Daniel Günther (Landesregierung SH, Frank Peter )

Die Verordnung des Landes und die Regeln für Stormarn ab 17.05.2021

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Täglich kommen neue Ankündigungen, Zahlen und Reglementierungen von den Regierungen in Bund und Land (leider immer noch kaum Impfstoff) – wer blickt da noch durch? Das ist nicht mehr egal, seit die Polizei statt der Verbrecher Bürger jagt, die die Corona-Regeln nicht richtig umsetzen.

Vor diesem Hintergrund eine gute Nachricht: Der Landesregierung ist jetzt wohl auch aufgefallen, dass die Vielzahl der sich teilweise gegenseitig überholenden Änderungen ihrer Verordnungen nicht mehr nachvollziehbar ist. Daher gibt es jetzt eine offizielle „Lesefassung“ der ab 17.05.2021 geltenden Regelungen

Zum Text folgende Anmerkungen

  • Die letzten Änderungen der Landewsverordnung vom 15.05.2021 sind enthalten, obwohl das Datum zum Schluss des Verordnungstextes nicht aktualisiert wurde
  • Die Umsetzung der Verordung für Stormarn hatte der Kreis in seiner Allgemeinverfügung am 12.05.2021 wie folgt beschrieben:
    • Kontaktbeschränkungen

    Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken sind außerhalb geschlossener Räume mit bis zu zehn Personen aus zehn Haushalten möglich. Innerhalb geschlossener Räume bleibt es bei der bisherigen Regelung von max. fünf Personen aus zwei Haushalten. Neben Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, werden nun auch vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt.

    Als vollständig Geimpfte im Sinne der „COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV“ der Bundesregierung gilt, wer im Regelfall zwei Impfungen erhalten hat und seit der Zweitimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Genesene, also solche, bei denen eine Coronavirusinfektion zwischen 28 Tage und 6 Monate zurückliegt.

    • Beherbergungsgebiete

    Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen etc.) dürfen nun auch wieder für Tourist:innen öffnen, wenn diese einen negativen Test vorweisen können. Die Testung muss vor Reiseantritt erfolgt sein. Bei einem Antigen-Schnelltest darf das Testergebnis maximal 24 Stunden,bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden alt sein. Kinder unter sechs Jahren, sowie vollständig Geimpfte oder Genesene benötigen keinen Test.

    • Gastronomie

    Gaststätten dürfen ihre Innenbereiche wieder öffnen, wenn die Gäste einen  Antigen-Schnelltest welcher maximal 24 Stunden, oder einen PCR-Test  welchermaximal 48 Stunden alt ist, vorlegen. Kinder unter sechs Jahren, sowie vollständig Geimpfte oder Genesene benötigen keinen Test.

    In der Außengastronomie  dürfen nunmehr bis zu zehn Personen – unabhängig vom Haushalt – an einem Tisch sitzen. Gäste der Außengastronomie benötigen keinen negativen Test, auch dann nicht, wenn zum Aufsuchen der Toilette,der Innenraum der Gaststätte betreten wird.

    • Sport

    Die Sportausübung ist wie folgt möglich:

    • außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen
    • außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen unter Anleitung von bis zu zwei Trainer:innen
    • innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindernund Jugendlichen unter Anleitung von bis zu zwei Trainer:innen
    • Schwimmen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken.
    • Freizeit und Kultur

    Die Innenbereiche von Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten, Tierparks und  Wildparks dürfen für getestete, vollständig geimpfte oder genesene Personen öffnen.

    • Bestattungen

    An Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen, dürfen nunmehr max. 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen.

    Weiterhin hat der Kreis Stormarn seine Allgemeinverfügungen zur Festlegung der Bereiche, in denen der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt und in denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend ist, bis einschließlich 06.06.2021 verlängert.

    Dagegen wird die Allgemeinverfügung über die Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger vom 30.03.2021 mit Ablauf des heutigen Tages aufgehoben.

 

Lesefassung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

Konsolidierte Lesefassung mit den Änderungen durch die Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung. Verkündet am 11. Mai 2021, in Kraft ab 17. Mai 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2021.

