Mieten können im Zuge der Corona-Pandemie vorübergehend ausgesetzt werden ohne eine Kündigung zu erwarten
Die Corona-Pandemie führt überall zu erheblichen Problemen und Zukunftsängsten. Die Bundesregierung und der Bundestag haben gezeigt, dass sie sich der Ängste und Probleme der Mieterinnen und Mieter bewusst sind und innerhalb kürzester Zeit eine rechtliche Klärung auf den Weg gebracht.
Danach kann einem Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit der Miete nicht gekündigt werden, wenn er die Miete nicht leistet, sofern die Nichtzahlung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Dies hat der Mieter glaubhaft zu machen.
„Es ist jedoch festzuhalten, dass die Mieten weiterhin fällig sind und vom Mieter bis spätestens zum 30.06.2022 an die Vermieter zu leisten sind“, so Ann Sophie Mainitz, Geschäftsführerin DMB Landesverband Schleswig-Holstein.
Sollte sich der Rückstand nach dem 30.06.2022 auf mehr als eine Monatsmiete belaufen, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen. Auch kann der Vermieter ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit (ab 3. Werktag eines Monats) Verzugszinsen verlangen, die sich gegenwärtig auf 4,12 % p.a. belaufen.
Text: Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein, Foto: Ahrensburg-Portal