Jan Philipp Albrecht (Foto: Frank Peter)

Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht: „Um einen weiteren Übertrag des Virus auf Haus- und Nutztiere zu verhindern, müssen unbedingt strenge Hygieneauflagen eingehalten werden.“

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Vor dem Hintergrund des aktuellen Geflügelpestgeschehens im Land hat das Landwirtschaftsministerium heute eine Allgemeinverfügung zur Festlegung von sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen erlassen. Damit wird eine einheitliche Grundlage für die Einhaltung von Hygienevorschriften für Geflügelhalterinnen und -halter im Land geschaffen. Die Allgemeinverfügung tritt am 12. November 2020 in Kraft und ist für alle gewerblichen oder privaten Geflügelhalter in Schleswig-Holstein verbindlich.

„Bislang sind zwei Geflügelhaltungen im Land von der Geflügelpest betroffen. Um einen weiteren Übertrag des Virus von Wildvögeln auf Haus- und Nutztierbestände zu verhindern, müssen in Betrieben und privaten Haltungen unbedingt strenge Hygieneauflagen eingehalten werden. Als Land legen wir daher einen verbindlichen Katalog fest, um einen einheitlichen Rahmen zu schaffen“, sagte Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht.
Zu den Biosicherheitsmaßnahmen gehört unter anderem, dass in den Ställen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Personen müssen unmittelbar vor Betreten des Stalls ihre Hände waschen und desinfizieren. Hunde und Katzen sind von den Stallungen fernzuhalten. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren.

Minister Albrecht: „Beim vergangenen Geflügelpest-Ausbruch im Jahr 2016/17 wurde das Virus sehr wahrscheinlich auch durch den Menschen in die Nutztierbestände eingetragen. Wir müssen alles dafür tun, um die Geflügelbestände zu schützen.“ Der Eintrag über den Menschen kann beispielsweise leicht über indirekte Kontakte zu Wildvögeln, wie über deren Ausscheidungen an Schuhen oder anderen Gegenständen erfolgen. Wird das Virus in Geflügelhaltungen eingetragen, müssen die nicht bereits verendeten Tiere nach den Vorschriften der Geflügelpestverordnung getötet werden.

Zudem stellt das Landwirtschaftsministerium eine Handreichung für Kleinbetriebe und Hobbyhaltungen zur Verfügung, die Hinweise zur praktikablen Umsetzung der Allgemeinverfügung enthält. Weitere Hinweise erhalten Kleinhalter und Hobbyhalter auch in der Broschüre „Gefahr Geflügelpest – Wie schütze ich meine Tiere? Hinweise für Hobby- und Kleingeflügelhalter“.

Seit Beginn des Geflügelpest-Geschehens am 30. Oktober 2020 liegen mittlerweile in zahlreichen Kreisen sowie einer kreisfreien Stadt, sowohl an Nord und Ostsee, als auch im Binnenland, Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln vor. Nach aktuellen Zahlen des schleswig-holsteinischen Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz wurden über 4.000 verendete Wildvögel gezählt.

Hintergrund
Die hochpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Die Geflügelpest-Verordnung enthält Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.

In Schleswig-Holstein finden ganzjährig und über das Land verteilt Monitoringuntersuchungen bei Hausgeflügel sowie Wildvögeln statt. Die Untersuchung von verendet aufgefunden Wildvögeln (passives Wildvogelmonitoring) wurde im Sinne eines Frühwarnsystems aufgrund der Risikoeinschätzung bereits zum Herbstbeginn nochmals verstärkt.

Hinweise zum Verhalten der Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, Funde von verendeten oder krank erscheinenden wildlebenden Wasservögeln oder Greifvögeln in Schleswig-Holstein dem Veterinäramt des jeweiligen Kreises und der kreisfreien Stadt zu melden. Von hier aus wird das Einsammeln und Beproben verendeter Tiere organisiert. Untersuchungen dieser Tiere helfen, die Verbreitung des Virus im Land zu ermitteln. Verendete oder krank erscheinende Tiere sollten nicht berührt, eingefangen oder vom Fundort verbracht werden, um eine weitere Verschleppung der Erkrankung zu vermeiden.

Keine Hinweise auf Übertragung auf Menschen
Im Rahmen der aktuellen Nachweise in Schleswig-Holstein wurden Geflügelpesterreger der Subtypen H5N8 und H5N5 nachgewiesen. Das FLI bestätigt in seiner aktuellen Risikobewertung, dass derzeit keine Hinweise bestehen, dass diese aktuell nachgewiesenen Subtypen ein zoonotisches Potential haben, das heißt auf den Menschen übertragen werden können.

Text: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung / Redaktion, Foto: Frank Peter

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