Daniel Günther (Landesregierung SH, Frank Peter )

Mit der Corona-Verordnung vom 22.06.2021 werden Kontaktbeschränkungen, Testpflicht sowie Vorgaben für Veranstaltungen und Versammlungen gelockert

Anzeige

Ministerpräsident Daniel Günther und Gesundheitsstaatssekretär Dr. Matthias Badenhop haben am 19.07.2021 in Kiel die Eckpunkte für die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung bekanntgegeben. Am 22. Juli hat das Kabinett die Regelungen beschlossen; sie treten am kommenden Montag, 26. Juli 2021, in Kraft.

Kontaktbeschränkungen

Vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage werden die Kontaktbeschränkungen gelockert:

  • Künftig dürfen sich 25 statt zehn Personen aus zehn Haushalten treffen.
  • Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt.

Veranstaltungen und Versammlungen

Die Regelungen für Veranstaltungen gemäß Veranstaltungsstufenkonzept geändert:

  • Die Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (Feste, Feiern, Empfänge usw.) wird aufgehoben.
  • Dies gilt auch für Veranstaltungen mit Marktcharakter (unter den bereits bestehenden Auflagen wie der Quadratmeterbeschränkung und Mund-Nasen-Bedeckung in Innenbereichen) sowie Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (es gelten aber weiterhin Auflagen wie maximale Auslastung von 50 Prozent).
  • Veranstaltungen mit Event-Charakter sind in Außenbereichen und unter strengen Auflagen zulässig: Maskenpflicht, Hygienekonzept mit Berücksichtigung der An- und Abreise, Kontaktdatenerhebung, Testpflicht, behördliche Genehmigung, Ordnungskräfte
  • Auch bei Versammlungen und für Gottesdienste werden die Teilnehmerbegrenzungen aufgehoben.

Testpflicht entfällt teilweise

Mit Inkrafttreten der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung entfällt die Testpflicht

  • für Besuche der Innenbereiche von Gaststätten
  • bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität
  • für Sport sowie Angebote der Kinder- und Jugendhilfe in Innenbereichen

Auch die bisherige Folgetestung bei Besuch eines Beherbergungsbetriebes ist künftig nicht mehr notwendig.

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

In den Außenbereichen des Schiffsverkehrs (ÖPNV und touristisch) wird die Maskenpflicht aufgehoben.

Text: Staatskanzlei SH / Redaktion, Foto: Frank Peter

Die Corona-Verordnung vom 22.07.2021 im Wortlaut

(Hier die amtlichen Dokumente als pdf herunter laden)

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)

Verkündet am 22. Juli 2021, in Kraft ab 26. Juli 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), verordnet die Landesregierung:

  • 1 Grundsätze

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheits­beschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

  • 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,

  1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
  2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
  3. für Angehörige des eigenen Haushalts,
  4. bei zulässigen Zusammenkünften nach Absatz 4.

(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit zu beschränken.

(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.

(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur mit bis zu 25 Personen zulässig (Kontaktbeschränkungen).

Bei der Obergrenze aus Satz 1 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Die Regelungen von § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.

  • 2a Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,
  3. für Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden, und
  4. bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

(2) In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht

  1. am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
  2. bei schweren körperlichen Tätigkeiten;
  3. wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;
  4. wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;
  5. im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.

Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.

  • 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5d und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versamm­lungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:

  1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;
  2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
  3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
  4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
  5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.

(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen

  1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;
  2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
  3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangs­beschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.

Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.

(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Hände­hygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, Sammel­umkleiden und die Nutzung von Saunen und Whirlpools sowie vergleichbaren Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

  • 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene

(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:

  1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
  2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
  3. die Regelung von Besucherströmen;
  4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
  5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
  6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.

Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzube­wahren. Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Die Verpflichtungen aus Satz 1 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.

(3) Leistungen, die nach dieser Verordnung nur an getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden dürfen oder deren Erbringung vom Vorliegen eines Testnachweises im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV abhängt, dürfen nur von getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV entgegen genommen werden. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Veranstaltung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.

  • 5 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5a, 5b, 5c oder 5d erfüllt sind. Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nach § 2 Absatz 4 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(3) Beim Singen innerhalb geschlossener Räume ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume ist unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn

  1. es sich um berufliche Tätigkeit oder Prüfungen handelt oder kein Publikum anwesend ist oder nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV musizieren,
  2. sich das Hygienekonzept neben den in § 4 Absatz 1 genannten Punkten auch zu erhöhten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält.

(4) Die Begrenzung der Personenzahl aus § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung.

  • 5a Veranstaltungen mit Gruppenaktivität

Bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Feiern, Empfänge, Führungen und Exkursionen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht bei privaten Feierlichkeiten.

  • 5b Veranstaltungen mit Marktcharakter

(1) Bei Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf eine Person je sieben Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(3) Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.

  • 5c Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

(1) Bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Plätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Sitzungen, Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung auf den Verkehrsflächen zu tragen.

