Wahl des Bürgermeisters – Einwohner können Vorschläge machen

Am Sonntag, den 15. September wählen die Großhansdorfer ihren Bürgermeister. Dann wird sich herausstellen, ob Janhinnerk Voß erneut im Amt bestätigt wird, der seit 2002 hauptamtlicher Verwaltungschef der Waldgemeinde ist. Die Wahl wird nötig, weil seine Amtszeit 2020 endet. Er will sich jedoch erneut zur Wahl stellen.

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Jede Partei kann ab sofort und bis spätestens zum 22. Juli einen Wahlvorschlag eingereicht, aber auch jeder Bewerber für sich selbst. Und zwar schriftlich beim Wahlleiter der Gemeinde Großhansdorf, Barkholt 64. Wahlberechtigt sind EU-Bürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
„Ich empfehle dringend, die Vorschläge frühzeitig einzureichen“, schreibt Gabriele Hettwer, büroleitende Beamtin im Großhansdorfer Rathaus in einer offiziellen Mitteilung. „Mängel, die die Gültigkeit betreffen, können so noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden.“
Für eine mögliche Stichwahl ist Sonntag, der 29. September 2019 vorgesehen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:
Wahlvorschläge sollen auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden, das mit
den erforderlichen Anlagen beim Gemeindewahlleiter zur Verfügung steht. Sie
müssen den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die
Rufnamen), den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, die Staatsangehörigkeit und
die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Bei
einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe muss
außerdem der Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese
angegeben werden. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie
die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder
Wählergruppe anzugeben.

Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von der für das
Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden,
wer ihre oder seine Zustimmungserklärung hierzu schriftlich erteilt hat; die
Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in einer
Mitglieder- oder Vertretungsversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung zu
wählen. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der
Versammlung. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen
benannt sind, können nicht zugelassen werden.
Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers muss von mindestens 95
Wahlberechtigten aus der Gemeinde Großhansdorf persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein. Das gilt nicht, wenn der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für
sich selbst einreicht.
Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:
1. Bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem
gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der
Bewerberin oder des Bewerbers,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde, dass die Bewerberin oder der
Bewerber wählbar ist,
3. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem
gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der
Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51
Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG. Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines
gemeinsamen Wahlvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für
jede Versammlung eine Erklärung abzugeben,
4. bei einer unabhängigen Bewerberin oder einem unabhängigen Bewerber die
erforderliche Zahl der Unterschriften zur Unterstützung des Vorschlages auf
amtlichen Formblättern mit der Bescheinigung des Wahlrechts der
Unterzeichnenden.
Die amtlichen Vordrucke für den Wahlvorschlag und die erforderlichen Anlagen zu
Nr. 1 bis 4 werden von mir kostenfrei ausgegeben und können telefonisch unter der
Rufnummer 04102-694 112 oder per E-Mail an [email protected] angefordert
werden.
Wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder die
einzig zugelassene Bewerberin oder der einzig zugelassene Bewerber nicht die
erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der gültigen Stimmen erhält, wird die
Bürgermeisterin / der Bürgermeister durch die Gemeindevertretung neu gewählt.

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