Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper
Aufgrund des § 24 (2) der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) i.V.m. § 2 (2) der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts (AusfV0 Sprengrecht) in den jeweiligen gültigen Fassungen wird über das ohnehin vom 2. Januar bis 30. Dezember bestehende generelle Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (F2/Klasse 2 vgl. §§ 22 und 23 (1) 1.SprengV) hinaus für die Stadt Reinbek folgendes Verbot angeordnet:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (F2/Klasse 11 -Kleinfeuerwerke)
am 31. Dezember 2025 und am 1. Januar 2026 abzubrennen und zwar in den nachstehenden Bereichen:
• Im Umkreis von 180 m um brandempfindliche Gebäude oder Anlagen (u.a. Reetgedeckte
Gebäude, Gebäude mit Weichdächern, Holzlager) ist das Abbrennen von Raketen
und „Römische Lichtern“ verboten.
• Im Umkreis von 50 m um brandempfindliche Gebäude oder Anlagen (u.a. Reetgedeckte
Gebäude, Gebäude mit Weichdächern, Holzlager) ist das Abbrennen von Kanonenschlägen,
Knallfröschen und sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (F2/Klasse II) verboten.
• Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen,
Krankenhäusern und Kinder- und Altersheimen ist verboten.
Diese Anordnung ergeht insbesondere mit Rücksicht auf die beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern besonders gefährdeten Gebäude mit Reeteindeckung und Weichdächern.
Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.
Text: Stadt Reinbek













