Osterfeuer in Großhansdorf – Diese Regeln müssen eingehalten werden

Bereits in wenigen Wochen wird das Osterfest begangen und viele Menschen werden in diesem Zusammenhang wieder den Brauch des Osterfeuers pflegen. Leider wurden und werden diese auch immer wieder dazu genutzt, um unter dem Deckmantel der Brauchtumspflege den gesamten Gartenschnitt des letzten Jahres zu verbrennen. Dabei wird nicht nur die Umwelt belastet, auch in der Nachbarschaft kommt es dadurch immer wieder zu teils erheblichen Beschwerden.
Die Gemeinde Großhansdorf hat daher bereits im Jahr 2010 eine Gemeindeverordnung erlassen, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen dient, die durch das Entzünden und Unterhalten offener Feuer hervorgerufen werden können. Das Entzünden offener Feuer zum Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle ist
demnach auf bebauten oder bebaubaren Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage generell unzulässig. Ausnahmen gelten für offene Brauchtumsfeuer (Oster- und Sonnenwendfeuer) sowie für Nutzfeuer (Lagerfeuer und Grillfeuer), da die pflanzlichen Abfälle hierbei als Mittel zum Zweck anzusehen sind. Die Menge des Brennmaterials darf dabei jedoch insgesamt nicht mehr als 1 m³ betragen. Bei Brauchtumsfeuern, die durch im Ort verankerte Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereine oder Gruppen von
Brauchtumspflegenden durchgeführt werden, ist eine größere Menge Brennmaterial zulässig.
Das Entzünden von Brauchtumsfeuern ist beim Ordnungsamt (Telefon: 04102 / 694-151) unter Angabe von Ort, Zeitpunkt, Name und Anschrift eines Verantwortlichen mindestens 3 Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt anzumelden. Aufgrund der Regelungen des Gesetzes zum Schutz der Sonn- und Feiertage darf das Osterfeuer nur am Ostersamstag, diesmal also am 20. April stattfinden.
Doch auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung darf das Feuer nur dann entzündet und in Brand gehalten werden, wenn Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht zu befürchten sind. Als solche gelten insbesondere starker Wind oder starke Trockenheit sowie starke Rauchentwicklung und Geruchsbelästigung aufgrund zu feuchten Holzes, aber auch zu geringe Abstände der Feuerstelle von Anpflanzungen und Gebäuden. Hier gilt, je größer das Gemeinde Feuer, umso größer sollte der Abstand sein. Ein Abstand von 30 Metern ist generell zu empfehlen.
Aus Gründen des Umweltschutzes ist lediglich trockenes, unbehandeltes Holz zu verwenden. Zum Anbrennen des Feuers können geringe Mengen Papier, Pappe oder sonstige allgemein übliche Brennhilfen verwendet werden.
Zum Schutz von Kleinlebewesen und Gelegen sollte das Brennmaterial zudem erst 3 Tage vor dem Verbrennen aufgesetzt und vor dem Entzünden noch einmal umgeschichtet werden.

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