Daniel Günther (Landesregierung SH, Frank Peter )

Beschluss des Kabinetts – Verordnung mit Konkretisierung folgt

Die Landesregierung hat sich grundsätzlich darauf verständigt, dass in Schleswig-Holstein ab dem 29. April die Pflicht besteht, bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen sowie beim Betreten von Geschäften eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Details werden noch in einer Landesverordnung präzisiert.

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Mund-Nasen-Bedeckungen können dabei aus Stoff genähte Bedeckungen oder auch Schals, Tücher, Buffs (Schlauchschal) und anderweitige Stoffzuschnitte sein, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken. Ein entsprechender formaler Erlass soll dazu am Freitag im Kabinett beschlossen und veröffentlicht werden. Damit Bürgerinnen und Bürger genügend Zeit haben, sich darauf einzustellen, informiert die Landesregierung hiermit vorab dazu.

Ministerpräsident Daniel Günther: „Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung trägt dazu bei, dass wir schrittweise wieder ins öffentliche Leben zurückkehren können. Es kann helfen, andere Menschen wie beispielsweise Verkäuferinnen und Verkäufer in den Geschäften zu schützen. Der Landesregierung ist bewusst, dass professionelle Schutzmasken weiterhin ein knappes Gut sind. Diese sollen daher dem medizinischen Bereich und der Pflege vorbehalten bleiben. In Schleswig-Holstein wird daher ausdrücklich auch eine Bedeckung mit Stoffmasken, Tüchern oder Schals möglich sein, die bei den meisten Menschen ohnehin vorhanden sind.“

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Meine dringende Bitte an die Menschen ist: Halten Sie sich auch mit der Einführung einer Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung strikt an die Hygiene-Regeln und beachten Sie das Abstandsgebot. Nur, wenn diese Maßnahmen gemeinsam beherzigt werden, schützen sie wirksam.“

Beim Tragen ist darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den genannten Bereichen bedeckt bleiben. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben der Einhaltung der sonst geltenden Vorgaben zur Einhaltung der Hygiene eine ergänzende Schutzmaßnahme. Stoff-Schutzbedeckungen sollten nach Gebrauch heiß gewaschen werden. Info zum Umgang finden Sie auf dem Merkblatt der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung unter:

https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdf

Zu den Bereichen im Einzelhandel, bei denen eine Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen soll, gehören auch die überdachten Flächen von Einkaufszentren und Verkaufs- oder Diensträume von Handwerkern.

Ausnahmen von der Maskenpflicht
Ausgenommen von der Pflicht sollen Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, das Fahrpersonal im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und das Fahrpersonal von Taxen bei einer Taxifahrt sein. Außerdem sollen Personen von der Pflicht ausgenommen sein, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies entsprechend durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.

Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine der Ausnahmen zutreffen, ist das Betreten oder Nutzung der Geschäfte oder des ÖPNV-Angebote nicht gestattet. Ein Bußgeld ist bislang nicht vorgesehen, aber Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung dürfen die Räumlichkeiten oder die Angebote nicht betreten bzw. nutzen.

Text, Foto: Landesregierung Schleswig-Holstein

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