Telefon Smartphone (Foto: Margarita Kochneva auf Pixabay)
Klaus Reinhardt (Foto: Bundesärztekammer)

In der Diskussion über eine Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung erklärt Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt:

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„Dass sich der Bundesgesundheitsminister für die Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung ausgesprochen hat, ist gut und angesichts der erneut steigenden Corona-Infektionszahlen vernünftig. Noch besser wäre es, wenn diese Möglichkeit bei bekannten Patienten mit nicht gravierenden Infekten dauerhaft in der Regelversorgung etabliert werden würde.

Wer erkältet ist, sollte sich zu Hause erholen und nicht gezwungen werden, wegen eines simplen Verwaltungsvorgangs mit Bus und Bahn eine Praxis aufzusuchen und dort womöglich andere Patienten anzustecken. Wir brauchen einen pragmatischen Umgang mit der telefonischen Krankschreibung.

Beispielsweise bei einem einfachen grippalen Infekt oder bei einem milden Corona-Verlauf ist in den meisten Fällen keine persönliche Konsultation des Arztes notwendig.

In der Pandemie hat sich die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit auf Grundlage einer eingehenden telefonischen Befragung bewährt. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Patienten und Ärzte sehr verantwortungsbewusst mit dieser Sonderregelung umgegangen sind. Es gibt keinen Grund dafür anzunehmen, dass sich das außerhalb der Pandemie ändern würde.

Wichtig ist, dass die telefonische Krankschreibung aus ärztlicher Sicht unter Beachtung berufsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der ärztlichen Sorgfaltspflicht, vertretbar ist.

Voraussetzung muss sein, dass die Patienten dem Arzt persönlich bekannt sind und dass die vorliegende Erkrankung für eine telefonische Befragung und Beratung geeignet ist. Letztlich müssen und können nur Ärztinnen und Ärzte entscheiden, ob die Angaben ihrer Patienten für eine medizinisch fachgemäße und sorgfältige Beratung ausreichend sind oder ob dafür eine persönliche Vorstellung in der Praxis bzw. ein Hausbesuch notwendig sind. Dies gilt für alle Formen der ärztlichen Fernbehandlung. Und muss auch Voraussetzung für die telefonische Krankschreibung sein.“

Text: Bundesärztekammer / Fotos: Bundesärztekammer, Margarita Kochneva

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