(2) Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Sitzplätzen nicht, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter gewährleistet, dass

  1. nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden,
  2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen besetzt sind, und
  3. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen, soweit diese sich nicht auf festen Sitzplätzen außerhalb geschlossener Räume aufhalten.

Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 3 entfällt bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer passiv Vorführungen verfolgen.

(3) Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Stehplätzen nicht, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter gewährleistet, dass

  1. nicht mehr als 25 von Hundert der zur Verfügung stehenden Stehplätze besetzt werden,
  2. Personenansammlungen nur mit den in § 2 Absatz 4 genannten Personen zugelassen werden und eine weitgehende Vereinzelung der Gruppen von Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt,
  3. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
  4. Nahrungsaufnahme und das Rauchen während des Aufenthaltes am Stehplatz untersagt sind.
  • 5d Veranstaltungen ohne Abstandsgebot

(1) Veranstaltungen wie Events, große Messen, Festivals und Volksfeste können ohne Einhaltung des Abstandsgebotes aus § 2 Absatz 1 durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde die Veranstaltung genehmigt. Es gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

  1. es dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen;
  2. es besteht die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2a Absatz 1;
  3. das Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 muss zusätzlich Angaben enthalten
    a) zur Begrenzung des Alkoholausschanks und
    b) zur Steuerung des An- und Abreiseverkehrs,
  4. die Einhaltung der zuvor genannten Voraussetzungen ist durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen,
  5. es handelt sich nicht um private Feierlichkeiten.

(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.

  • 5e Ausnahmen
  • 2 Absatz 4, § 3 und §§ 5 bis 5d gelten nicht
  1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;
  2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder von Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren oder zur Betreuung erforderlich sind;
  3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetz­buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);
  4. für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;
  5. für Informationsstände von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Wahlwerbung;
  6. für Gruppenangebote von Veranstaltern im Bereich der Gesundheitsfach- und Heilberufe mit Hygienekonzepten nach Maßgabe von § 4 Absatz 1;
  7. für die Teilnahme an von der Kultusministerkonferenz anerkannten Schüler- und Jugendwettbewerben, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;
  8. für schulische Veranstaltungen, an denen ausschließlich jeweils eine Kohorte im Sinne der Schulen-Coronaverordnung vom 11. Mai 2021 (ersatzverkündet am 11. Mai 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2021 (ersatzverkündet am 25. Juni 2021 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Aenderung_SchulenVO.html), und ihre Aufsichtspersonen teilnehmen;
  9. für Wochenmärkte,
  10. für Straßenmusiker sowie Straßenkünstler und
  11. für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.

Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

  • 6 Versammlungen

(1)  Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Versammlungen im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen. § 5c Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.

(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnis­mäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

  • 7 Gaststätten

(1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  2. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;
  3. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholische Getränke nicht an erkennbar Betrunkene;
  4. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;
  5. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnach­weis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.

Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.

(2) Für Diskotheken und ähnliche Einrichtungen gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher darf 125 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten und ist zudem auf eine Person je zehn Quadratmeter begehbarer Fläche zu begrenzen.

  • 8 Einzelhandel

(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(3) In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

  • 9 Dienstleistungen

(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.

(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt.

Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.

(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(4) Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 4 ProstSchG und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne von § 2 Absatz 1 ProstSchG gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen:

  1. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte im Sinne von § 2 Absatz 2 ProstSchG haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt;
  2. Betreiberinnen und Betreiber oder, falls solche nicht vorhanden sind, Prostituierte haben vor Erbringung der sexuellen Dienstleistung die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
  3. Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthalts in Prostitutionsstätten im Sinne von § 2 Absatz 4 ProstSchG und während der sexuellen Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
  4. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden;
  5. Prostituierte müssen über einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügen;
  6. Prostituierte haben während der Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
  7. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von jeweils einer oder einem Prostituierten für jeweils eine Person erbracht werden; weitere Personen dürfen sich währenddessen nicht im selben Raum befinden;
  8. der Aufenthalt in Prostitutionsstätten sowie die Erbringung und die Entgegennahme sexueller Dienstleistungen ist nur asymptomatischen Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die nicht erkennbar berauscht sind, gestattet;
  9. in Prostitutionsstätten darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verzehrt werden und
  10. die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG, in anderen Fahrzeugen und außerhalb geschlossener Räume ist unzulässig.

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsvermittlung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nummern 3 bis 10 zu gewährleisten. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 6 ProstSchG und die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG sind unzulässig.

  • 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(2) Innerhalb geschlossener Räume haben Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind Besucherinnen und Besucher während des Aufenthaltes an ihren festen Sitzplätzen. § 5c bleibt unberührt.

(3) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 gelten nicht für frei zugängliche Spielplätze.

  • 11 Sport

(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 bis 5d keine Anwendung.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Sie oder er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

(3) Die Durchführung von Wettbewerben und Sportfesten ist innerhalb geschlossener Räume mit maximal 1 250 Personen, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 2 500 Personen zulässig. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den in Satz 1 normierten Obergrenzen der Teilnehmerzahlen genehmigen.

