen Wochen zeigt, dass viele Reiseunternehmen in solchen Fällen nicht zum Entgegenkommen bereit sind und bei einer Stornierung 90 Prozent des Reisepreises oder sogar den gesamten Reisepreis fordern. Mit der Aufhebung der Reisewarnung haben diese Betroffenen nun rechtlich kaum noch etwas in der Hand, um Forderungen nach kostenfreier Stornierung zu untermauern.
Viele Menschen können gebuchte Reisen nicht antreten
Tatsächlich gibt es aber viele Gründe, weshalb Verbraucher trotz Aufhebung der Reisewarnung nicht reisen können und wollen. Nach wie vor besteht auf Reisen ein erhöhtes Risiko, sich mit dem Coronavirus anzustecken. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ruft weiterhin dazu auf, Kontakte auf ein Minimum zu beschränken und möglichst viel zu Hause zu bleiben. Bei der Verbraucherzentrale melden sich immer mehr Menschen, die aufgrund ihres hohen Alters oder von Erkrankungen wie Asthma oder Diabetes besonders gefährdet sind und gebuchte Reisen deshalb absagen wollen. Andere können ihre ursprünglich geplanten Reisen nicht antreten, weil sie ihren Jahresurlaub als Arbeitnehmer in der Coronakrise bereits für die Betreuung ihrer Kinder während der Zeit von Kita- und Schulschließungen verbraucht haben. Die Verbraucherzentrale setzt sich deshalb für eine Regelung ein, die solchen Betroffenen eine kostenfreie Stornierung ermöglicht. „Für Menschen aus Risikogruppen macht es keinen Unterschied, ob sie nach Spanien oder Südafrika reisen. Für sie bedeutet jede Reise eine unnötige Gefahr. Es muss deshalb für solche und andere Härtefälle eine Möglichkeit geben, aus den Verträgen herauszukommen“, sagt Stefan Bock, Vorstand der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.
Reisewarnung bleibt für Fernreisen, Türkei und Nordafrika
Einfacher ist Situation für Verbraucher*innen, die gebuchte Reisen ins außereuropäische Ausland stornieren müssen. Für diese Länder gilt die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes weiters zum 31. August 2020. Dazu zählen auch beliebte Reiseziele wie die Türkei, die nordafrikanischen Länder, Thailand oder die USA. Betroffene Pauschalreisende können alle Reisen in diese Länder bis Ende August kostenfrei stornieren. Das bedeutet, dass ihnen die Erstattung des gesamten Reisepreises innerhalb von 14 Tagen zusteht – unabhängig davon, ob der Anbieter oder der Kunde storniert. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale haben Betroffene auch bei einzeln gebuchten Leistungen wie Flügen oder Unterkünften ein Recht auf kostenfreie Stornierung – zumindest, wenn sie nach deutschem Recht gebucht haben.
Weiterhin hat das Auswärtige Amt angekündigt, die Reisewarnung für einzelne Länder außerhalb Europas unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise schon vor dem 31. August aufzuheben. Ob ein Unternehmen dann die kostenfreie Stornierung einer gebuchten Reise verweigern kann, hängt von den Bestimmungen für das Reiseland ab.
Text: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V., / Redaktion
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