Minister Dr. Heiner Garg (Foto: Thomas Eisenkrätzer)

Landesregierung beschließt Anpassung der Quarantäne-Verordnung zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus

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Das Landeskabinett Schleswig-Holstein hat mit Wirkung ab heute (25.06.2020) eine angepasste Quarantäne-Verordnung beschlossen. Damit müssen sich Einreisende auch aus Kreisen oder kreisfreien Städten innerhalb Deutschlands mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen bei Einreise in Schleswig-Holstein in eine 14-tägige Quarantäne begeben oder einen negativen Coronatest vorweisen können. Der Test muss aktuell sein, also nicht älter als 48 Stunden vor der Einreise erfolgen und entsprechend durch ein ärztliches Zeugnis nachweisbar sein.

Wer ohne negativen Test aus einem Risikogebiet einreist, muss sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben, um sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern. Nicht zur Absonderung geeignet sind beispielsweise Campingplätze, Jugendherbergen und alle sonstigen Einrichtungen mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen, welche genutzt werden müssten.  Sofern es die Gegebenheiten vor Ort erlauben, ist grundsätzlich eine Quarantäne in einer Ferienwohnung oder einem Hotelzimmer möglich – z.B. bis zum Vorliegen eines Testergebnisses.

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Je konsequenter wir bei einzelnen Ausbrüchen sind, desto besser können wir in Deutschland insgesamt mit der Pandemie umgehen. Zur Konsequenz gehört auch der Schutz vor dem Eintrag von Infektionen aus Risikogebieten, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland liegen.“

Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind Personen, die
1. nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
2. beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
3. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben
4. täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;
5. sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise finden Einreisende die jeweiligen Links zum Robert-Koch-Institut (RKI). Das Gesundheitsministerium hat bestimmt, dass die dort abrufbaren Informationen zu den Risikogebieten maßgeblich für die Quarantäne-Verordnung ist.

Bürgerinnen und Bürger können unter dem Link sowohl die vom RKI definierten Risikogebiete im Ausland als auch die Kreise oder die kreisfreien Städte abrufen, die die Richtwerte überschreiten. Abweichungen von dieser grundsätzlichen Regelung kann die Gesundheitsministerium bestimmen und werden auf der auf der Internetseite bekannt gegeben. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich Ausbrüche regional klar begrenzen lassen, z.B. auf eine Pflegeeinrichtung o.ä.

Text: Staatskanzlei Schleswig-Holstein, Foto: Thomas Eisenkrätzer

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