Gemeinsamer Bundesausschuss: Die Geschäftsstelle in Berlin (Foto: G-BA)

Die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie lässt es zu, weitere zeitlich befristete Sonderregelungen in der Gesundheitsversorgung auslaufen zu lassen: Ab 1. Juni 2022 wird eine Krankschreibung nicht mehr telefonisch möglich sein.

Anzeige

Krankschreibung künftig in der Arztpraxis oder per Video möglich

Dafür müssen Patientinnen und Patienten wieder in die Arztpraxis kommen oder die Videosprechstunde nutzen. Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten  wieder an Fahrt gewinnen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.

Videosprechstunde gehört bereits zur Regelversorgung

Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte aufgrund einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt:

  • für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen
  • für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage.
  • Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

Text, Foto: Gemeinsamer Bundesausschuss / Redaktion

Anzeige