Für das Gebiet der Stadt Ahrensburg wird angeordnet:
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerke) dürfen am 31.
Dezember 2018 und am 1. Januar 2019 nicht in den folgenden Bereichen
abgebrannt werden:
Im Umkreis von 200 m um brandgefährdete Objekte ist das Abbrennen von
Feuerwerkskörpern der Klasse II verboten (so genanntes Höhenfeuerwerk wie
beispielsweise Raketen, Römische Lichter, Bengalische Feuer).
Im Umkreis von 50 m um brandgefährdete Objekte ist das Abbrennen von
Feuerwerkskörpern der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung verboten
(so genanntes Bodenfeuerwerk wie Kanonenschläge, Knallteppiche).
In den übrigen Bereichen dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II am
31.12.2018 erst ab 17:00 Uhr und bis zum 01.01.2019, 02:00 Uhr,
abgebrannt werden.
Diese Anordnung ergeht insbesondere zum Schutz der beim Abbrennen von
Feuerwerkskörpern besonders brandgefährdeten Gebäude mit Reeteindeckung
sowie der Holz- und Papierlager.
Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz in der Fassung vom 11.06.2017 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der
Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 5. August 1977 in der
Fassung vom 26. März 2009.
Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu 10.000 € geahndet werden. Aus dem nachstehenden Auszug der Karte sind
die brandgefährdeten Objekte zu entnehmen.
gez. Michael Sarach