Die Hebesätze der Grundsteuer A (350%) und B (350%) sind gegenüber dem Kalenderjahr 2018 in unveränderter Höhe festgesetzt worden(Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg vom 17. Dezember 2018). Die generelle Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2019 ist damit nicht erforderlich.
Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung (Kalenderjahr 2014) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2014 veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) durch Bekanntmachung festgesetzt.
Die Grundsteuer für das Jahr 2019 wird mit den in dem zuletzt erteilten Abgabenbescheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2019 zum 01.07.2019 fällig.
Soweit bei der Finanzbuchhaltung der Stadt Ahrensburg ein Lastschriftmandat vorliegt, werden die fälligen Raten abgebucht.
Sollten bereits Grundsteuerbescheide für 2019 in Einzelfällen erteilt worden sein, so sind die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Beträge zu entrichten. Bei Neufest-setzung der Grundsteuermessbeträge ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum gegebenen Zeitpunkt.
Text: Stadtverwaltung Ahrensburg