Impfung (Foto: Angelo Esslinger auf Pixabay)

Die unbürokratische Verwendung des  AstraZeneca-Impfstoffs wird von den Gesundheitsministern freigegeben- aber weiter kaum Impfstoff

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Der Impfstoff ist mangels Bereitstellung von der Bundesregegierung aber weiterhin kaum vorhanden. Die Mitteilung des Sozialministeriums zum AstraZeneca-Impfstoff im Wortlaut:

Bundesweit gilt für die Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca keine Priorisierung mehr – für die anderen Impfstoffe gilt diese weiterhin!

Erstimpfungstermine mit AstraZeneca finden in Schleswig-Holstein derzeit nur in Arztpraxen statt. Dort können Impfungen mit diesem Impfstoff an Impfwillige (auf Basis von § 1 Abs. 3 der Coronavirus-Impfverordnung) nach ärztlichem Ermessen und in Abstimmung mit den Impfwilligen erfolgen. Vorrang sollen in der Regel weiterhin die bisherigen Prioritätsgruppen haben.

Der Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung kann bei dem Impfstoff von AstraZeneca nach Zulassung zwischen vier und zwölf Wochen betragen. Umso länger der gewählte Zeitraum innerhalb dieses Intervalls, desto höher die nachgewiesene Wirksamkeit. Dem im Rahmen der Regelversorgung impfenden Arzt/ Ärztin steht es in Absprache mit dem Impfwilligen frei, den Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung innerhalb des nach der Zulassung möglichen Zeitraums zwischen vier und zwölf Wochen für das individuelle Impfschema festzulegen.

Arztpraxen und Impfwillige haben damit wie gefordert mehr Flexibilität beim Einsatz des Impfstoffes von AstraZeneca. Der Schwerpunkt der Impfungen in Schleswig-Holstein liegt inzwischen in den Arztpraxen. Die Registrierung / Terminvergabe in den Arztpraxen erfolgt derzeit individuell in Abstimmung mit den Praxen. Ärztinnen und Ärzte melden sich dazu beispielsweise aktiv bei ihren Patientinnen und Patienten aufgrund des Alters. Es wird zudem geraten, dass beispielsweise Personen, die aufgrund ihres Berufes zu Priorität 3 gehören, sich auf der Website ihrer jeweiligen Praxis über die dortigen Möglichkeiten einer Registrierung informieren. Auch in den Praxen ist der Impfstoff weiterhin begrenzt!

Fragen und Antworten

Wer kann sich mit dem AstraZeneca-Impfstoff impfen lassen?

Bundesweit gilt für die Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca keine Priorisierung mehr – für die anderen Impfstoffe gilt diese weiterhin. Erstimpfungstermine mit AstraZeneca finden in Schleswig-Holstein derzeit nur in Arztpraxen statt. Dort können Impfungen mit diesem Impfstoff an Impfwillige nach ärztlichem Ermessen und in Abstimmung mit den Impfwilligen erfolgen. Vorrang sollen in der Regel weiterhin die bisherigen Prioritätsgruppen haben.

Was gilt in Bezug auf das Impfintervall mit AstraZeneca in den Praxen?

Der Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung kann bei dem Impfstoff von AstraZeneca nach Zulassung zwischen vier und zwölf Wochen betragen. Dem im Rahmen der Regelversorgung impfenden Arzt/ Ärztin steht es in Absprache mit dem Impfwilligen frei, den Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung innerhalb des nach der Zulassung möglichen Zeitraums zwischen vier und zwölf Wochen für das individuelle Impfschema festzulegen. Nach der derzeitigen Studienlage erhöht sich die nachgewiesene Wirksamkeit bei einem längeren Intervall – jedoch liegt dann die Zweitimpfung und damit ein umfassenderer Schutz weiter in der Zukunft.

Warum wurde die Priorisierung für AstraZeneca aufgehoben, obwohl noch nicht alle Personen der Prioritätengruppe 1,2 geimpft sind?

Dieser Schritt wurde bundesweit beschlossen, da Arztpraxen und Impfwillige mehr Flexibilität beim Einsatz des Impfstoffes von AstraZeneca gefordert hatten. Damit soll erreicht werden, dass aller verfügbarer Impfstoff auch rasch verimpft werden kann. Praxen auch in Schleswig-Holstein hatten zum Teil bereits „keinen Bedarf“ mehr an dem Impfstoff von AstraZeneca gemeldet. Mit der Öffnung sollen weitere Menschen rasch von einer Impfung profitieren können.

Wie ist die Aufhebung der Priorisierung bei AstraZeneca rechtlich begründet?

Basis für die bundesweiten Regeln ist die Coronavirus-Impfverordnung der Bundesregierung. Dort sind die Priorisierungen festgelegt und auch eine mögliche Ausnahme: In § 1 Abs. 3 der Coronavirus-Impfverordnung heißt es: „Von der Reihenfolge nach Absatz 2 Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden.“

Für welche Altersgruppen ist der Impfstoff von AstraZeneca zugelassen und für welche empfohlen?

Die Zulassung des AstraZeneca-Impfstoffes gilt ab einem Alter von 18 Jahren. Damit können alle Personen, die 18 Jahre oder älter sind, mit diesem Impfstoff geimpft werden. Neben der Zulassung gibt es die fachliche Empfehlung der ständigen Impfkommission (STIKO) über die Verwendung der Impfstoffe. Die STIKO empfiehlt die Verwendung des AstraZeneca-Impfstoffes für Personen die 60 Jahre oder älter sind. Der Grund ist, dass

nach der Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca seltene Fälle von Thrombosen in Kombination mit Thrombozytopenien überwiegend bei Frauen im Alter 55 Jahren und jünger aufgetreten sind. Der Einsatz des Impfstoffs von AstraZeneca unterhalb dieser Altersgrenze ist nach ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoakzeptanz nach sorgfältiger Aufklärung weiter möglich.

Wird AstraZeneca auch für Erstimpfungen in den Impfzentren geimpft?

Derzeit nicht. Seit dem 19. April werden die Erstimpfungen in den Impfzentren mit mRNA-Impfstoffen –von BioNTech und Moderna –  durchgeführt.

An wen können sich Impfwillige bei Unsicherheit wenden, ob etwas gegen die Verwendung eines Impfstoffes spricht?

Diese Fragen sollten Impfwillige mit ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin besprechen

Text: Sozialministerium SH / Redaktion, Foto: Angelo Esslinger auf Pixabay

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