(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gelten die §§ 5 bis 5d entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimm­bädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisver­anstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 bis 4 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnach­weise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehr­kräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

  • 12 Schulen und Hochschulen

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissen­schaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), betroffen sind.

(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

  • 12a Außerschulische Bildungsangebote

(1) Für außerschulische Bildungsangebote gelten §§ 5 bis 5d entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. bei Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen und bei der studienvorbereitenden Ausbildung an Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden;
  2. von dem Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Bildungszweck im Rahmen der praktischen Ausbildungsanteile an Gesundheitsfach- und Pflegeschulen oder an Berufsbildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), dies erfordert.

(2) Außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche sind auch unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 zulässig.

(3) Für mehrtägige Bildungsreisen sind im Rahmen des Hygienekonzeptes die Unterkunft und die geplanten Aktivitäten gesondert zu berücksichtigen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 finden §§ 5 bis 5d keine Anwendung.

  • 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen finden die §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Für sie gelten die folgenden Voraussetzungen:

  1. die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen; § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 gilt entsprechend;
  2. während der gesamten Veranstaltung ist innerhalb geschlossener Räume auf den Verkehrsflächen sowie beim Singen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen; dies gilt nicht für die jeweils sprechende Person sowie für Berufsmusikerinnen, Berufsmusiker und getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV während musikalischer Darbietungen;
  3. § 5c Absatz 2 gilt entsprechend.
  • 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;
  2. externe Personen haben in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
  3. die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
  4. es sind nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV aufzunehmen.

(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Dieses hat  die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festzulegen.

  • 14a Krankenhäuser

(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.

(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen.

(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:

  1. ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;
  2. Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4 besteht, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;
  3. die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen getestet sind im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;
  4. Besucherinnen und Besuchern soll der Zugang verweigert werden, soweit kein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt werden kann und kein Härtefall vorliegt.

(4) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

  • 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;
  2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Halbsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen;
  3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
  4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot; hiervon ausgenommen sind angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 verfügen und einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen;
  5. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationäre Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen; sie sind mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen, soweit keine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des Absatzes 4 besteht; besteht eine hinreichende Immunisierung im Sinne des Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung;
  6. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen entsprechend Nummer 2. erster Halbsatz und Nummer 5, dritter und vierter Halbsatz anzubieten; Testergebnis und -zeitpunkt sollen auf Verlangen der getesteten Person bestätigt werden.

(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 7 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.

(3) Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen ist auch unter Einbeziehung von an die Einrichtung nach Absatz 1 angegliederten ambulant betreuten Wohnformen zulässig; § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung. Während der Angebote nach Satz 1, erster Halbsatz haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(4) Eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne dieser Verordnung besteht bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 und 4 SchAusnahmV.

(5) § 9 Absatz 1 bis 3 finden in Einrichtungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

  • 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5e Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygiene­konzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.

(3) Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5e Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.

(4) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 entsprechend.

  • 16 Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit

(1) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit sind im Rahmen der Regelungen der §§ 5 bis 5d zulässig.  Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn innerhalb geschlossener Räume alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen. Die Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung.

(2) Für Angebote der Kinder- und Jugenderholung und ähnliche Jugendfreizeitangebote sind im Rahmen des Hygienekonzeptes die Unterkunft und die geplanten Aktivitäten gesondert zu berücksichtigen.Bei Angeboten nach Satz 1 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

(3) Absatz 1 und § 2a Absatz 2 gelten nicht für stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

  • 16a Kindertagesstätten; Perspektivplan

(1) Wird in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die Vorgaben des eingeschränkten Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 1. Die zuständige Behörde entscheidet über Einschränkungen des Betriebes von Kindertagesstätten unter Berück­sichtigung der epidemiologischen Lage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt. Unterhalb des Schwellenwertes nach Satz 1 sind weitergehende Einschränkungen des Regelbetriebes nach Absatz 2 Satz 2 grundsätzlich nicht vorzusehen. Verschärfende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind im Fall der Sätze 3 und 4 im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu treffen.

(2) Im eingeschränkten Regelbetrieb dürfen Kinder betreut werden

  1. mit besonderem Schutzbedarf,
  2. mit einer sorgeberechtigten Person in der kritischen Infrastruktur nach § 19 Absatz 2, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,
  3. von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden ist,
  4. mit zwei berufstätigen sorgeberechtigten Personen, wenn keine Alternativbetreuung vorhanden,
  5. mit täglich hohem Pflege- und Betreuungsaufwand oder heilpädagogischem Förderbedarf,
  6. mit Sprachförderbedarf und geringen Deutschkenntnissen,
  7. die im Jahr 2021 eingeschult werden.

Im Regelbetrieb sind die allgemeinen infektionshygienischen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschritten, so treten die Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 an dem übernächsten Tag außer Kraft. Das Inkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 und das Außerkrafttreten der Beschränkungen nach Absatz 2 Satz 1 sind in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu machen.

