Sabine Sütterlin-Waack (Foto: Frank Peter)

Die Landesregierung hat Anpassungen der für den organisierten Sport geltenden Einschränkungen beschlossen

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Diese Anpassungen werden wie geplant am 19. August in Kraft treten. Hintergrund der Anpassung sind unter anderem eine größere Einheitlichkeit im Bundesgebiet sowie eine Annäherung an die Regelungen, die bei anderen Veranstaltungen in Schleswig-Holstein gelten.

„Damit geben wir den Kommunen sowie unseren Sportverbänden und – vereinen die nötige Zeit, um die neuen Regelungen bis zum kommenden Mittwoch in ihren Allgemeinverfügungen und Hygienekonzepten umzusetzen. Denn bei aller Freude über die Wiederaufnahme des echten Trainingsbetriebes steht die Einhaltung der Hygienevorschriften an erster Stelle“, sagte Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack.

„Mit der Anpassung haben wir eine sachgerechte Lösung auch im Hinblick auf die bundesweit gültigen Regelungen erreicht. Es gilt für alle Beteiligten, diese verantwortungs-voll umzusetzen“, betont Gesundheitsminister Heiner Garg.

Die Ministerin betonte, die Sportvereine hätten seit dem Beginn der Pandemie mit ihren tausenden Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtlern vor Ort sportartspezifische Hygienekonzepte entwickelt und umgesetzt. Ganz entscheidend sei auch die lückenlose Kontaktverfolgung, die mit den heutigen Spielberichtsystemen des organisierten Sports nahezu auf Knopfdruck gegeben sei. Die Ministerin: „Damit liegen die nötigen Voraussetzungen vor, um das Mannschaftstraining zur Vorbereitung des Liga- und Wettkampfbetriebes wieder-aufzunehmen. Dazu gehört ausdrücklich auch die Vorbereitung sportartspezifischer Prüfungen. Ich bin überzeugt davon, dass unsere Sportlerinnen und Sportler mit ihren neu gewonnenen Freiheiten sehr verantwortungsbewusst umgehen werden“, betonte die Ministerin.

Angesichts der Entwicklung der Infektionszahlen sei eine darüberhinausgehende Lockerung der Einschränkungen im Bereich der Zuschauerinnen und Zuschauer aus Sicht der Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu verantworten, auch vor dem Hinter-grund der Zuschauerkontakte und beispielsweise Fan-Gesänge/rufe, die ein Infektionsrisiko erhöhen. „Auch auf der Hin- und Rückfahrt und in den Wartezonen kann es schnell zu Infektionen kommen. Darüber hinaus ist die Kontaktverfolgung in diesen Bereichen ungleich schwieriger. Deshalb konzentrieren wir uns bei allem Verständnis jetzt zu-nächst einmal auf die Ausübung des Sports“, sagte Sütterlin-Waack.

Die Regelungen im Einzelnen:

Anpassungen für Sportlerinnen und Sportler

Eine Ausnahme vom Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gilt künftig auch für den Wettkampfbetrieb und Sportprüfungen sowie das darauf vorbereitende Training in allen Sportarten. Dies gilt für den Freizeit-, Breiten-, Leistungs- und Spitzensport gleichermaßen. Dabei ist es unerheblich, ob die Wettkämpfe im Rahmen von Ligen, von Turnieren oder in anderer Form stattfinden.

Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt dagegen weiter bei Aktivitäten, die der eigentlichen Sportausübung vorangehen oder nachfolgen. Die genannten Anpassungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Zur Eindämmung möglicher Infektionsgefahren werden für die Sportausübung in Gruppen von mehr als 10 Personen zusätzliche Anforderungen gestellt. So hat der Veranstalter – in aller Regel der jeweilige Sportverein – im Vorwege ein Hygienekonzept zu erstellen. Dessen Mindestinhalt ergibt sich aus § 4 Absatz 1 der Landesverordnung. Außerdem muss das Hygienekonzept auch besondere Infektionsrisiken der jeweils ausgeübten Sportart berücksichtigen. Insbesondere soll festgelegt werden, dass die Gruppengröße nicht das – nach den Besonderheiten des jeweils ausgeübten Sports festzulegende – erforderliche Maß überschreitet.

Darüber hinaus hat der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Gehört der Veranstalter – entweder unmittelbar oder vermittelt über weitere Verbände – einem oder mehreren Sportverbänden auf Landes- oder Bundesebene an, hat er deren veröffentlichte Konzepte und Empfehlungen zur Eindämmung der Infektionsgefahr umzusetzen.

Die allgemeinen Vorgaben für die Sportausübung in § 11 Absatz 1 Nummern 2 bis 7, Absatz 2 und Absatz 3 bleiben in Kraft. Das gilt insbesondere für Toiletten, andere sanitäre Gemeinschaftsräume wie Duschen sowie für Sammelumkleiden.

Regelungen für Zuschauerinnen und Zuschauer

Nach wie vor sind beim Sport Zuschauerinnen und Zuschauer grundsätzlich nur bei Wettkämpfen außerhalb geschlossener Räume zugelassen. Innerhalb geschlossener Räume sowie beim Training auch außerhalb geschlossener Räume sind Zuschauerinnen und Zuschauer weiterhin nicht zulässig.

Soweit Zuschauerinnen und Zuschauer außerhalb geschlossener Räume Zutritt haben, sind für sie die Voraussetzungen der Paragrafen 3 und 5 – wie bei anderen Veranstaltungen auch – einzuhalten. Insbesondere hat der Veranstalter die Einhaltung der aufgeführten Hygienestandards zu gewährleisten, für die vorgeschriebenen Aushänge zu sorgen und das geforderte Hygienekonzept zu erstellen.

Die maximale Zuschauerzahl hängt davon ab, ob die Zuschauerinnen und Zuschauer feste Sitzplätze haben. In diesem Fall sind bis zu 500 Personen zugelassen. Gibt es keine festen Sitzplätze, ist die Zahl auf 150 begrenzt. In jedem Fall sind die Kontaktdaten der Zuschauerinnen und Zuschauer zu erheben.

Bußgelder

Verstöße gegen die Pflicht zur Erstellung von Hygienekonzepten und zur Erhebung von Kontaktdaten, sind bußgeldbewehrt. Die maximale Höhe wird in der kommenden Woche festgelegt.

Text: Staatskanzlei Schleswig-Holstein, Foto: Frank Peter

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