Urlaub: Familie am Strand (Foto: Pexels auf Pixabay)

Bis mindestens Anfang Mai sind Urlaubsreisen nach heutigem Stand nicht möglich. Damit haben Verbraucher*innen ein Recht auf Erstattung der Kosten.

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Was ist mit gebuchten Reisen, die später im Mai oder Juni beginnen? Das fragen sich viele Betroffene, die jetzt eine Anzahlung für den Urlaub leisten sollen.

Noch ist völlig unklar, welche Regeln in den kommenden Monaten im Tourismus gelten werden und ob ein Urlaub dann möglich ist. Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt zunächst bis Ende April 2020, kann aber verlängert werden. So lange die Warnung gilt, sind Urlaubsreisen praktisch ausgeschlossen.

Doch selbst wenn die Reisewarnung aufgehoben wird, können in einzelnen Ländern und Regionen weiterhin andere Einschränkungen gelten, die den Urlaub unmöglich machen. Dazu gehören zum Beispiel Einreisebeschränkungen, Kontaktbeschränkungen oder Verbote touristischer Reisen.

Veranstalter drohen mit kostenpflichtiger Stornierung

Viele Verbraucher*innen scheuen sich jetzt, Raten oder Restzahlungen für ihre Pauschalreise zu bezahlen. Sie fürchten, sich mit einem Gutschein über die gezahlten Beträge begnügen zu müssen, falls die Reise ausfällt. Reiseveranstalter drohen aber oft, dass sie eine verspätete Zahlung als Absage betrachten und dann die Stornierungskosten einbehalten oder nachfordern würden.

Wer auf Zeit spielen und die anstehenden Zahlungen für eine Pauschalreise hinauszögern will, kann sich auf Folgendes berufen: Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug, kann der Reiseveranstalter erst nach einer Mahnung und Setzen einer angemessenen Zahlungsfrist (in der Regel 14 Tage) vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragrafen 280 II, 286, 323). Der Reiseveranstalter darf außerdem erst dann eine Zahlung vor Reiseende fordern oder annehmen, wenn er einen Sicherungsschein übergeben hat. Dieser sichert den Kunden im Fall einer Insolvenz des Veranstalters ab.

Tipps, Musterbriefe und Unterstützung für Verbraucher*innen

Wer von den Folgen der Corona-Krise in seiner Existenz bedroht ist und Zahlungsschwierigkeiten hat, findet auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale Tipps und Musterbriefe zu den rechtlichen Sonderregelungen. Unter der Servicenummer 0431 / 590 99 40,  per Email an [email protected] bietet die Verbraucherzentrale Betroffenen Rat und Unterstützung.

Text: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. / Redaktion, Foto: Pexels auf Pixabay

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