Für das Gebiet der Stadt Ahrensburg wird angeordnet:
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerke) dürfen am 31.
Dezember 2018 und am 1. Januar 2019 nicht in den folgenden Bereichen
abgebrannt werden:
 Im Umkreis von 200 m um brandgefährdete Objekte ist das Abbrennen von
Feuerwerkskörpern der Klasse II verboten (so genanntes Höhenfeuerwerk wie
beispielsweise Raketen, Römische Lichter, Bengalische Feuer).
 Im Umkreis von 50 m um brandgefährdete Objekte ist das Abbrennen von
Feuerwerkskörpern der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung verboten
(so genanntes Bodenfeuerwerk wie Kanonenschläge, Knallteppiche).
 In den übrigen Bereichen dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II am
31.12.2018 erst ab 17:00 Uhr und bis zum 01.01.2019, 02:00 Uhr,
abgebrannt werden.
Diese Anordnung ergeht insbesondere zum Schutz der beim Abbrennen von
Feuerwerkskörpern besonders brandgefährdeten Gebäude mit Reeteindeckung
sowie der Holz- und Papierlager.

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Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz in der Fassung vom 11.06.2017 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der
Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 5. August 1977 in der
Fassung vom 26. März 2009.
Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu 10.000 € geahndet werden. Aus dem nachstehenden Auszug der Karte sind
die brandgefährdeten Objekte zu entnehmen.

gez. Michael Sarach

Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern in Ahrensburg
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