Gemeinsamer Bundesausschuss: Die Geschäftsstelle in Berlin (Foto: G-BA)

Sonderregelungen im Gesundheitswesen nach Ende der „epidemischen Lage“

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist der Fachausschuss der Bundesregierung für Fachfragen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Er setzt sich gesetzlich zusammen aus Vertretern der Krenkenkassen, der medizinischen Leistungserbringer sowie neutralen Fachleuten

Auf die meisten Corona-Sonderregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat das Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite am morgigen Donnerstag, 25. November 2021, keine Auswirkung. Sie wurden vom G-BA bereits im September bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Dazu zählen beispielsweise die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen, die erleichterten Vorgaben für Verordnungen oder die telemedizinische Heilmittelbehandlung.

An die epidemische Lage nationaler Tragweite sind vom G-BA nur wenige Regelungen aus den Bereichen Arzneimittelversorgung, Disease-Management-Programme (DMP), Kinder-Vorsorgeuntersuchungen und Krankentransport zeitlich gebunden worden. Während die meisten Sonderregelungen zum Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung aufgefangen wurden und erst am 31. Mai 2022 außer Kraft treten, gilt für die anderen Bereiche im Einzelnen Folgendes:

  • Krankentransport: Der G-BA berät in seiner nächsten Plenumssitzung am 2. Dezember 2021 über die Verlängerung einer Corona-Sonderregelung zur Verfahrenserleichterung für Krankentransporte. Diese Sonderregelung ermöglicht derzeit, dass COVID-Erkrankten oder unter behördlicher Quarantäne stehenden Versicherten ein Krankentransport zu nicht aufschiebbaren ambulanten Behandlungen ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse verordnet werden kann. Diese Regelung würde entsprechend dem vorbereiteten Beschluss rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft treten, also zum Zeitpunkt des Auslaufens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, und damit ohne Unterbrechung an die derzeitige Versorgungspraxis anschließen.
  • Disease-Management-Programme: Eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres gilt ebenfalls bei den Sonderregelungen für DMP: Bis 31. Dezember 2021 müssen Patientinnen und Patienten nicht verpflichtend an DMP-Schulungen teilnehmen. Die eigentlich übliche quartalsbezogene Dokumentation ist in diesem Jahr ebenfalls nicht erforderlich. Ob eine Verlängerung der bisherigen Regelungen sowohl dem Pandemiegeschehen als auch einer angemessenen Behandlung chronisch Kranker im DMP gerecht wird, prüft der G-BA zurzeit.
  • Kinder-Früherkennungsuntersuchungen: Nach dem Auslaufen der Feststellung  einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite greift bei den Kinder-Früherkennungsuntersuchungen (U 6 bis U 9) eine Übergangsfrist: Bis zum 25. Februar 2022 können die eigentlich vorgegebenen Untersuchungszeiträume weiterhin überschritten werden. Der G-BA prüft zudem, ob eine weitere Verlängerung dieser Regelungen notwendig ist. Nach erster fachlicher Einschätzung könnten diese Ausnahmeregelungen zeitnah durch einen Beschluss des G-BA verlängert werden.

Text, Foto: Gemeinsamer Bundesausschuss / Redaktion

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