Das Gesundheitsamt des Kreises Stormarn (Foto: Ahrensburg-Portal)

Die Landesregierung ist den Beschlüssen, die zwischen Bundesregierung und den Ministerpräsident:innen der Länder gefasst wurden, gefolgt und hat mit der am 08.01.2021 veröffentlichen Corona-Bekämpfungsverordnung eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 31. Januar, strengere Kontaktbeschränkungen sowie eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Hochinzidenzgebieten beschlossen. Unser Beitrag vom 08.01.2021

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Der Kreis Stormarn hat seine bestehenden Allgemeinverfügungen angepasst und verlängert. Es geht um folgende Allgemeinverfügungen:

  1. Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Erkrankung durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie 1 Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit. Hierbei geht es um die automatische Quarantäneverpflichtung.
    Personen, die Kenntnis davon haben, dass bei Ihnen eine Covid-19-Infektion vorliegt und Personen, die als Kontaktpersonen der Kategorie 1 einzustufen sind, weil Sie mind. 15 Minuten einen engen (face to face) oder direkten Kontakt zu einer infizierten Person hatten, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis auf weiteres ständig dort abzusondern/aufzuhalten. Ferner besteht die Verpflichtung, mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen.
  2. Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Stormarn in Einrichtungen und Gruppenangeboten der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe, Werkstätten und Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderung sowie Frühförderstellen.
    An das Betreten, den Aufenthalt und das Verlassen der genannten Einrichtungen werden mit dieser Allgemeinverfügung für die Bewohner, das Personal und die Besucher weitergehende Anforderungen gestellt. u.a. ist vom Betretungsverbot, anders als es die Landesverordnung vorsieht, nur jeweils eine festgelegte Besuchsperson pro Bewohnerin oder Bewohner ausgenommen. Die Besuchsperson muss über ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen.
  3. Allgemeinverfügung über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an öffentlich zugänglichen Bereichen sowie in Angeboten der Kindertagesbetreuung für erwachsene Personen. An den in der Anlage bezeichneten bzw. gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen oder an Bahnhöfen, Bahnhofsvorplätzen, Bahnhaltepunkten und innerörtlichen Haltestellen des ÖPNV im Kreis Stormarn besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Und auch bei Angeboten der Kindertagesbetreuung sollen erwachsene Personen diese tragen.

Die Landesverordnungen und die Allgemeinverfügungen treten am 11.01.2021 in Kraft

Landrat Dr. Görtz: „Leider macht es das Infektionsgeschehen weiterhin erforderlich, strikte Maßnahmen zum Schutz der Menschen in unserem Kreis zu ergreifen. Mir ist bewusst, dass die Kontaktbeschränkungen und auch die Einschränkungen für Schulen, Kitas, Handel und Gewerbe extreme Einschnitte in unser privates, gesellschaftliches und wirtschaftliches Leben mit sich bringen.

Ich hoffe sehr, dass sich die Stormarnerinnen und Stormarner an die Regeln halten und ihre Kontakte auf ein absolutes Minimum reduzieren. Denn wenn wir in naher Zukunft wieder zu einem normalen Miteinander kommen wollen, muss es endlich gelingen, die Infektionsketten zu unterbrechen.

Dazu gehört auch, dass es gelingt, möglichst schnell möglichst viele Menschen zu impfen. Die Impfzentren stehen bereit und sind in der Lage, in kürzester Zeit mehr Personen pro Tag zu versorgen als es im Moment möglich ist. Darum werden wir die Kapazitäten hochfahren, sobald mehr Impfstoff zur Verfügung steht.“

Text: Kreis Stormarn / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal

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