Nach der Schließzeit während der Coronakrise haben viele Fitnessstudios die Verträge ihrer Kunden verlängert – was Verbraucher machen können

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Betroffene beschweren sich, weil ihre fristgerechte Kündigung vom Studio nicht akzeptiert wird. Nach Meinung einiger Studiobetreiber sollen ihre Mitglieder für zwei oder drei Monate zusätzlich zahlen. Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zulässig.

Vertrag ist Vertrag – dieser alte Grundsatz gilt auch in Corona-Zeiten
Doch immer wieder melden sich Freizeit-Sportler aus Schleswig-Holstein bei der Verbraucherzentrale, weil sie Vertragsärger mit ihrem Fitnessstudio haben. In einem aktuellen Fall hatte ein Mitglied eines Lübecker Fitnessclubs seinen über 24 Monate laufenden Vertrag fristgerecht zum 31.01.2021 gekündigt. Das Studio bestätigte die Kündigung zum 30.04.2021 – also mit drei Monaten kostenpflichtiger Verlängerung. Auf seinen Einspruch per Email erhielt der Betroffene lediglich automatische Standardantworten und die Mitteilung, dass der Support abgeschaltet und die Nachricht unzustellbar sei. Für solche kostenpflichtigen Vertragsverlängerungen gibt es keine Rechtsgrundlage. Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt auch dann, wenn das Fitness-Studio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Verlängerungen sind nur freiwillig möglich und müssen für die Kunden kostenfrei sein.

Erster Schritt: Zustellung der Kündigung nachweisen
Verbraucher*innen können sich gegen solche Tricks wehren und ihr Recht durchsetzen. Wichtig ist zunächst der Nachweis, dass die fristgerechte Kündigung beim Empfänger angekommen ist. Eine Möglichkeit ist es, mit zwei ausgedruckten Kündigungen persönlich im Fitnessstudio zu erscheinen. Ein Exemplar erhält das Studio, das andere können sich Betroffene dort mit einem Eingangsstempel versehen lassen. Ein anderer Weg ist die Zustellung per Post als Einschreiben mit Rückschein. In jedem Fall kommt es darauf an, alle Unterlagen als Beweismittel gut aufzubewahren. 

Zweiter Schritt: Zahlung einstellen und Bankeinzug widerrufen
Im zweiten Schritt können Verbraucher*innen die Zahlung an das Studio einstellen – ab dem Zeitpunkt, an dem die fristgerechte Kündigung gilt. Wer per Lastschrift zahlt, kann die Einzugsermächtigung zusammen mit der Kündigung widerrufen. Sollte das Fitnessstudio trotzdem weiterhin unrechtmäßig Beträge abbuchen, kann man diese über die eigene Bank zurückholen. Zusätzlich können Betroffene von ihrem Fitnessstudio eine Auskunft darüber verlangen, auf welcher Rechtsgrundlage die Vertragsverlängerung beruht. So machen sie deutlich, dass sie das rechtswidrige Handeln erkannt haben und nicht hinnehmen.

Text, Bild: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V.

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