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850), verordnet die Landesregierung:

  • 1 Grundsätze

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

  • 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,

  1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
  2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
  3. für Angehörige des eigenen Haushalts,
  4. bei zulässigen Zusammenkünften nach Absatz 4.

(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.

(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.

(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):

  1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,
  2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,
  3. von Personen nach Nummer 1 und Personen eines weiteren Haushalts, wenn insgesamt nicht mehr als fünf Personen teilnehmen,
  4. von bis zu zehn Personen außerhalb geschlossener Räume.

Bei den Obergrenzen aus Satz 1 Nummern 2 bis 4 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Die Regelungen von § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.

  • 2a Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können.

(1a) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu verwenden ist.

(2) In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von Absatz 1 tragen. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht

  1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
  2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;
  3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;
  4. bei der Nahrungsaufnahme;
  5. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;
  6. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.

Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.

  • 2b Alkoholverbot

Auf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden

  • 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11 und §§ 12a bis 17 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5d und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:

  1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;
  2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
  3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
  4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
  5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.

(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen

  1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;
  2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
  3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.

Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.

(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Saunen, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

  • 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene

(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:

  1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
  2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
  3. die Regelung von Besucherströmen;
  4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
  5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
  6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.

Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.

(3) Soweit nach dieser Verordnung ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegt.

(4) Leistungen, die nach dieser Verordnung nur an getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden dürfen oder deren Erbringung vom Vorliegen eines Testnachweises im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV abhängt, dürfen nur von getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV entgegen genommen werden. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung.

  • 5 Veranstaltungen im öffentlichen Raum

(1) Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5a, 5b oder 5c erfüllt sind. Private Feste und Feierlichkeiten sind unzulässig. Satz 2 findet auf private Zusammenkünfte nach § 2 Absatz 4 keine Anwendung.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(3) Tanzen ist unzulässig, soweit es sich dabei nicht um berufliche Tätigkeit handelt.

(4) Bei Veranstaltungen dürfen Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten, nur stattfinden, wenn

  1. es sich um Solodarbietungen, um berufliche Tätigkeit oder um Musikproben ohne Publikum handelt,
  2. zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,
  3. zwischen den Akteurinnen und Akteuren und dem Publikum ein Mindestabstand von 4 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird und
  4. sich das Hygienekonzept neben den in § 4 Absatz 1 genannten Punkten auch zu den in Nummern  2 und 3 genannten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält.

(5) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung.

  • 5a Veranstaltungen mit Gruppenaktivität

(1) Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Führungen und Exkursionen, sind innerhalb geschlossener Räume unzulässig. Außerhalb geschlossener Räume dürfen Veranstaltungen eine Teilnehmerzahl von 25 Personen nicht überschreiten.

(2) Es dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.

(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

  • 5b Veranstaltungen mit Marktcharakter

(1) Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte, sind innerhalb geschlossener Räume unzulässig. Außerhalb geschlossener Räume dürfen Veranstaltungen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 100 Personen nicht überschreiten. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist auf eine Person je 20 Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.

(2) Es dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.

(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

(4) Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt und verzehrt werden.

  • 5c Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

(1) Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen, sind innerhalb geschlossener Räume unzulässig. Außerhalb geschlossener Räume dürfen Veranstaltungen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschreiten.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen.

  • 5d Veranstaltungen im privaten Raum

Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum, die den in § 2 Absatz 4 genannten Personenkreis überschreiten, sind unzulässig. Die Regelungen der §§ 5 bis 5c finden keine Anwendung.

  • 5e Ausnahmen
  • 2 Absatz 4, § 3 und §§ 5 bis 5d gelten nicht
  1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;
  2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;
  3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);
  4. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;
  5. für ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Gruppentherapien und für Kurse zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;
  6. für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;
  7. für Wochenmärkte und
  8. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.

Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

  • 6 Versammlungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nur zulässig, sofern eine Teilnehmerzahl von 250 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird. Bei Versammlungen müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen.

(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen hat die Leitung die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

  • 7 Gaststätten

(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden;
  2. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  3. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;
  4. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholischen Getränke weder an erkennbar Betrunkene noch nach 23.00 Uhr in Autobahnraststätten und Autohöfen;
  5. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist,
  6. Gaststätten mit Ausnahme von Autobahnraststätten und Autohöfen sind für Gäste nur von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet.

Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.

(2) Zwischen 23 Uhr und 5 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.

(3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.

  • 8 Einzelhandel

(1) Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen haben die Begrenzung der Kundenzahl in geeigneter Weise sicherzustellen.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr darf kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden.

(3) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(4) Vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

  • 9 Dienstleistungen

(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen.

(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt,
  2. die Kundin oder der Kunde eine getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist oder es sich um medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen handelt und
  3. die Betreiberin oder der Betreiber über ein schriftliches Testkonzept für das Personal verfügt und es umsetzt.

Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.

(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(4) Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.

  • 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen

(1) Freizeit- und Kultureinrichtungen innerhalb geschlossener Räume sind für den Publikumsverkehr zu schließen, insbesondere

  1. Theater-, Opern- und Konzerthäuser,
  2. Kinos,
  3. Freizeitparks und
  4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können auch die Innenbereiche von Museen, Ausstellungen, Ausstellungshäuser, Galerien, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archiven, Botanischen Gärten, Tierparks, Wildparks, Aquarien, Sonnenstudios und Zoos betrieben werden.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Besucherzahl ist innerhalb geschlossener Räume auf eine Person je zehn Quadratmeter Besuchsfläche begrenzt, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche und außerhalb geschlossener Räume auf eine Person je 20 Quadratmeter. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht während der Nutzung einer Sonnenbank.

(4) In Freizeitparks und in Innenbereiche nach Absatz 2 dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV eingelassen werden. Dies gilt nicht für Sonnenstudios.

(5) Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für frei zugängliche Spielplätze.

  • 11 Sport

(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:

  1. allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
  2. außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,
  3. außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,
  4. innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.

Die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt die Beschränkung aus Satz 2 Nummer 1 für jeden Raum oder innerhalb großer Räume für mindestens 80 Quadratmeter pro sporttreibender Person; die Sporttreibenden haben sich grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Satz 5, erster Halbsatz eingehalten werden. In den Fällen des Satz 2 Nummern 3 und 4 hat die Übungsleiterin oder der Übungsleiter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben.

(2a) In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt. Bei der Sportausübung in Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume hat die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Sporttreibenden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen mit Ausnahme notwendiger Begleitpersonen sichergestellt wird. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(4) Bei der Ausübung von Profisport finden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2a keine Anwendung. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach – und -dachverbände umzusetzen. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die §§ 5 bis 5d entsprechend.

(5) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume,

  1. die Sportarten betreffen, bei denen zwischen den Mannschaften der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
  2. bei denen die einzelnen Mannschaften höchstens zehn Mitglieder haben,
  3. bei denen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen,
  4. bei denen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teilnehmen und
  5. bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zugang haben.

Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.

  • 12 Schulen und Hochschulen

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.

(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

  • 12a Außerschulische Bildungsangebote

(1) Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Für außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen außerhalb geschlossener Räume gelten §§ 5 bis 5d entsprechend mit der Ausnahme, dass bei Einzelunterricht keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind nach § 5e Satz 1 Nummer 2 zulässig.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für

  1. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen und anderen außerschulischen Bildungseinrichtungen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient;
  2. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;
  3. berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist;
  4. Fahr- und Flugschulen;
  5. Kurse in Erster Hilfe;
  6. Einzelunterricht und Einzelberatungsgespräche;
  7. die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung gemäß § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328);
  8. studienvorbereitende Ausbildung an den öffentlichen Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates.

(3) Bei zulässigen Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Während der gesamten Veranstaltung und in den Pausen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht bei Veranstaltungen nach Absatz 2 Nummer 8 und für Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(4) Die Vorschriften über öffentliche berufsbildende Schulen gelten entsprechend für

  1. die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung,
  2. die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung,
  3. Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen sowie
  4. Gesundheitsfach- und Pflegeschulen.

(5) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 zulässig.

  • 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

(1) An rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen höchstens 250 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Gemeindegesang ist innerhalb geschlossener Räume untersagt. Während der gesamten Veranstaltung ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der Veranstaltung. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(2) Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben aus Absatz 1 Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass höchstens 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen.