(4) In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situations­abhängig erforderlich ist. In Horten gelten die Regelungen des § 2 Absatz 2 und § 5 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 2a Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(5) Personal mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; besteht eine hinreichende Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne des § 15 Absatz 4, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung.

  • 17 Beherbergungsbetriebe

(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;
  3. es werden nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen;
  4. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.

(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.

  • 18 Personenverkehre

(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.

(2) Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept und erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

(3) Bei der Nutzung von Wasserfahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 entfällt für Kundinnen und Kunden die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung, soweit sich die Kundinnen und Kunden außerhalb geschlossener Räume aufhalten.

  • 19 Kritische Infrastrukturen

(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.

(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:

  1. Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);
  2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;
  3. Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;
  4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;
  5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;
  6. Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;
  7. Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;
  8. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;
  9. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;
  10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;
  11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;
  12. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;
  13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;
  14. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;
  15. 1Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;
  16. Bestattungswesen.
  • 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,

  1. soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;
  2. soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.

(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tages­tourismus oder Einschränkungen des Bewegungsradius, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

  • 20a Modellprojekte

Die zuständigen Behörden können für Modellprojekte mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar Ausnahmen von den Geboten und Verboten der §§ 2 bis 18 zulassen, soweit die fachlich zuständige oberste Landesbehörde dem Modellprojekt zugestimmt hat und es zeitnah wissenschaftlich ausgewertet wird.

  • 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;
  2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt;
  3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;
  4. entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;
  5. entgegen
    a) § 3 Absatz 4 Satz 2,
    b) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
    c) § 5d Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,
    d) § 6 Absatz 2 Satz 1,
    e) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
    f) § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
    g) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
    h) § 10 Absatz 1 Satz 1,
    i) § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4,
    j) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2,
    k) § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, § 15a Absatz 3 Satz 1 oder § 15a Absatz 4,
    l) § 15a Absatz 2 Satz 1,
    m) § 17 Nummer 1 oder
    n) § 18 Absatz 2 Satz 3,
    jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;
  6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;
  7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;
  8. entgegen
    a) § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
    b) § 5e Satz 2,
    c) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
    d) § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
    e) § 10 Absatz 1 Satz 3,
    f) § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2,
    g) § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3,
    h) § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,
    i) § 17 Nummer 2 oder
    j) § 18 Absatz 2 Satz 3,
    jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;
  9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;
  10. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Veranstaltung durchführt;
  11. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 13 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, Blasinstrumente gebraucht;
  12. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;
  13. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Gaststätten alkoholische Getränke verabreicht;
  14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben;
  15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 Beschäftigte einsetzt,
  16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 2 oder § 17 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt;
  17. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen;
  18. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen mit mehr als den dort bestimmten Besucherinnen und Besuchern betreibt;
  19. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;
  20. entgegen § 9 Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;
  21. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;
  22. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber einer Prostitutionsstätte oder einer Prostitutionsvermittlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft;
  23. entgegen den in § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bis 10 enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;
  24. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3 eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  25. entgegen § 11 Absatz 3 einen Wettkampf oder ein Sportfest durchführt,
  26. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet;
  27. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;
  28. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;
  29. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 Gäste beherbergt;
  30. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 Beschäftigte einsetzt,

(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;
  2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Leistung entgegennimmt.
  3. entgegen
    a) § 2a Absatz 2 Satz 1,
    b) § 5a Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1,
    c) § 5b Absatz 2,
    d) § 5c Absatz 1 Satz 1,
    e) § 5c Absatz 3 Nummer 3,
    f) § 5d Absatz 1 Satz 3 Nummer 2,
    g) § 6 Absatz 1 Satz 1,
    h) § 7 Absatz 1 Satz 2,
    i) § 8 Absatz 3 Satz 1,
    j) § 9 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Kundin oder Kunde,
    k) § 10 Absatz 2 Satz 1,
    l) § 13 Satz 2 Nummer 2,
    m) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
    n) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1,
    o) § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,

jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

  • 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. August 2021 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 22. Juli 2021

Für den Ministerpräsidenten und den Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Monika Heinold
Finanzministerin

Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 22. Juli 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:

  1. Allgemein

Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage von § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz erging erstmals am 17. März 2020 die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO). Diese Verordnung ist seitdem wiederholt überarbeitet, neugefasst und geändert worden.

Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 mit Inkrafttreten des § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Mit Beschlüssen vom 18. November 2020, vom 4. März 2021 und vom 11. Juni 2021 hat er jeweils festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht. Eine Aufhebung dieser Feststellung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist bislang nicht erfolgt.

Die mehrfachen Neufassungen und Änderungen der Verordnung waren notwendig, weil der Fortgang der Corona-Pandemie der kontinuierlichen und fortwirkenden Beobachtung durch die Landesregierung unterliegt und jeweils eine Anpassung an die aktuelle Pandemie-Situation erfolgte. Die Landesregierung war und ist sich dabei bewusst, dass durch die Verordnung in der Vergangenheit in Grundrechte eingegriffen wurde und gegenwärtig in wesentlichen Bereichen in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein und darüber hinaus eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte.

