Minister Dr. Heiner Garg (Foto: Thomas Eisenkrätzer)

Das Gesundheitsministerium erinnert an die gültigen Bundes-Regeln zum Booster-Status für Johnson&Johnson-Geimpfte, die die Bundesregierung Ende vergangener Woche geändert hatte.

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Maßgeblich für die verbindliche bundesrechtliche Anpassung im Sinne der Bundes-Schutzausnahmenverordnung ist die vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) am vergangenen Freitag veröffentlichte Definition der Impfnachweise: Demnach liegt ein vollständiger Impfschutz auch bei Johnson & Johnson erst nach zwei Impfdosen vor (PEI Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung).

Auch bei vormaliger Impfung mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson ist also eine dritte Impfung notwendig, um als „geboostert“ zu gelten.

Hintergrund sind die fachlichen Erkenntnisse zur Wirksamkeit, die zeigten, dass eine Impfung alleine nicht ausreichen ist. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hatte bereits zuvor darauf hingewiesen, dass eine zweite Impfung hier nicht als „Booster“, sondern als Optimierung der Grundimmunisierung anzusehen sei. Insgesamt haben 133.530 Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner eine Erstimpfung mit Johnson&Johnson erhalten (von insgesamt rd. 2,3 Mio. Erstimpfungen).

Das Gesundheitsministerium rät, gegebenenfalls die Impfangebote des Landes zu nutzen und beispielsweise unter www.impfen-sh.de einen Termin zu buchen, um den empfohlenen Schutz zu erhalten. Einmal mit Johnson&Johnson Geimpfte können nach 28 Tagen eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten.

Text: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein / Redaktion, Foto: Thomas Eisenkrätzer

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