  • 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;
  2. externe Personen haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;
  3. die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
  4. es sind nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV aufzunehmen.

(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches im Rahmen des Regelbetriebes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt.

  • 14a Krankenhäuser

(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.

(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen. Die Notfallversorgung und die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten sind vorrangig vor planbaren Behandlungen sicher zu stellen.

(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:

  1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;
  2. Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4 besteht, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;
  3. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen getestet sind im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;
  4. Besucherinnen und Besuchern soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt werden kann und kein Härtefall vorliegt.

(4) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

  • 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;
  2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Halbsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
  3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
  4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die  über eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 verfügen und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;
  5. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; sie sind mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen, soweit keine hinreichende Immunisierung  gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 besteht; besteht eine hinreichende Immunisierung im Sinne des Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;
  6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen entsprechend Nummer 2. erster Halbsatz und Nummer 5, dritter und vierter Halbsatz anzubieten; Testergebnis und -zeitpunkt sollen auf Verlangen der getesteten Person bestätigt werden.

(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.

(3) Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen ist auch unter Einbeziehung von an die Einrichtung nach Absatz 1 angegliederten ambulant betreuten Wohnformen zulässig; § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung. Während der Angebote nach Satz 1, erster Halbsatz haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(4) Eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne dieser Verordnung besteht bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 und 4 SchAusnahmV.

(5) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

(6) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 sind Schwimmbecken, die zu den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und an die Einrichtung angegliederten ambulant betreuten Wohnformen zählen, zur Nutzung für die Bewohnerinnen und Bewohner zugelassen, soweit eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des  Absatzes 4 besteht

  • 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5e Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.

(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5e Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.

(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 entsprechend.

  • 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

(1) Auf Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit im Rahmen des SGB VIII finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie sind nur wie folgt zulässig:

  1. innerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Kursleiterinnen und Kursleitern;
  2. außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Kursleiterinnen und Kursleitern.

Die Träger haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Satz 4 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.

(2) Absatz 1 und § 2a Absatz 3 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

(3) In Innen- und Außenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gelten die Ausnahmen aus § 2 Absatz 2 und Regelungen des § 5 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 2a Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; besteht eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.

  • 16a Kindertagesstätten; Perspektivplan

(1) Wird in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die Vorgaben des eingeschränkten Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 1. Die zuständige Behörde entscheidet über Einschränkungen des Betriebes von Kindertagesstätten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt. Unterhalb des Schwellenwertes nach Satz 1 sind weitergehende Einschränkungen des Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 2 grundsätzlich nicht vorzusehen. Verschärfende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind im Fall der Sätze 3 und 4 im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu treffen.

(2) Im eingeschränkten Regelbetrieb dürfen Kinder betreut werden

  1. mit besonderem Schutzbedarf,
  2. mit einer sorgeberechtigten Person in der kritischen Infrastruktur nach § 19 Absatz 2, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,
  3. von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,
  4. mit zwei berufstätigen sorgeberechtigten Personen, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden,
  5. mit täglich hohem Pflege- und Betreuungsaufwand oder heilpädagogischem Förderbedarf,
  6. mit Sprachförderbedarf und geringen Deutschkenntnissen,
  7. die im Jahr 2021 eingeschult werden.

Im Regelbetrieb sind die allgemeinen infektionshygienischen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschritten, so treten die Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 an dem übernächsten Tag außer Kraft. Das Inkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 und das Außerkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 sind in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu machen.

  • 17 Beherbergungsbetriebe

Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;
  3. es werden nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen;
  4. es werden nur Personen beherbergt, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;
  5. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt haben.
  • 18 Personenverkehre

(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.

(2) Gewerblich angebotene Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Ausflugsschifffahrt betrieben werden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Innerhalb geschlossener Räume haben Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Es dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.

  • 19 Kritische Infrastrukturen

(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.

(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:

  1. Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);
  2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;
  3. Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;
  4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;
  5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;
  6. Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;
  7. Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;
  8. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;
  9. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;
  10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;
  11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;
  12. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;
  13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;
  14. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;
  15. Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;
  16. Bestattungswesen.
  • 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,

  1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;
  2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.