Es ist durch die Maßnahmen gelungen, das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen deutlich einzuschränken.

Besorgniserregend bleiben die Erkenntnisse über Mutationen des SARS-CoV2-Virus. Das Vorsorgeprinzip gebietet es, den weiteren Eintrag nach Deutschland und die Verbreitung der Mutationen in Deutschland möglichst weitgehend zu unterbinden und Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verstetigung des Infektionsgeschehens auf einem niedrigen Stand ermöglichen und die Gewährleistung von Freiheitsrechten sicherstellen.

Mit der Regelung in § 28b Infektionsschutzgesetz hat der Bundesgesetzgeber am 22. April 2021 bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 bei besonderem Infektionsgeschehen vorgegeben, die ab einem Inzidenzwert von über 100 eingreifen. Die Regelungen des § 28b Infektionsschutzgesetz treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Dank der bisherigen Maßnahmen und der Einhaltung schwerwiegender Beschränkungen durch die Bevölkerung, bewegt sich die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) – in vielen Regionen Deutschlands und Schleswig-Holsteins nun auf niedrigem Niveau.

In Schleswig-Holstein entwickelten sich sowohl die Zahlen der Neuinfektionen als auch die Anzahl intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle seit Oktober stark ansteigend und wurden im Laufe des Winters wieder abgesenkt. Derzeit bewegen sich die Zahlen wieder seitwärts mit fallender Tendenz. Nach dem aktuellen Datenstand vom 22. Juli 2021 hat in Schleswig-Holstein kein Kreis und keine kreisfreie Stadt die Zahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten (Stand 27. November 2020 waren es 5 Kreise und kreisfreie Städte). Der höchste Inzidenzwert liegt aktuell bei 18,4 im Kreis Stormarn. Die landesweite 7-Tages-Inzidenz liegt aktuell bei 10,6.

Auch bei der aktuellen Lage ist es erforderlich, weiterhin grundrechtseinschränkende Maßnahmen aufrecht zu halten. Zugleich ist es bei niedrigeren Infektionszahlen möglich und geboten, weitere Lockerungsschritte einzuleiten. Die Lockerungsschritte sind zu rechtfertigen, weil sie von einem angemessenen Test- und Hygienekonzept flankiert werden. Übertragungen im Freien kommen insgesamt seltener vor und haben nur einen geringeren Anteil am gesamten Infektionsgeschehen. Weitergehende Lockerungsschritte sind abhängig von der weiteren Stabilisierung der Infektionszahlen auf einem niedrigen Niveau.

Die Landesregierung prüft kontinuierlich, ob nicht die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns im weiteren Sinne eine Modifizierung der Maßnahmen nötig macht und damit weniger grundrechtseinschränkende Wirkungen für die Bürgerinnen und Bürger möglich sind.

Im Rahmen der vorliegenden Neufassung sind Beschränkungen in nahezu allen Lebens- und Wirtschaftsbereichen gelockert, aber noch aufrechterhalten worden, soweit sie insgesamt zur Kontaktbeschränkung erforderlich sind. Geändert werden neben redaktionellen Anpassungen insbesondere § 2 (Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen), §§ 5 bis 5e (Veranstaltungen), § 6 (Versammlungen), § 7 (Gaststätten), § 11 (Sport), § 13 (Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen), § 16 (Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe), § 17 (Beherbergungsbetriebe) und § 18 (Personenverkehre).

Die aktuellen Änderungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie bei niedrigen Inzidenzzahlen Lockerungen mit der konsequenten Einhaltung von Hygienevorschriften verknüpfen und so geltende Beschränkungen weiter gelockert werden.

Insgesamt sind die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet, das öffentliche Leben unter Einhaltung strenger, dem Infektionsschutz geschuldeter Anforderungen in Teilen weiter zu öffnen. Die Einschränkungen bezwecken nach wie vor eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung. Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung eines erneuten Anstiegs der die Zahl der Neuinfektionen ist es deshalb weiterhin erforderlich, durch eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt und durch die Vorgabe von Schutzmaßnahmen das Infektionsgeschehen gering zu halten.

Vor diesem Hintergrund können weitere Öffnungsschritte eingeleitet werden, die zu rechtfertigen sind, wenn sie von strengen Test- und Hygieneanforderungen begleitet werden. Dies ist aufgrund der niedrigen Infektionszahlen in Schleswig-Holstein aktuell vertretbar. Die Entwicklungen in unseren Nachbarländern und bundesweit lassen erwarten, dass sich dieser Trend fortsetzt und eine weitere Steigerung der Belastungen des Gesundheitswesens nicht eintreten wird. Die eingeführten Lockerungen der Kontaktbeschränkungen werden dabei der Gesamtlage in Schleswig-Holstein am besten gerecht, indem weite Teile des öffentlichen Lebens wieder öffnen, insbesondere im Außenbereich und mit Hilfe von regelmäßigen Testungen, Hygienekonzepten und Kontaktverfolgungen eine Beobachtung der Entwicklung dieser Öffnungen vorgesehen wird, auf die kurzfristig reagiert werden kann.

