Blick aus dem Flugzeug (Foto: Ahrensburg-Portal)

Reisegutschein angenommen? Jetzt absichern und neu buchen

Viele Verbraucher*innen haben einen Gutschein als Erstattung für eine abgesagte Pauschalreise erhalten. In der Regel sind diese Gutscheine nicht von der Insolvenzversicherung des Veranstalters abgedeckt. Wer sie für eine neue Buchung nutzt, kann sich damit besser gegen eine Insolvenz des Veranstalters absichern.

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Die  Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein gibt folgende Tipps:

Wenn eine gebuchte Pauschalreise wegen der Corona-Pandemie ausfallen muss, können betroffene Verbraucher ihr Geld zurückfordern. Grundsätzlich müssen Reiseveranstalter den gezahlten Betrag auf Wunsch innerhalb von 14 Tagen erstatten. Viele Unternehmen bieten stattdessen Reisegutscheine an.

Viele Gutscheine sind nicht gegen Insolvenz abgesichert

Wer bereits einen Reisegutschein angenommen hat, kann nachträglich kein Geld mehr zurückfordern. „Wir empfehlen zum jetzigen Zeitpunkt, mit dem Gutschein direkt eine neue Pauschalreise zu buchen, um bei einer Insolvenz des Veranstalters abgesichert zu sein“, sagt Julia Buchweitz, Juristin bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Denn die Reisegutscheine sind derzeit nicht von der Insolvenzversicherung des Veranstalters abgedeckt. Falls also der Veranstalter Insolvenz anmeldet, wären diese Gutscheine damit für die Verbraucher*innen so gut wie wertlos.

Neue Buchung mit rechtlicher Absicherung

Eine neu gebuchte Pauschalreise wäre dagegen durch die Insolvenzversicherung des Veranstalters abgesichert. Falls auch die neu gebuchte Reise aufgrund der Pandemie storniert werden sollte, könnten die Betroffenen ihr Geld nach den gleichen Regeln wie jetzt vom Veranstalter zurückfordern. Den Sicherungsschein mit Informationen zur Absicherung bei Insolvenz erhalten Reisende nach der Buchung zusammen mit dem Vertrag. Bei Pauschalreisen sind Veranstalter gesetzlich verpflichtet, einen Sicherungsschein auszuhändigen. Daraus lässt sich klar ablesen, dass es sich um eine Pauschalreise handelt und wer der Vertragspartner ist. 

Tipps für die Reisebuchung

Wann es wieder einen normalen Reiseverkehr geben wird, ist noch nicht absehbar. Urlaub in Deutschland ist mit Einschränkungen bereits ab der kommenden Woche wieder möglich. Mehrere Bundesländer haben eine  schrittweise Öffnung von Hotels, Campingplätzen und Ferienwohnungen angekündigt.

Wer lieber langfristig plant, kann bei vielen Veranstaltern bereits Reisen für das kommende Jahr buchen. „Um sich die rechtlichen Vorteile einer Pauschalreise zu sichern, sollten Verbraucher darauf achten, dass sie wirklich eine Pauschalreise buchen und den Sicherungsschein gut aufheben“, empfiehlt Julia Buchweitz.

Was gilt als Pauschalreise?

Bei einer Pauschalreise bucht man bei einem Anbieter mindestens zwei verschiedene Leistungen wie Flug, Busfahrt, Unterkunft, Mietwagen und Ausflüge am Urlaubsort als Gesamtpaket und erhält dafür nur eine Rechnung. Pauschalreisen sind zum Beispiel Kreuzfahrten, Club-Urlaub, Schüleraustausch, An/Abreise & Unterkunft. Wer sich seine Reise einzeln bei verschiedenen Anbietern zusammenstellt, hat keine Pauschalreise gebucht.

 Gutscheine können auch Vorteile bieten

Für einige Verbraucher kann es vorteilhaft sein, einen Gutschein anzunehmen. So bieten manche Veranstalter zum Beispiel Gutscheine über einen höheren Wert als den ursprünglichen Reisepreis an. Einige Unternehmen geben auch Gutscheine aus, die gegen Insolvenz abgesichert sind. Das ist allerdings eine Ausnahme. Wer nicht auf das Geld angewiesen ist, seinen Reiseveranstalter unterstützen will und ohnehin weitere Buchungen bei dem Unternehmen plant, kann einen Gutschein annehmen.  

Unterstützung für Verbraucher*innen

Wer sich nach einer abgesagten Reise nicht auf eine Gutscheinlösung einlassen will, kann sich an den Veranstalter wenden und die Erstattung der bisher geleisteten Zahlungen bestehen. Dabei sollte man eine Frist von 14 Tagen setzen. Wenn das Unternehmen nicht reagiert, bleibt nur der Rechtsweg. Unter der Servicenummer 0431 / 590 99 40, per Email an [email protected] bietet die Verbraucherzentrale Betroffenen Rat und Unterstützung.

Text: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal

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