Bildungsministerin Karin Prien (Foto: Frank Peter)

Das Kabinett hat eine Ergänzung der Corona-Bekämpfungs-Verordnung verabschiedet. Darin ist jetzt eine Regelung enthalten, die eine Mund-Nase-Bedeckungspflicht auf dem Gelände aller Schulen im Anwendungsbereich des Schulgesetzes vorsieht.

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Wir schaffen eine einheitliche und verbindliche Regelung für die Maskenpflicht an allen Schulen in Schleswig-Holstein mit der Aufnahme in die Coronabekämpfungsverordnung„, so Bildungsministerin Karin Prien.

Von Montag 24.08.2020 an gilt, dass in allen Schulen von allen Schülerinnen und Schülern, allen Lehrkräften und allen an Schule tätigen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Die Maskenpflicht betrifft alle Personen, die das Schulgelände betreten, zum Beispiel auch Eltern, betont Prien.

Das gelte für alle Schularten und alle Jahrgänge für das gesamte Schulgelände, auch für den Schulhof. Insbesondere auf den Laufwegen, in den Gemeinschaftsräumen und in Pausenräumen und überall dort, wo der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, müsse eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Ausnahmen von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gelten im Unterrichtsraum innerhalb der eigenen Kohorte, also der Lerngruppe, sowie wenn Schülerinnen und Schüler sich in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder in der Mensa aufhalten, sofern dabei ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird.

Das Grundprinzip ist simpel„, sagt Bildungsministerin Karin Prien. „Wo immer ich mich auf dem Schulgelände bewege und nicht ausgeschlossen ist, dass mir eine Person aus einer anderen Kohorte begegnet, und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss ich eine Maske tragen.

Die Neuregelung der Coronabekämpfungsverordnung regelt auch, dass auf dem Schulweg zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule von Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Im Unterricht bestehe dagegen keine Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Nach Lage des derzeitigen Infektionsgeschehen ist eine Maskenpflicht im Unterricht nicht erforderlich. Ich hoffe, dass es so bleibt„, so Prien. Sie könne aber nicht ausschließen, dass eine Maskenpflicht erforderlich werden könnte, wenn sich das Infektionsgeschehen zuspitzen sollte. Klar sei aber auch, so Karin Prien, dass es allen Personen an den Schulen gestattet sei, freiwillig eine Maske zu tragen. Die ergänzte Verordnung tritt am Montag, den 24.08. in Kraft.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Von der ergänzten Verordnung umfasst sind allgemeinbildende Schulen, die berufsbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie die Schulen der dänischen Minderheit. Die Verordnung gilt auch für außerschulische Bildungsangebote und Angebote der offenen Ganztagsschule und Horte.
  • Die Verordnung gilt auch für betreute Schulkinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, diese Regelung gilt auch im Hort.
  • Verpflichtet zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sind alle Personen, die das Gelände betreten, insbesondere Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen, Lehrer, sonstige an Schulen tätige Personen, Handwerkerinnen und Handwerker sowie Eltern
  • Die Pflicht gilt nicht für den Unterricht und nicht dort wo eine Kohortentrennung möglich ist. Sie gilt also insbesondere für Verkehrswege und für Schulbusse.
  • Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Auf dem Schulhof setzt eine Befreiung von der Maskenpflicht voraus, dass zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird und dass die den Kohorten zugewiesenen Areale nicht verlassen werden. Die Zuweisung kann sowohl räumlich als auch gestaffelt in zeitlicher Hinsicht erfolgen.
  • Beim Sportunterricht besteht aus gesundheitlichen Gründen unabhängig vom Kohortenzusammenhang keine Maskenpflicht.

Text: Staatskanzlei Schleswig-Holstein, Foto: Frank Peter

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