Die immer noch bestehenden Beschränkungen sind erforderlich, um der Ausweitung des aktuellen Infektionsgeschehens vorzubeugen.

Bei den Inhaberinnen und Inhabern von der Schließung betroffener Betriebe wurde bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Umstand einbezogen, dass die Bundesregierung umfassende finanzielle Hilfe für die betroffenen Betriebe zur Verfügung stellt. Bei der Fortgeltung der Maßnahmen wurde berücksichtigt, dass die finanziellen Hilfen fortgesetzt werden.

Dabei hat die Landesregierung berücksichtigt, dass am 27. Dezember 2020 mit der Impfkampagne begonnen wurde. Seither (Stand: 21. Juli 2021) haben in Schleswig-Holstein 63,8 % der Bevölkerung eine Erstimpfung und 49,5 % eine Zweitimpfung erhalten. Eine weitgehende Impfung des vulnerablen Teils der Bevölkerung ist mittlerweile erreicht. Die Zahl der geimpften Personen hat bereits einen wesentlichen Einfluss auf die Begrenzung der Ausbreitung der Pandemie.

Die Regelungen dieser Verordnung werden fortlaufend hinsichtlich Ihrer Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft und angepasst im Lichte der dann gegebenen Infektionslage.

  1. Im Einzelnen

Zu § 1 (Grundsätze)

Absatz 1 beschreibt den Zweck, den die Verordnung verfolgt. Um die Corona-SARS-CoV-2-Pandemie wirksam und zielgerichtet bekämpfen zu können, ist es notwendig, die Übertragung durch Verfolgung von Infektionswegen nachvollziehen zu können und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung des Coronavirus zu gewährleisten.

Absatz 2 erkennt an, dass die Verordnung durch ihre Ge- und Verbote freiheitsbeschränkend wirkt. Gleichzeitig stellt er klar, dass Pflicht und Zwang nur dort eingreifen sollen, wo dies unumgänglich erscheint. Wesentlich und vorrangig für die Umsetzung ist die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.

Zu § 2 (Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen)

Die Vorschrift beinhaltet die allgemeinen Hygieneanforderungen und die notwendigen Kontaktbeschränkungen, die zur Bekämpfung des Virus von jedermann einzuhalten sind. Die Übertragung von SARS-CoV-2 erfolgt hauptsächlich über Tröpfchen, die aus dem Nasen-Rachenraum abgegeben werden. Infizierte können bereits vor Symptombeginn ansteckend sein. Es wird davon ausgegangen, dass schon am Tag vor dem Symptombeginn eine hohe Ansteckungsfähigkeit besteht. Auch asymptomatische Personen können das Virus übertragen. Daher sind Schutzmaßnahmen nicht nur beim Auftreten von Symptomen geboten; derartige Maßnahmen sind vielmehr generell zu treffen.

Zu Absatz 1

Um das Risiko der Übertragung zu minimieren, sind daher im privaten und öffentlichen Raum das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern und die Begrenzung von Kontakten die wesentlichen Maßnahmen. Der private Raum umfasst den privaten Wohnraum und das dazugehörige befriedete Besitztum (insbesondere den Garten). Der öffentliche Raum umfasst alle Orte, die nicht zum privaten Raum gehören. Entsprechend sind das diejenigen Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ort im Freien oder in geschlossenen Räumen befindet.

Das Abstandsgebot aus Absatz 1 ist einzuhalten, wo immer dies möglich ist. Angesichts der Vielfalt sozialer Situationen sind sehr unterschiedliche Ausnahmen denkbar. So können hilfs- oder betreuungsbedürftige Personen auf eine körperliche Unterstützung angewiesen sein oder der Weg zur Arbeitsstätte kann die Benutzung von übermäßig besetzten Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs erforderlich machen. Kann der Mindestabstand vorübergehend nicht eingehalten werden, ist er möglichst rasch wiederherzustellen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit nicht von der Einhaltung des Abstandsgebots, es sei denn, eine Regelung in der Verordnung erlaubt dies ausdrücklich. Zu der Unterschreitung des Mindestabstands aus rechtlichen Gründen gehört beispielsweise die Tätigkeit der Polizei bei Benutzung ihrer Fahrzeuge. Auch Prüfungen stellen solchen rechtliche Ausnahmen dar.

Das Abstandsgebot gilt nach Nummer 2 nicht, wenn geeignete physische Barrieren vorhanden sind, z.B. Plexiglasscheiben, die in Länge, Breite und Höhe derart dimensioniert sind, dass eine Tröpfchenübertragung zwischen Personen vermieden wird.

Nummer 3 bis 5 regeln weitere Ausnahmen vom Abstandsgebot. Die Unterschreitung des Mindestabstandes bei Zusammenkünften nach Nummer 3 und 4 gilt unabhängig von dem Ort des Treffens, gilt also für den privaten und öffentlichen Raum. Die Ausnahme nach Nummer 5 stellt den Gleichklang zu Zusammenkünften im privaten Raum her. Bei zulässigen Zusammenkünften im privaten Raum nach Absatz 4 gilt das Abstandgebot nicht.

