Sabine Sütterlin-Waack (Foto: Frank Peter)

Landesregierung Schleswig-Holstein hat den Bußgeldkatalog zur Corona-Bekämpfungsverordnung geändert

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Einer Kabinettsvorlage des Innenministeriums stimmte das Kabinett zu. Unter anderem wurde die Bußgeldhöhe bei vorsätzlichen Falschangaben von Kontaktdaten von 400 Euro auf 1.000 Euro angehoben.

Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack betont: „Wir müssen deutlich machen, dass es sich bei Falschangaben von Personendaten nicht um ein Kavaliersdelikt handelt. Wer Falschangaben macht, der riskiert eine Weiterverbreitung des Corona-Virus, da die vollständige Nachverfolgung der Infektionskette ausgeschlossen wird. Wir alle gemeinsam müssen verantwortungsvoll handeln. Wer seine Angaben in Gaststätten korrekt hinterlässt, trägt seinen Teil zur Eindämmung der Pandemie bei. Die Angabe der Personendaten in Gaststätten soll regelmäßig durch die zuständigen Behörden kontrolliert und auch im Falle von Falschangaben konsequent geahndet werden. Wir können natürlich nicht alle Gaststätten rund um die Uhr kontrollieren. Aber es muss ähnlich sein wie beispielsweise beim Falschparken. Jeder muss sich bewusst sein, dass er erwischt werden kann und dass es dann ein sehr teures Abendessen wird. Wir werden die Kommunen bitten, auf den Bereich ein besonderes Augenmerk zu legen.“

Für die Kontrollen zur Einhaltung der angeordneten Maßnahmen zuständig sind die Behörden der Kreise und Kreisfreien Städte. Im Falle der Gastronomie sind das in der Regel die kommunalen Ordnungsämter. Die Polizei unterstützt im Rahmen ihrer Präsenzarbeit auf der Straße auch die Ordnungsbehörden bei ihren Kontrollen. Nach der in Schleswig-Holstein gültigen Verordnung ist der Betreiber oder die Betreiberin einer Gaststätte oder eine Veranstalterin/ ein Veranstalter verpflichtet, Kontaktdaten zu erheben. Betreiber von Gaststätten oder Veranstalter – also die zur Datenerhebung Verpflichteten – haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen, bzw. der Gastronomie zu verweisen.

Verantwortlich für die wahrheitsgemäße Angabe der Daten der Gastronomie oder der Veranstaltung sind die Besucherinnen und Besucher, bzw. Gäste. Zu einer Ausweiskontrolle sind Veranstalter oder Gastromomen nicht befugt und sie sollen und können auch nicht Ordnungsbehörden ersetzen. Bei Angabe von offensichtlichen Phantasienamen ist der Gast darauf hinzuweisen, korrekte Daten anzugeben – anderenfalls ist der Gast der Gastronomie zu verweisen, da das einer Nicht-Angabe von Kontaktdaten gleichkommt. Der Betreiber oder die Betreiberin oder der/die Veranstalter/in können bei Bedarf die Ordnungsbehörde oder die Polizei informieren, die Ausweiskontrollen durchführen dürfen.

Der Regelsatz bei vorsätzlichen Falschangaben bei den Kontaktdaten wurde auf 1.000 Euro festgesetzt. Davon kann je nach den Umständen von der Ordnungsbehörde abgewichen werden. Die Nichterhebung von Kontaktdaten kann Gastronomen oder Veranstalter weiterhin in der Regel zwischen 1.000 und 3.000 Euro Bußgeld kosten. Verstöße wurden nach Angaben der Kommunen für beide Tatbestände Fälle in Schleswig-Holstein bereits mit Bußgeld geahndet.

Des Weiteren wurde im Zuge der Anpassung eine Bußgeldhöhe für folgende Tatbestände festgelegt:
• Im Bereich Veranstaltungen wird ein Verstoß gegen die neu hinzugekommene Verpflichtung zur Kontaktdatenerhebung im Rahmen von Großveranstaltungen der Risikoklasse III „Märkte“ – also solche Märkte oder Messen mit über 1.500 bzw. 750 Besucherinnen und Besuchern – wie auch in den anderen Fällen des Verstoßes gegen die Kontakterhebungspflicht mit 1.000 bis 3.000 Euro bußgeldbewährt.
• Auch für Sportveranstaltungen werden Verstöße gegen die Pflicht zur Gewährleistung der Hygienestandards, zu Aushängen und gegen die jeweiligen Veranstaltungsanforderungen in die jeweils bereits vorhandenen Bußgeldtatbestände aufgenommen.
• Im Bereich Prostitution werden zunächst die entsprechenden Verstöße gegen die Pflicht zur Erstellung von Hygienekonzepten und die Kontaktdatenerhebung unter anderem ebenfalls in die jeweils bereits vorhandenen Bußgeldtatbestände aufgenommen. Der Bußgeldrahmen beträgt hier 1.000 bis 4.000 Euro

Text: Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung / Redaktion, Foto: Frank Peter

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