Festlegungen zur Corona-Verordnung (SARS-CoV-2-BekämpfV) – Positivliste
- Verkaufsstellen
- Gesundheitshandwerke
- Gesundheitsberufe
Dem für Gesundheit zuständigen Ministerium ist es nach § 11 Absatz 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 2. April 2020 gestattet, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 festgelegt sind.
Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. Das gilt auch für Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten, sofern sie medizinisch akut geboten sind.
In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekannt gewordene Zweifelsfälle eingegangen. Diese Positivliste kann sich verändern.
Verkaufsstellen
Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben:
- Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels (Logistiker, Lieferunternehmen)
- Retouren- und Lieferdienste, die von nicht zulässigen Verkaufsstellen des Einzelhandels angeboten werden
- Hinweis: Darunter sind nicht Warenabgabestellen oder sogenannte „Pick up„-Möglichkeiten zu verstehen. So ist die Abgabe von Verkaufsgegenständen (wie z.B. Möbel) am Ort der Verkaufsstelle durch die Einrichtung einer Warenabgabestelle nicht gestattet. Es ist Händlern von nicht zulässigen Verkaufsstellen des Einzelhandels lediglich gestattet, die Gegenstände nach vorheriger Bestellung (telefonisch oder elektronisch) zum Wohnort des Käufers anzuliefern bzw. Retouren dort wieder abzuholen.
- Apotheken
- Augenoptiker
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Bestellung
- Hinweis: Das Virus wird über Tröpfcheninfektionen verbreitet. Ziel der Maßnahmen ist es, die Verbreitung des Virus so weit wie möglich zu unterbinden. Eine wirksame Vorkehrung ist an dieser Stelle, bestimmte Bereiche zu schließen, um so zum einen die Verweildauer zu senken, zum anderen einen engen Kontakt mit anderen Menschen auszuschließen.Im Bereich Gastronomie bedeutet die Regelung in der praktischen Umsetzung, dass erst nach entsprechender Vorbestellung (telefonisch oder elektronisch) das bestellte Essen abgeholt werden kann.In der Gastronomie sind die eigentlichen Räumlichkeiten geschlossen zu halten. Der Verkauf an der Theke ist nicht gestattet. Auch wartende Gäste in den Räumlichkeiten sind nicht erlaubt. Die Maßgabe ist, dass nach der Vorbestellung der Kunde gezielt zum Abholen kommt und ohne lange Wartezeiten das vorbestellte Essen abholt. Die Abholung erfolgt direkt an der Tür oder einer anderen Stelle, die zur unmittelbaren Übergabe geeignet ist. Vor der Tür ist sicher zu stellen, dass entsprechende Abstände eingehalten werden und sich keine Warteschlangen von Abholenden bilden. Hinweise zur Hygiene sind auszuhängen. Weitere Auflagen können vom Gesundheitsamt per Auflagenbescheid vorgegeben werden. Diese Regelung gilt auch für Döner-Läden, Imbisse aller Art und Eisdielen. Sogenannte „Schnellimbisse“, die über die Möglichkeit eines „Drive-in“ verfügen, dürfen nur ausschließlich über diesen Schalter die Speisen und Getränke abgeben. Gastronomische Angebote, die dies nicht erfüllen können, sind geschlossen zu halten. Nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sind ausnahmslos zu schließen.Bei Autobahnraststätten und Autohöfen ist eine telefonische oder elektronische Vorbestellung nicht erforderlich, ein Außerhausverkauf unter Einhaltung der Abstandsregeln und mit Verweis auf die Hygienestandards bleibt dort unter den für die Gastronomie genannten Voraussetzungen zulässig.
- Bei Autobahnraststätten und Autohöfen ist eine telefonische oder elektronische Vorbestellung nicht erforderlich, ein Außerhausverkauf unter Einhaltung der Abstandsregeln und mit Verweis auf die Hygienestandards bleibt zulässig
- Autovermietung, Car-Sharing
- Bäckereien
- Banken und Sparkassen
- Baumärkte
- Baustoffhandel
- Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, sofern sie nicht für touristische Zwecke genutzt werden.
- Bestatter
- Brennstoffhandel
- Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
- Drogerien
- Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Autoteile- und Zubehörverkauf
- Fahrradwerkstätten
- Freie Berufe
- Gärtnereien
- Gartenbaubedarf
- Getränkemärkte
- Goldankauf
- Großhandel
- Hofläden
- Hörakustiker
- Hundefrisöre, wenn sichergestellt ist, dass die Tierbesitzer sich nicht in den Räumlichkeiten aufhalten
- Kfz-Werkstätten
- Kioske
- Krematorien
- Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw.
- Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
- Lebensmitteleinzelhandel
- Metzgereien
- Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädietechniker
- Personal Trainer, Ernährungsberater und ähnliche Dienstleister in Einzelberatung
- Pfandleiher
- Poststellen, Postagenturen und Paketstationen
- Raiffeisenmärkte
- Recyclinghöfe, Annahmestellen der Kreislaufwirtschaft
- Reisebüros, wenn kein direkter Kundenkontakt besteht
- Sanitätshäuser
- Schädlingsbekämpfer
- Schornsteinfegerbetriebe
- Schuh- und Schlüsselreparatur
- Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen
- Spezialisierte Baustoffhändler für Farben, Bodenflächen usw.
- Spezialisierter Lebensmitteleinzelhandel (z.B. Süßwaren, Tee, Kaffee, Wein, Spirituosen)
- Stördienste aller Art, insbesondere Schlüsseldienste
- Tankstellen
- Textilreinigung
- Tierbedarf
- Verkauf von Jägereibedarf
- Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi
- Warenlieferung und Montage
- Waschsalons
- Wochenmärkte
- Zahntechniker
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkau
Gesundheitshandwerke
Ein Gesundheitshandwerk nach § 4 Absatz 2 der Verordnung üben aus:
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädietechniker
- Zahntechniker
Gesundheitsberufe
Einen Gesundheitsberuf bzw. Heilberuf nach § 4 Absatz 2 der Verordnung üben aus:
- Alle Berufe nach dem Heilberufekammergesetz
- Altenpflegerin / Altenpfleger
- Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent
- Diätassistentin / Diätassistent
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Hebamme / Entbindungspfleger
- Heilpraktikerin / Heilpraktiker (allgemein und sektoral)
- Logopädin / Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
- Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter (früher: Rettungsassistentin / Rettungsassistent)
- Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent
- Orthoptistin / Orthoptist
- Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physician Assistant
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut
- Podologin / Podologe
Quelle: Landesregierung Schleswig-Holstein
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/positivliste_verordnung_corona.html/ Redaktion
Foto: Ahrensburg-Portal