Im Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ fördert die Landesregierung Photovoltaik (PV)-Balkonanlagen und Heizungssysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energien.
Privatpersonen können ab dem 16. Januar 2023 ihre Anträge online einreichen
Ziel des Programmes ist es, die fossile Abhängigkeit von Privathaushalten zu reduzieren. Das Förderprogramm erstreckt sich über die gesamte Legislaturperiode, bis Ende 2026. In einer zweiten Stufe der Förderung sollen voraussichtlich ab Sommer 2023 auch stationäre Batteriespeichersysteme und Wallboxen an Mehrfamilienhäusern gefördert werden.
„Wir unterstützen mit diesem Programm all diejenigen, die ihren eigenen Beitrag zur Bewältigung der Klima- und Energiekrise leisten wollen. Klimaschutz, Energieunabhängigkeit und spürbare Entlastungen für private Haushalte, das Programm Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger bringt eine dreifache Dividende“, freut sich Klimaschutzminister Tobias Goldschmidt. Er danke all denjenigen, die das Förderprogramm und die dazugehörige bürokratiearme Antragsplattform in den letzten Monaten auf den Weg gebracht haben und den vielen Handwerkerinnen und Handwerkern im Land, die die neuen Anlagen installieren und so die Energiewende im Land voranbringen werden. „Klimaschutz- und Energiewende sind auf ein starkes Handwerk angewiesen“, so der Minister.
Förderung von PV-Balkonanlagen
Die Anschaffung und Installation von Photovoltaik-Balkonanlagen wird mit bis zu 200 Euro gefördert. Der Wechselrichter muss eine Mindestleistung von 250 Watt und eine Höchstleistung von 600 Watt besitzen. Maximal 50% der Gesamtkosten sind förderfähig. Eine EEG-Vergütung für den eingespeisten Strom ist nicht zulässig.
Personen, die zur Miete wohnen, müssen bereits vor der Antragstellung eine Zustimmung des Vermieters für die Installation der PV-Balkonanlage einholen. Die Anlage muss durch die antragstellende Person beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet und im Marktstammdatenregister registriert werden.
Zudem muss die Anlage eine CE-Kennzeichnung haben und den einschlägigen Normen entsprechen. Es darf sich nicht um eine Reparatur, einen Eigenbau, Prototyp oder Ersatzbeschaffung handeln und es muss eine ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme der steckerfertigen Anlagen erfolgen. Wichtig ist zudem, dass das Datum des Kaufvertrages oder der verbindlichen Bestellung nach dem 16.01.2023 liegt.
Förderung nicht-fossiler Heizungssysteme
Gefördert werden folgende Heizungssysteme:
- Wärmepumpen mit bis zu 2.000 Euro;
- Solarkollektoranlagen mit bis zu 900 Euro;
- Biomasseheizungen mit bis zu 900 Euro;
- einen Anschluss an ein Wärmenetz mit bis zu 500 Euro.
Maximal 50% der Gesamtkosten sind jeweils förderfähig. Zusammen mit der erforderlichen Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) dürfen nicht mehr als 60% der förderfähigen Kosten gefördert werden.
Die Anlagen bzw. Maßnahmen müssen nach der Richtlinie für BEG EM förderfähig sei. Der entsprechende Bescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA- Zuwendungsbescheid) muss zwingend nachgereicht werden, sobald dieser vorliegt. Förderfähig sind Maßnahmen, für die die Bundesförderung nicht vor dem 30.12.2022 beantragt wurde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein.
Wer kann einen Antrag auf Förderung von PV-Balkonanlagen und nicht-fossilen Heizungsanlagen einreichen?
Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein. Es darf keine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den geförderten Gegenständen ausgeübt werden.
Wie stelle ich einen Antrag?
Die Beantragung der Förderung erfolgt ab dem 16. Januar ausschließlich digital über die Webseite „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein (https://serviceportal.schleswig-holstein.de).
Hintergrund zum Förderprogramm
Die Landesregierung hat am 02. Januar 2023 zwei Richtlinien für die Förderung von PV-Balkonanlagen und nicht-fossilen Heizungssystemen im Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ im Amtsblatt Schleswig-Holstein veröffentlicht. Diese finden Sie hier. Diese Richtlinien werden zum 16.01.2023 in Kraft treten und bis zum 31.12.2026 befristet sein. Eine Antragstellung wird ab dem 16.01.2023 möglich sein.
Jeweils im Januar, April, Juli und Oktober wird es Antragszeitfenster geben. Sofern für einen Fördergegenstand die geplante maximale Antragszahl in einem Antragszeitfenster erreicht ist, wird keine Antragstellung in diesem Zeitfenster möglich sein. Eine erneute Antragstellung kann im nächsten Förderzeitraum erfolgen.
Text: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur / Redaktion
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