Daniel Günther (Landesregierung SH, Frank Peter )

Aus den Beschlüssen zum Bundesinfektionsschutzgesetz ergeben sich mit dem Inkrafttreten verschiedene Änderungen.

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Die „Notbremse“ greift, wenn die 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/Woche) in einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Entsprechende Regeln gelten dann am übernächsten Tag.

Beispiel: In einem Kreis, der Montag, Dienstag und Mittwoch in der Inzidenz über 100 liegt, gelten die entsprechenden Regeln ab Freitag.

Die Maßnahmen enden dann, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt.

Aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz ergeben sich für betroffene Kreise und kreisfreie Städte u.a. folgende Regelungen:

  • Private Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.
  • Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen. Nur in Ausnahmefällen (Notfälle, Berufsausübung, Hund ausführen) darf die Wohnung oder das eigene Grundstück verlassen werden. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.
  • Geschäfte können Kunden nur einlassen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Inzidenzwert über 150, ist nur noch das Abholen bestellter Waren (Click & Collect) erlaubt. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittelgeschäfte, Babyfachmärkte, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte).
  • Körpernahe Dienstleistungen werden weitgehend untersagt – zulässig bleiben medizinisch, therapeutisch, pflegerischen oder seelsorgerisch notwendige Dienstleistungen sowie Friseur- und Fußpflegeleistungen; Kundinnen und Kunden benötigen aber ein negatives Testergebnis.
  • Die Gastronomie ist geschlossen (inkl. Außengastronomie).
  • Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport draußen maximal zu fünft treiben.

Welche weiteren Regelungen gibt es?

Die Landesregierung hat zudem heute eine Neufassung des so genannten „100er-Erlasses“ veröffentlicht. Analog zur Bundesregelung muss der betroffene Kreis bzw. die betroffene kreisfreie Stadt diese Maßnahmen ebenfalls jeweils zum übernächsten Tag durch eine Allgemeinverfügung umsetzen. Darunter fällt derzeit der Kreis Herzogtum Lauenburg und der Kreis Stormarn ab morgen (24.4.2021).

  • Für die Schulen, Kitas, Krippen und Horte hält die Landesregierung angesichts der bisherigen Erfahrungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an den bisherigen Regelungen fest: Bei einer stabilen Inzidenz über 100 gelten hier Distanzlernen bzw. Notbetreuung. Das Gesundheitsamt kann als Ausnahme in diesem Bereich und in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht bzw. dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.
  • Der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist im öffentlichen Raum untersagt.
  • Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt gestattet. Eine Begleitung durch eine erforderliche Assistenz ist gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen das jeweilige Elternteil begleiten.
  • Der theoretische Unterricht in Fahrschulen kann nur als Fernunterricht erfolgen. Hiervon ausgenommen sind bestimmte Bereiche nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
  • Die Ausbildung von Hunden in Hundeschulen ist mit bis zu fünf Personen möglich.
  • Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (jenseits von Kindertagesstätten und Kindertagespflege) sind mit bis zu fünf teilnehmenden Personen möglich.

Text: Staatskanzlei SH / Redaktion, Foto: Frank Peter

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