Die Umsetzung des Abstandsgebots erfordert in besonderem Maße die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.

Zu Absatz 2

Dies gilt auch für das Gebot aus Absatz 2, Kontakte mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts zu reduzieren. Auch hier hängt die Gestaltung der Kontakte von den Umständen des Einzelfalls ab und bleibt letztlich in der Verantwortung der oder des Einzelnen. Allerdings sollte aus Gründen des Infektionsschutzes diese Möglichkeit nicht ausgeschöpft werden. Treffen sollten auch im Familien- und Verwandtenkreis auf die jeweilige Erforderlichkeit hin geprüft und auf den engeren Familienkreis beschränkt bleiben.

Zu Absatz 3

Absatz 3 verweist auf die Hinweise und Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen der Ministerien und Fachinstitutionen des Bundes (zum Beispiel Robert Koch-Institut, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, örtliche Gesundheitsbehörden pp.), die von jedermann beachtet werden sollen. Nach dieser Norm können auch Ministerien Empfehlungen veröffentlichen.

Zu Absatz 4

Zusammenkünfte zu einem gemeinsamen privaten Zweck sind innerhalb wie außerhalb geschlossener Räume mit maximal 25 Personen unabhängig von Haushalten zulässig. Es spielt dabei keine Rolle, bei wem die Zusammenkunft stattfindet.

Bei zulässigen Kontakten bleiben Kinder bis einschließlich 13 Jahren aus den betroffenen Haushalten unberücksichtigt. Paare gelten als gemeinsamer Haushalt, auch wenn sie nicht zusammen wohnen. Dies ist damit zu begründen, dass Paare sich ohnehin besonders nahekommen, auch wenn sie nicht zusammen leben. Mit Paare sind 2 Personen gemeint, zwischen denen eine auf gewisse Dauer angelegte Liebes- oder Lebensbeziehung besteht.

Nach Satz 4 sind notwendige Begleitpersonen für Personen mit Schwerbehinderung von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen, wenn im Ausweis für Menschen mit Schwerbehinderung nach § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), eines der Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl. eingetragen ist.

Im Übrigen gilt § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), wonach insbesondere gemäß deren Absatz 2 bei der Beschränkungen der Teilnehmerzahlen vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt werden. Diese Personen dürfen demnach zusätzlich zu den Personen nach Absatz 4 zusammenkommen. Es bedarf im Regelfall zwei Impfungen sowie eines weiteren Abstandes von 14 Tagen nach der letzten Impfung, um gemäß § 2 Nummer 2 SchAusnahmV als geimpft zu gelten. Genese, also solche die eine Infektion mit dem Coronavirus hatten, sind solche, deren Infektion zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurückliegt. Danach gelten sie als Geimpfte, wenn sie eine Impfung erhalten.

Zu § 2a (Mund-Nasen-Bedeckung)

Zu Absatz 1

In bestimmten Situationen ist das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich. Als qualifizierte Masken sind zulässig:

  • medizinische Masken nach der europäischen Norm DIN EN 14683:2019+AC: 2019,
  • mit medizinischen Masken vergleichbare Masken, d.h. industriell hergestellte Masken aus mehrlagigem Vlies, die eine ähnliche Schutzwirkung bieten, auch wenn sie nicht über eine Zulassung als Medizinprodukt verfügen,
  • partikelfiltrierende Halbmasken ohne Ausatemventil folgender Klassen:
    – FFP 2 und FFP3 nach der europäischen Norm DIN EN 149:2001+A1:2009,
    – N95 nach dem US-amerikanischen Standard NIOSH-42CFR84,
    – KN95 nach dem chinesischen Standard GB 2626-2006.
    – P2 nach dem australisch-neuseeländischen Standard AS/NZ 1716:2012,
    – DS2 nach dem japanischen Standard JMHLW-Notification 214,2018 und
    – KF94 nach dem koreanischen Standard 1st Class KMOEL-2017-64.

Von der Tragepflicht ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Auch Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist. Eine Ausnahme gilt für Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern sowie bei Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfern für Menschen mit Hörbehinderung. Personen, die grundsätzlich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, dürfen dennoch freiwillig zum Infektionsschutz Visiere verwenden. Dies gilt auch für alle anderen Personen in Situationen, in denen eine Maskenpflicht nicht besteht.

Als Nachweis ist ein Attest darüber erforderlich, dass aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann; eine Begründung, insbesondere die Angabe einer Diagnose, ist nicht erforderlich. Das Attest muss erkennen lassen, von welcher Ärztin oder Psychotherapeutin, welchem Arzt oder Psychotherapeuten es ausgestellt worden ist. Die Person, die sich auf diese Ausnahme beruft, muss im Attest namentlich benannt sein und ihre Identität glaubhaft machen.

