Kinder in der Kita (Foto: Westfale auf Pixabay)

Am 1. Januar 2021 tritt nach einem über dreijährigen Beteiligungsprozess das Kita-Reform-Gesetz in Kraft.

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Sozialminister Dr. Heiner Garg (Foto: Thomas Eisenkrätzer)

Familienminister Heiner Garg betont: „Mit der Reform der Kita-Gesetzgebung hat sich dieLandesregierung 2017 auf den Weg gemacht, das Schleswig-Holsteinische Kita-System neu aufzustellen: mit mehr Transparenz der Finanzierungsstrukturen, Qualitätsverbesserungen in den Einrichtungen und einer verlässlichen und massiven Erhöhung der Landesmittel. Wir sind mit dem gemeinsamen Anspruch gestartet, die qualitativen Standards zu verbessern und das Finanzierungssystem dynamisch, fair und bedarfsgerecht zu gestalten. Wir waren uns gemeinsam einig, dass das Schleswig-Holsteinische Kita-System den notwendigen quantitativen und qualitativen Ausbau ohne eine grundlegende Reform nicht schaffen wird. Zusammen mit den Kommunen, Wohlfahrtsverbänden, Trägern und Eltern schaffen wir nun ein System, das diesen und auch zukünftigen Anforderungen gerecht wird. Das macht mich sehr stolz. Mein herzlicher Dank geht an alle an diesem intensiven Beteiligungsprozess Beteiligten.“

Zu den Hauptbestandteilen der Kitareform zählen:

Verbesserungen für Familien

  • Beitragsdeckel: Die im landesweiten Durchschnitt sehr hohen und von Kommunen sehr unterschiedlich festgesetzten Elternbeiträge dürfen mit der Einführung eines Beitragsdeckels nicht überschritten werden. Eltern zahlen einen maximalen Betrag für die Betreuungsstunde ihrer Kinder.
  • Sozialermäßigung: Für soziale Ermäßigungen gibt es landesweite Mindestvorgaben, um eine einheitlichere Struktur der bisher sehr unterschiedlichen Regelungen zu schaffen.
  • Geschwisterermäßigung: Für die Berücksichtigung von Geschwisterkindern gibt es landesweite Mindestvorgaben. Für das zweitälteste Kind gilt eine Ermäßigung von 50 Prozent, ab dem dritten Kind eine Ermäßigung um 100 Prozent. Die Berücksichtigung von Schulkindern kann vom örtlichen Träger auch weiterhin individuell und auch differenziert nach Betreuungsformen erfolgen.
  • Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts: Soweit Plätze vorhanden sind, können Eltern ihre Kinder in einer Kita auch außerhalb ihrer Wohngemeinde anmelden, ohne dass sie dafür eine Genehmigung in Form einer Kostenübernahmeerklärung ihrer Heimatgemeinde brauchen.

Verbesserungen für pädagogische Fachkräfte, die Qualität und für Kindertagespflegepersonen

  • Verbesserter Betreuungsschlüssel: Der Fachkraft-Kind-Schlüssel in Kindergartengruppen wird von 1,5 auf 2,0 Fachkräfte pro Gruppe angehoben.
  • Kleinere Gruppen: Die Regelgruppengröße beträgt 20 Kinder. Nur im Ausnahmefall kann die Gruppengröße auf 22 Kinder erhöht werden (bislang 25 Kinder).
  • Verbesserte Arbeitsbedingungen: Die Arbeitsbedingungen in den Einrichtungen werden durch gesetzlich normierte Mindestanforderungen an den Verfügungszeiten verbessert. Außerdem gibt es zeitliche Mindestanforderungen für die Freistellung der Kita-Leitung vom Gruppendienst.
  • Klare Strukturen in der Kindertagespflege: Erstmals werden für Kindertagespflegepersonen Mindestvergütungssätze eingeführt, die nicht unterschritten werden dürfen. Gibt es schon bislang vor Ort höhere Finanzierungsstandards, können diese auch weiterhin bestehen.

Verbesserungen für Kommunen

  • Transparenz und Verlässlichkeit: Mit dem Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) werden die bisher weit verzweigten und unübersichtlichen Einzelregelungen abgelöst. Das Finanzierungssystem wird insgesamt systematisiert – mit einer nachhaltigen Struktur, mehr Transparenz und einem höheren Maß an Verlässlichkeit.
  • Digitale Abrechnungsplattform: Die Kita-Datenbank wird die zentrale Abrechnungsplattform zwischen den Finanzierungsbeteiligten sein. In dieser sind alle für die Berechnung der einzelnen Finanzierungsströme erforderlichen Daten hinterlegt.
  • Höhere finanzielle Beteiligung des Landes: Die Landesförderung pro Kind wird sich in dieser Legislaturperiode mehr als verdoppeln – von durchschnittlich rund 2.000 Euro im Jahr 2017 auf durchschnittlich rund 4.400 Euro im Jahr 2022. Das Land übernimmt alle aus der Einführung des „Elterndeckels“ entstehenden Dynamisierungskosten.
  • Stärkung der Städte und Gemeinden: Ihre finanzielle Beteiligung wird kalkulierbar: Der Gemeindeanteil am SQKM sinkt bis 2022 auf 39 Prozent. Kommunen haben auch weiterhin die Möglichkeit, eigene zusätzliche Mittel für die Absenkung von Elternbeiträgen oder die Steigerung der Qualität einzusetzen. Die Gestaltungsspielräume vor Ort bleibt den Gemeinden erhalten.

Mit dem Inkrafttreten des Reformgesetzes schließt sich eine Evaluationsphase an, in der die Wirkungen des Gesetzes durch ein eingesetztes Fachgremium überprüft werden. Diesem gehören Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der kommunalen Landesverbände, der Landeselternvertretung und von Verbänden von Einrichtungsträgern und Kindertagespflegepersonen an. Bis zum 31. Dezember 2023 wird dieses Gremium einen Bericht vorlegen.

Text: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein / Redaktion, Fotos: Westfale, Thomas Eisenkrätzer

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