Bildungsministerin Karin Prien (Foto: Frank Peter)

Die Corona-Regelungen für die Schulen und die Hochschulen in Schleswig-Holstein werden an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst und gelten jetzt bis zum 22. Dezember 2020.

Anzeige

„Klare Hygienekonzepte und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an den Schulen haben uns bisher gemeinsam gut durch die vergangenen Wochen gebracht. Die Schulen sind geöffnet und die Schülerinnen und Schüler erhalten weitestgehend Unterricht in Präsenz. Das ist und bleibt auch zukünftig unser Ziel.

Deshalb gelten die bisherigen Regeln fort und werden nur in wenigen Punkte angepasst“, sagte Ministerin Karin Prien in Kiel. Ergänzend geregelt werde, dass auch Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen mit regelmäßigem Schülerkontakt konsequent eine Maske tragen müssen, wenn die Schule in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt liegt, in der eine 7-Tagesinzidenz von >50/100.000 (nach RKI) besteht.

Corona-Regeln für die Schulen

  • Mund-Nasen-Bedeckung Schülerinnen und Schüler (wie bisher)
    Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Primarstufe):
    Die erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere auch im Unterricht bleibt in der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) abhängig von der 7-Tagesinzidenz >50/100.000 (nach RKI). Diese erweiterte Maskenpflicht entfällt fortan an dem Tag, an dem diese 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird. Das ist eine Erhöhung um einen weiteren Tag. In welchem Kreis oder in welcher kreisfreien Stadt die erweiterte Maskenpflicht gilt, kann man tagesaktuell unter folgendem Link nachprüfen. Maskenpflicht an Schulen
  • Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I:
    Die bestehenden Regelungen bleiben unverändert.
  • Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckung für Lehrkräfte (NEU)
    Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen mit regelmäßigem Schülerkontakt müssen konsequent eine Maske tragen, wenn die Schule in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt liegt, in der eine 7-Tagesinzidenz von >50/100.000 (nach RKI) besteht. Ausgenommen sind Lehrkräfte im Unterrichtsraum für die Durchführung von Unterricht, wenn sie ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier tragen und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist. Ausgenommen sind ferner an Schulen tätige Personen, die während ihrer Tätigkeit für gewöhnlich keinen oder nur seltenen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist. Und ausgenommen sind alle an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.
  • Lernen am anderen Ort – Besuche von Theatern und Museen (NEU)
    Schulische Veranstaltungen können für Kohorten und ihre Aufsichtspersonen in Theater-, Opern- und Konzerthäusern sowie Museen durchgeführt werden.

Corona-Regeln für die Hochschulen

„Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich (mit Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen) auf digitale Lehre umstellen“ – heißt es im Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020.

Dies bringe, so Ministerin Karin Prien, auch geringfügige Änderungen für die schleswig-holsteinischen Hochschulen mit sich. „Das aktuelle Infektionsgeschehen bedeutet für unsere Hochschulen, dass sie bis auf wenige Ausnahmen auf die digitale Lehre umstellen müssen. Es kann leider auch keine Ausnahmen mehr für Studienanfängerinnen und -anfänger geben, für die es besonders wichtig wäre, an ihrer neuen Hochschule anzukommen. Und das gelingt am besten in Präsenzphasen. Bis zum 22. Dezember sind für Studierende im ersten Fachsemester jedoch keine Präsenzveranstaltungen und Veranstaltungen in Kohorten mehr möglich.“

Regelungen:

  • Präsenzveranstaltungen und Veranstaltungen in Kohorten für Studierende im ersten Fachsemester sind nicht mehr zulässig
  • Ausnahmen vom Lehrbetrieb in digitaler Form sind nur in den Fällen zugelassen, in denen sie für ein erfolgreiches Absolvieren des Wintersemesters 2020/21 unabdingbar erforderlich sind. Dazu gehört, dass Prüfungen und praktische Lehrveranstaltungen und an Kunsthochschulen künstlerisches Arbeiten in Präsenz zulässig bleiben. Grundsätzlich sind dabei eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Text: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur / Foto: Frank Peter

Anzeige