Das Sozialministerium in Kiel hat seinen Erlass zur „Absonderung“ bei positiven Corona-Tests heute geändert und die Kreise zu entsprechenden Regelungen verpflichtet. Die Änderungen betreffen nach Mitteilung der Kreisverwaltung vor allem:
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- Die Meldepflicht aus Ziffer 2, wonach positiv getestete Personen, bei denen eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) oder ein durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2 Antigenschnelltest (PoC-Test) durchgeführt wurden oder solche Personen, die Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I einzustufen sind, sich beim Gesundheitsamt nur dann melden müssen, wenn dies nicht schon von einer gesetzlich zur Meldung verpflichteten Person, z.B. dem feststellenden Arzt, erfolgt ist.
- In Ziffer 3 ist jetzt klargestellt, dass auch, wer aufgrund eines Selbsttests von einem positiven Ergebnis Kenntnis hat, verpflichtet ist, das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) in einem Testzentrum, einer Teststation oder bei einem Arzt bestätigen zu lassen.
- Der bisherige Zwischenschritt, also die Durchführung eines Schnelltests, ist entfallen.
- Eine PCR-Testpflicht besteht aber nicht, die Person kann sich auch 14 Tage absondern.
- Alle anderen Regelungen, etwa die Verpflichtung zur unverzüglichen Absonderung nach Kenntnisnahme eines positiven Testergebnisses, bleiben unverändert.
Text: Kreis Stormarn / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal
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