Gegenüber der Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn von gestern (31.03.) war zu Ziffer 9 eine Ergänzung erforderlich

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Von dem Betretungsverbot in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG sollen die Personen nicht erfasst sein, deren Aufenthalt in dem Krankenhaus oder der Einrichtung aufgrund einer akuten, medizinisch erforderlichen Behandlung oder einer stationären pflegerischen Versorgung bzw. pädagogischen Betreuungsleistung i.S.d. SGB IX erforderlich ist.

Die weiteren Ausnahmen vom Betretungsverbot bleiben unverändert. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Der vollständige Text der Allgemeinverfügung vom 01.04.2020

Text, Bild: Kreis Stormarn / Redaktion

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