Das Landeskabinett hat in dieser Woche (01.07.) die Landesverordnung mit Regelungen zum Verkauf und zur Abgabe von Distickstoffmonoxid (sogenanntes Lachgas) zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit dieser Landesverordnung werden der Verkauf und die Abgabe von Lachgas an Minderjährige in Schleswig-Holstein verboten. Das Verkaufs- und Abgabeverbot wird mit Inkrafttreten der Verordnung am 17. Juli im Land wirksam.
Auch der Bund hat angekündigt, eine gesetzliche Regelung für ein bundesweites Verkaufs- und Abgabeverbot von Lachgas an Minderjährige auf den Weg zu bringen. Der Gesetzgebungsprozess auf Bundesebene wird jedoch nach einem Beschluss des Bundeskabinetts voraussichtlich noch einen längeren Zeitraum brauchen.
Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken betont: „Der missbräuchliche Konsum von Lachgas kann massive gesundheitsschädliche Folgen wie Herz-Kreislauf-Versagen und schwere Hirnschäden haben. Es sind insbesondere Kinder und Jugendliche, die vor diesen schwerwiegenden Auswirkungen von missbräuchlichem Lachgaskonsum geschützt werden müssen.“
- Das Verkaufsverbot von Lachgas an Minderjährige erstreckt sich auf sämtliche Verkaufsstellen.
- Auch die entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Lachgas im öffentlichen Raum in Schleswig-Holstein ist untersagt.
- Das Verbot umfasst zudem den Versandhandel etwa im Internet, soweit der Versand von Lachgas nach Schleswig-Holstein erfolgt.
- Auch darf Lachgas nicht mehr an Automaten in Schleswig-Holstein angeboten werden, die für Minderjährige zugänglich sind.
- Ausgenommen vom Verbot bleibt die Abgabe von Lachgas, das ärztlich verordnet wurde.
- Verstöße gegen das Verkaufs- und Abgabeverbot werden mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 1000 Euro geahndet.
- Für Verkaufsstellen und den Versandhandel ist ein Informationsblatt erstellt worden, das auf der Webseite des Gesundheitsministeriums heruntergeladen werden kann: schleswig-holstein.de – Suchtprävention – Lachgas: Verkauf und Abgabe werden eingeschränkt.
Text: Ministerium für Justiz und Gesundheit / Redaktion