Vor dem Hintergrund der bestehenden Dominanz der Omikron-Variante in Schleswig-Holstein und der sehr dynamischen Infektionslage mit weiter hohen und steigenden Neuinfektionen setzt Schleswig-Holstein bereits vor einer bundeseinheitlichen Anpassung der Quarantänezeiten, wie diese in der Gesundheitsministerkonferenz vom 5. Januar skizziert wurde, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten folgende Anpassungen für das Pandemiemanagement um:
Um die Handlungsfähigkeit der Gesundheitsämter sicherzustellen und die vorhandenen Ressourcen auf den Schutz vulnerabler Gruppen fokussieren zu können, erfolgt eine Vereinfachung des Managements im Sinne einer Gleichbehandlung von Kontaktpersonen – unabhängig vom Nachweis einer bestimmten Variante.
Das bedeutet konkret:
- Bei Ansteckungsverdacht (enge Kontaktperson zu einem Infizierten): 10 Tage häusliche Quarantäne unabhängig vom Nachweis einer bestimmten Variante bei der Indexperson.
- Automatische Beendigung der Quarantäne ohne Test nach 10 Tagen.
Dies entspricht den Regelungen im derzeit gültigen Absonderungserlass des Landes.
Zu beachten dabei ist:
- Geimpfte können aufgrund der bestehenden Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung nur dann einer Quarantäneanordnung unterliegen, wenn ein VOC-Nachweis (hier v.a. Omikron) bei der Indexperson vorliegt.
Folgende Ausnahmen können für bestimmte Berufsgruppen angewendet werden:
- Bescheinigt der Arbeitgeber Personen mit Grundimmunisierung die Zugehörigkeit insbesondere zum medizinischen und pflegerischen Personal, zur Kinderbetreuung und zu Bildungseinrichtungen, zur Polizei, zur Feuerwehr, zum Rettungsdienst, zur Telekommunikation sowie Energie- und Wasserversorgung, kann die Quarantäne zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bereits nach 5 Tagen mittels negativem PCR-Test beendet werden.
- Nötigenfalls können für die vorgenannten Berufsgruppen quarantäneersetzende Maßnahmen Anwendung finden, um die Versorgung nicht zu gefährden. Die derzeit dominierende Variante ist leicht übertragbar. Wenn quarantäneersetzenden Maßnahmen zur Anwendung kommen, ist auf die Risikobewertung und die Notwendigkeit der Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen besonders hinzuweisen. Die Verantwortung für das Management mit bestmöglicher Risikominimierung liegt bei den jeweiligen Einrichtungen.
An dieser Stelle erinnert das Gesundheitsministerium noch einmal ausdrücklich daran, dass
- sowohl mit Covid-19-infizierte Menschen
- als auch nicht-geimpfte und nicht-genesene enge Kontaktpersonen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
- sowie geimpfte und genesene enge Kontaktpersonen bei Vorliegen eines Omikron-Nachweises bei der Indexperson
eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Dies erfolgt üblicherweise in der eigenen Häuslichkeit. Außerdem sollten sie bekannte Kontaktpersonen eigenständig über den Infektionsfall informieren, so dass diese Personen ebenfalls eigenverantwortlich der Absonderungspflicht nachkommen können. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag, um Infektionsketten zu unterbrechen. Die Selbstverantwortung jedes Einzelnen oder jeder Einzelnen hat also eine zentrale Bedeutung bei der Bewältigung des Geschehens der Pandemie.
Für weitere Schritte zur Änderung der Maßnahmen wie eine weitere Verkürzung der Quarantänezeit, eine Verkürzung der Isolierungszeit für Infizierte oder eine Absonderung Geimpfter zur Risikominimierung und Verlangsamung der Virusausbreitung müssen zunächst noch bundespolitische Entscheidungsprozesse abgewartet werden.
Text: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein / Redaktion, Foto: Thomas Eisenkrätzer