Minister Dr. Heiner Garg (Foto: Thomas Eisenkrätzer)

Seit dem 22. Februar befinden sich die meisten Krippen, Kitas und Horte in Schleswig-Holstein im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Das betrifft die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster und Einrichtungen in den Kreisen Dithmarschen, Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Segeberg, Steinburg, und Stormarn, sowie auf der Insel Helgoland.

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Das Land hat auf Basis einer Lagebewertung der Gesundheitsämter für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Schleswig-Flensburg und die kreisfreien Städte Flensburg und Lübeck sowie Stormarn und Segeberg mit deren Einvernehmen Entscheidungen zum weiteren Vorgehen für die Krippen, Kitas und Horte ab dem 15. März getroffen.

Pinneberg: Am 15. März erfolgt der Wechsel in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.

Lübeck: Am 15. März erfolgt der Wechsel in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.

Für Stormarn sind die Lockerungen vom Ministerium noch nicht genehmigt

Für die bislang im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen befindlichen Einrichtungen in den Kreisen Segeberg und Stormarn gilt:

Segeberg: Die Lage wird aktuell beobachtet. Am Mittwoch, 10. März wird entschieden, ob ab dem 15. März in den eingeschränkten Regelbetrieb zurückgekehrt werden muss.

Stormarn: Die Lage wird aktuell beobachtet. Am Mittwoch, 10. März wird entschieden, ob ab dem 15. März in den eingeschränkten Regelbetrieb zurückgekehrt werden muss.

Flensburg: Entscheidung, ob ab dem 15. März in den eingeschränkten Regelbetrieb gewechselt wird, wird am Mittwoch, 10. März getroffen.

Schleswig-Flensburg: Entscheidung, ob ab dem 15. März in den aktuell noch in Notbetreuung befindlichen Gemeinden in den eingeschränkten Regelbetrieb gewechselt wird, wird am Mittwoch, 10. März getroffen.

Herzogtum Lauenburg: Entscheidung, ob ab dem 15. März in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen gewechselt wird, wird am Mittwoch, 10. März getroffen.

Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen bedeutet, dass wieder alle Kinder in ihren Kindertageseinrichtungen betreut werden. Die Maßgaben zu Hygiene- und Abstandsregeln und der Kontaktbeschränkung bleiben bestehen.

Im eingeschränkten Regelbetrieb wird die weit überwiegende Mehrzahl der Kinder in normalen Gruppengrößen betreut werden. Dies betrifft:

  1. Kinder von Mitarbeitenden aus der kritischen Infrastruktur, wenn ein Elternteil dazugehört (wenn keine Alternativbetreuung vorhanden)
  2. Kinder von berufstätigen Eltern unabhängig von einer KRITIS-Zugehörigkeit, wenn beide Eltern berufstätig sind, (wenn keine Alternativbetreuung vorhanden)
  3. Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden (wenn ohne Alternativbetreuung)
  4. Kinder mit besonderem Schutzbedarf (dieser wird grundsätzlich vom Jugendamt festgestellt)
  5. Kinder mit täglichem, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand und/oder heilpädagogischen Förderbedarf sowie Kinder mit Sprachförderbedarf bei geringen Deutschkenntnissen.

In Kreisen und kreisfreien Städten, in denen der eingeschränkte Regelbetrieb gilt und Eltern dieses Angebot noch nicht wahrnehmen dürfen, ist für diese eine Erstattung der Kita-Beiträge weiterhin möglich. Die Einrichtungen erstatten oder erlassen die Beiträge und können diese Einnahmeausfälle mit ihrer Standortgemeinde abrechnen. Das Land übernimmt die entstehenden Kosten.

Text: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein / Redaktion, Foto: Thomas Eisenkrätzer

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