Minister Dr. Heiner Garg (Foto: Thomas Eisenkrätzer)

Die Landesregierung hat die am 9. August 2020 auslaufenden Landesverordnungen – Quarantäneverordnung sowie die Corona-Bekämpfungsverordnung – bis zum 30. August verlängert. Dabei sind drei wesentliche Punkte/Änderungen hervorzuheben.

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1. Die Corona-Bekämpfungsverordnung bleibt aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens überwiegend bestehen. Die Beibehaltung der geltenden Maßnahmen bleibt angesichts des bevorstehenden Schulbeginns und einer hohen Zahl von Reiserückkehrenden geboten. Das schließt die zunächst beabsichtigten  weiteren Lockerungsschritte bei Veranstaltungen ein. Diese werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Veranstaltungsstufenkonzept des Landes wird somit fortgeschrieben. Wann weitere Öffnungsschritte greifen, ist von der Infektionslage abhängig.

Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg erklärt dazu: „Wir haben stets deutlich gemacht, dass wir Entscheidungen im Hinblick auf weitere mögliche Lockerung vom Infektionsgeschehen abhängig machen und dabei weitere Faktoren, die den Pandemieverlauf beeinflussen, berücksichtigen müssen. Vor dem Hintergrund der auch in Schleswig-Holstein wieder ansteigenden Zahl der täglichen Neuinfektionen, der Wiederaufnahme des Regelbetriebes an den Schulen sowie des nach wie vor stattfindenden Rückreiseverkehrs, hat die Landesregierung in Verantwortung vor dem Gesundheitsschutz der Menschen entschieden, von weiteren Lockerungsschritten abzusehen. Jetzt muss der Einfluss der genannten Faktoren auf das Infektionsgeschehens bewertet werden, um dann auf dieser Basis verantwortungsvoll die weiteren Schritte vorzubereiten“.

2. Um einen wirksamen Schutz vor einer Verbreitung des Corona-Virus durch Rückreisende aus Risikogebieten zu ermöglichen, besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen nach Einreise. Durch den Nachweis von zwei negativen Testergebnissen (vormals eins) kann die weiterhin bestehende Verpflichtung zur 14-tägigen Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet auf fünf Tage verkürzt werden. Damit folgt Schleswig-Holstein dem dringenden Rat der Expertinnen und Experten u.a. der Gesundheitsämter. Die Regelung ist vergleichbar mit der unseres Nachbarlandes Mecklenburg-Vorpommern.

Gesundheitsminister Garg dazu: „Die Empfehlung der Expertinnen und Experten ist hier eindeutig. Vor dem Hintergrund, dass ein einzelner Test lediglich eine Momentaufnahme darstellt und die durchschnittliche Inkubationszeit bei fünf Tagen liegt, passen wir die Quarantäneverordnung des Landes an dieser zentralen Stelle an, mit dem Ziel den Schutz sowohl der Rückkehrenden aber auch der Menschen, die hier im Land geblieben sind, deutlich zu verbessern“.

Konkret bedeutet das für Reiserückkehrende aus Risikogebieten, dass die 14-tägige Quarantänepflicht entfällt, sobald der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde zwei deutsch- oder englischsprachige negative Befunde aus fachärztlichen Laboren (Testergebnisse) vorgelegt werden, welche unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:
– mindestens für eine der beiden Testungen ist das Probenmaterial frühestens 5 Tage nach der Einreise entnommen worden;
– zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und die zweite Testung liegen mindestens 5 Tage;
– ist die erste Testung vor der Einreise erfolgt, sind zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen.

Geltende Regeln zur Einreise/Rückreise nach Schleswig-Holstein aus dem Ausland sind einzuhalten. Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder. So kann ein Verstoß gegen die Quarantäne bis zu 10.000 Euro kosten. Eine nicht erfolgte Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Einreise aus einem Risikogebiet kann bis zu 2.000 Euro kosten.

Die durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium eingestuften und durch das RKI veröffentlichten Risikogebiete sowie die als Risikogebiet definierten Regionen in Deutschland sind unter folgendem Link einsehbar: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise
Dort finden Sie auch Hinweise zu den in Schleswig-Holstein in Zusammenarbeit mit der KVSH eingerichteten kostenfreien zusätzlichen Testmöglichkeiten für Reiserückkehrende.

Nach der jetzt von der Bundesregierung initiierten Regelung gilt ab dem 8. August 2020 eine Testpflicht für alle Rückkehrenden aus Risikogebieten. Bei der Einreise ist ein Coronatest zwingend vorgeschrieben, oder es muss ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorgelegt werden. Für Reiserückkehrende nach Schleswig-Holstein sind zur Verkürzung der 14-tägigen Quarantänepflicht auf fünf Tage zwei negative Testungen nach dem oben beschriebenen Verfahren erforderlich.

3. In Schleswig-Holstein gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr sowie beim Einkaufen im Einzelhandel sowie für Besucherinnen und Besucher von Reha- und Pflegeeinrichtungen. Hier kann zukünftig ein Bußgeld verhängt werden, wenn eine Kundin/ein Kunde in einem Geschäft oder eine Nutzerin/ein Nutzer des ÖPNV oder eine Besucherin/Besucher in einer Reha- oder Pflegeeinrichtung trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft die Mund-Nasen-Bedeckung nicht anlegt. Das Bußgeld wird als Regelsatz 150 Euro betragen.

Die Regelung ist analog zum Bußgeld bei wiederholter Missachtung des Abstandsgebotes. Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bleiben von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.

Staatskanzlei Schleswig-Holstein / Foto: Thomas Eisenkrätzer

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