Minister Dr. Heiner Garg (Foto: Thomas Eisenkrätzer)

Kürzere Quarantänedauer – die Testkapazitäten sind erschöpft

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Die Landesregierung hat am 6.11.2020 eine angepasste Quarantäne-Verordnung für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten beschlossen. Basis dafür ist eine zwischen Bund und Ländern abgestimmte Musterverordnung.

Neben der Verkürzung der Quarantäne-Dauer für Reiserückkehrer von 14 auf zehn Tage werden auch neue Ausnahmen definiert, beispielsweise für einzelne Berufsgruppen. Für Reiserückkehrende gilt damit eine kürzere Quarantänezeit als für enge Kontaktpersonen eines bestätigten Covid-19-Falls, bei denen ein konkreter Ansteckungsverdacht ermittelt wurde und bei denen ein höheres Schutzniveau erforderlich ist. Die Verordnung tritt am  08.11.2020 in Kraft.

Für Reiserückkehrende aus ausländischen Risikogebieten gilt weiterhin: Falls sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sie sich unverzüglich nach der Einreise in Quarantäne begeben und ständig dort aufhalten. Außerdem sind sie verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren. Ausgenommen sind Personen, die höchstens 48 Stunden vor Abreise aus bestimmten Urlaubsregionen einen Test haben durchführen lassen und bei Einreise ein negatives Testergebnis mit sich führen. Das Auswärtige Amt veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste mit den Regionen, für die entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Diese Länderliste wird auch auf der Seite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht.

Aufgrund der aktuellen Auslastung der Laborkapazitäten für PCR-Tests auf SARS-CoV2 setzt das Land die Priorisierungsstufen der Nationalen Teststrategie um. Entsprechende Testkapazitäten sind prioritär für symptomatische Personen und für enge Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall sowie im Rahmen von Ausbruchsgeschehen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen zu verwenden. Eine PCR-Testung von Reiserückkehrenden ist angesichts der sehr hohen Auslastung der Labore derzeit nicht prioritär. Sofern eine Testung bei Reiserückkehrenden ohne Symptome erfolgt, sollte ein Antigen-Schnelltest verwendet werden, der im Falle eines positiven Testergebnisses durch einen PCR-Test überprüft werden muss. Die Quarantänedauer kann verkürzt werden, wenn mindestens fünf Tage nach Einreise ein Test vorgenommen wird und das Ergebnis negativ ist.

Neue Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten z.B.:

  • für Besuche aus bestimmten familiären Gründen
  • für Berufsgruppen, deren Tätigkeit unabdingbar ist (z. B. medizinisches Personal)
  • für Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz aus dem Ausland zurückkehren
  • für bestimmte Sportler zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen
  • für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen.

Teilweise setzen die Ausnahmen die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus voraus. Die bereits bestehenden Ausnahmen (Berufspendler, Grenzhandel, Logistikbranche, Durchreise etc.) werden beibehalten.

Text: Staatskanzlei Schleswig-Holstein / Redaktion, Foto: Thomas Eisenkrätzer

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