(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

  • 20a Modellprojekte

Die zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

  • 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;
  2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;
  3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;
  4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;
  5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 Saunen, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält;
  6. entgegen
  7. a) § 3 Absatz 4 Satz 2,
  8. b) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4,
  9. c) § 6 Absatz 2 Satz 1,
  10. d) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
  11. e) § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,
  12. f) § 9 Absatz 3,
  13. g)  § 10 Absatz 3 Satz 1,
  14. h) § 11 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 3,  Absatz 2a Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5,
  15. i) § 12a Absatz 3 Satz 1,
  16. j) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,
  17. k) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, oder § 15a Absatz 3 Satz 1 und § 15a Absatz 4,
  18. l) § 15a Absatz 2,
  19. m) § 16 Absatz 1 Satz 3,
  20. n) § 17 Nummer 1 oder
  21. o) § 18 Absatz 3 Satz 2

jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;
  2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;
  3. entgegen
  4. a) § 5 Absatz 2,
  5. b) § 5e Satz 2,
  6. c) § 6 Absatz 2 Satz 5,
  7. d) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
  8. e) § 9 Absatz 3,
  9. f) § 10 Absatz 3 Satz 3,
  10. g) § 11 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 Satz 3, Absatz 2a Satz 2 oder Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5,
  11. h) § 12a Absatz 3 Satz 3,
  12. i) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,
  13. j) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,
  14. k) § 17 Nummer 2 oder
  15. l) § 18 Absatz 3 Satz 3

jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;

  1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;
  2. entgegen § 5 Absatz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1, eine Veranstaltung durchführt;
  3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;
  4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Person bewirtet;
  5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten alkoholische Getränke verabreicht;
  6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben;
  7. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 außerhalb der dort genannten Zeiten eine Gaststätte geöffnet  hält;
  8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen;
  9. entgegen § 7 Absatz 2 in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 außer Haus Alkohol verkauft oder ausgibt;

19.entgegen § 7 Absatz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält;

  1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 4 die Begrenzung der Kundenzahl nicht sicherstellt;
  2. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;
  3. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;
  4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;
  5. entgegen § 9 Absatz 4 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;
  6. entgegen § 10 Absatz 1 den Innenbereich einer in Nummer 1 bis 4 genannten Freizeit- oder Kultureinrichtung für den Publikumsverkehr geöffnet hält;
  7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 die Besucherzahl nicht begrenzt;
  8. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Personen einlässt,
  9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 6 die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 5, erster Halbsatz nicht sicherstellt;
  10. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1  Schwimm- und Spaßbäder betreibt;
  11. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Wettkampf im Amateursport veranstaltet;
  12. entgegen § 12a Absatz 1 außerschulische Bildungsangebote innerhalb geschlossener Räume als Präsenzveranstaltung durchführt;
  13. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet;

33.entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;

  1. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;
  2. entgegen § 17 Nummer 3 oder 4 Gäste beherbergt;
  3. entgegen § 17 Nummer 5 Beschäftigte einsetzt,
  4. entgegen § 18 Absatz 2 Reiseverkehre zu touristischen Zwecken durchführt.

(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 2b im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt;
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;
  3. entgegen
  4. a) § 2a Absatz 2 Satz 1,
  5. b) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2,

jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;

  1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.
  2. entgegen
  3. a) § 5a Absatz 3,
  4. b) § 5b Absatz 3,
  5. c) § 5c Absatz 2 Satz 1,
  6. d) § 6 Absatz 1 Satz 2,
  7. e) § 7 Absatz 1 Satz 2,
  8. f) § 8 Absatz 4 Satz 1,
  9. g) § 9 Absatz 1 als Kundin oder Kunde,
  10. h) § 10 Absatz 3 Satz 4,
  11. i) § 12a Absatz 3 Satz 2,
  12. j) § 13 Absatz 1 Satz 4,
  13. k) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,
  14. l) § 16 Absatz 3 Satz 1 oder
  15. m) § 18 Absatz 1 Satz 2,

jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1a, keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

  • 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 11. Mai 2021

Daniel Günther
Ministerpräsident

Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

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