Corona Ambulanz (Foto: Gerd Altmann auf Pixabay)

Verbraucherzentralen empfehlen, sich anlässlich der Covid-19-Pandemie mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auseinanderzusetzen

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Wer im Fall einer Covid-19-Erkrankung eine künstliche Beatmung ausschließen will, sollte dies in seine Patientenverfügung aufnehmen. Niemand muss befürchten, aufgrund einer bestehenden Patientenverfügung nicht beatmet zu werden. Unabhängig von der Corona-Pandemie kann es sinnvoll sein, sich um Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu kümmern, sie zu überprüfen oder neu zu erstellen.

Viele Menschen fragen sich zurzeit, ob sie ihre Patientenverfügung aufgrund der aktuellen Situation anpassen müssen. Manche haben Sorge, dass im Fall der Fälle dann nicht alles medizinisch Mögliche getan wird. Andere – zum Beispiel Ältere und Patienten mit Vorerkrankungen – lehnen künstliche Beatmung grundsätzlich ab, auch im Falle einer Erkrankung mit dem Corona-Virus. „Die Corona-Krise macht uns die Gefahr einer schweren Erkrankung bewusst“, sagt Joanna Batista von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. „Sie ändert aber in der Regel nichts bezüglich der Empfehlungen für eine Patientenverfügung.“

Covid-19 von Textbausteinen bisher nicht erfasst
Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 ist klar, dass der Ausdruck „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“, allein zu ungenau ist. In der Patientenverfügung sind deshalb die Behandlungssituationen zu beschreiben und für diese Fälle festzulegen, welche lebenserhaltenden Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht werden.

Typischerweise beziehen sich Textbausteine und Formulare auf den unmittelbaren Sterbeprozess. Der Verzicht auf eine künstliche Beatmung gilt damit nicht für eine Covid-19 Erkrankung.

Anders ist das nur bei einem sehr schweren Verlauf dieser Erkrankung oder erheblichen Vorerkrankungen. Wer generell künstliche Beatmung im Falle einer Erkrankung mit dem Corona-Virus ablehnt, sollte darüber nachdenken, ob er dies mit einer Ärztin oder einem Arzt seines Vertrauens bespricht und seine Patientenverfügung anpasst.
Mit der Vorsorgevollmacht einen Vertreter benennen
Damit eine bestimmte Person (oder mehrere) im Ernstfall rechtliche und finanzielle Angelegenheiten übernehmen kann, ist eine Vorsorgevollmacht empfehlenswert. Weder der Ehepartner noch Kinder sind dazu automatisch berechtigt. Mit einer Bevollmächtigung im gesundheitlichen Bereich bestimmt man außerdem eine Vertrauensperson, die mit den Ärzten sprechen und die Wünsche und Vorstellungen des Betreffenden vertreten kann. Wenn zudem die eigenen Vorstellungen in einer Patientenverfügung formuliert wurden, umso besser – der Vertrauensperson wird es im Zweifel wesentlich leichter fallen, die entsprechenden Wünsche durchzusetzen.

Text: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V., Foto: Gerd Altmann auf Pixabay

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