Für die Nahrungsaufnahme und fürs Rauchen darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, sofern dies im Sitzen oder im Stehen erfolgt. Hier geht es um kurzfristige Ausnahmen. Da das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung nicht in der Bewegung erfolgt und der Abstand entsprechend § 2 Absatz 1 gewahrt wird, ist das Übertragungsrisiko gering.

Zu Absatz 2

Für Bereiche, in denen typischerweise vermehrt mit Kontakten gerechnet werden muss, wird in Satz 1 das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Soweit in anderen Vorschriften dieser Verordnung für besondere Kontexte bereits eine Maskenpflicht angeordnet ist, tritt die zusätzliche Maskenpflicht aus Satz 1 selbständig daneben; die Voraussetzungen und Ausnahmen sind jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen.

Satz 2 definiert Ausnahmen und Grenzen der Maskenpflicht, soweit sie angemessen und erforderlich sind. Im Rahmen des Hausrechts oder der gerichtlichen Sitzungspolizei können auch strengere Anforderungen gestellt werden; die Ausnahmen aus Satz 2 finden insoweit keine Anwendung, sondern gelten allein für die Maskenpflicht aus Satz 1.

Als feste Plätze im Sinne von Nummer 1 kommen sowohl Sitz- als auch Stehplätze von Beschäftigten, Kundinnen und Kunden in Betracht.

Auch in Fällen der Unzumutbarkeit im Einzelfall entfallen die Maskenpflichten. Speziell normierte Fallgestaltungen der Unzumutbarkeit sind insbesondere schwere körperliche Betätigungen wie z.B. Bauarbeiten oder Tätigkeiten in der Küche bei entsprechenden Temperaturen. Auch sportliche Aktivitäten und Maskentragung sind weitgehend nicht miteinander vereinbar.

Die Unzumutbarkeit kann sich indes auch aufgrund der ausgeübten beruflichen Betätigung ergeben – insbesondere dann, wenn non verbale Kommunikation in hohem Umfang erforderlich und unersetzlich ist. Dies trifft beispielsweise auf berufliche Klangkörper und Orchester. Die Kommunikation im Orchester basiert neben dem Gehör auf einem sensiblen Kommunikationssystem, das Körpergesten und insbesondere auch Mimik umfasst, was nicht nur die Augenpartien betrifft.

Unabhängig von diesen Pflichten werden zusätzliche Pflichten von Beschäftigten zum Tragen bestimmter Masken durch die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung des Bundes vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), eingeführt.

Zu § 3 (Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen)

  • 3 regelt die allgemeinen Pflichten für die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, für die Ausrichterinnen und Ausrichter von Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5d sowie für die Leiterinnen und Leiter von Versammlungen nach § 6.

Zu Absatz 1

Bei den in §§ 7 bis 11 und §§ 12a bis 17 geregelten Einrichtungen treten die dort normierten besonderen Anforderungen neben die allgemeinen Pflichten aus § 3 und ggf. den besonderen Anforderungen an die Hygiene aus § 4. Die Regelungen des § 2, die jeder einzuhalten hat, gelten demnach auch in den Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen und Versammlungen.

Auf die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird zudem in Satz 2 hingewiesen. Soweit nach diesen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Kunden und/oder die Beschäftigten vorgegeben wird, sind diese einzuhalten.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 sollen die Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen beachtet werden, wozu auch die Ministerien gehören; dies entspricht § 2 Absatz 3. Dies setzt voraus, dass sich die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen regelmäßig über den jeweils aktuellen Stand der Empfehlungen und Hinweise kundig machen, was über das Internet ohne unzumutbaren Aufwand jederzeit möglich ist.

Soweit sich aus § 2 Pflichten für die Besucherinnen und Besucher bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer ergeben, hat die Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter nach Absatz 2 Satz 2 im Rahmen seiner organisatorischen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die Pflichten eingehalten werden. Dabei stehen ihr oder ihm insbesondere das Direktionsrecht gegenüber Angestellten sowie das Hausrecht zur Verfügung. Als geeignete Maßnahme kommt beispielsweise in Betracht, auf das Verhalten der Besucherinnen und Besuchern zu achten, sie bei Verstößen mit dem im Einzelfall gebotenen Nachdruck zur Einhaltung der Hygienestandards anzuhalten und sie erforderlichenfalls der Einrichtung zu verweisen.

Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fordert, dass in geschlossen Räumen Möglichkeiten für Besucherinnen und Besucher bestehen müssen, sich die Hände waschen oder desinfizieren zu können. Für die Verhinderung der Übertragbarkeit des Coronavirus ist die Handhygiene von elementarer Bedeutung. Die Übertragung der Infektion erfolgt über Sekrete des Respirationstraktes. Wenn die infektiösen Sekrete an die Hände gelangen, ist es möglich, dass über diese eine Übertragung stattfindet. Wichtig bleibt die Händehygiene, neben der Einhaltung im medizinischen Bereich, vor allem auch vor dem Verzehr von Lebensmitteln oder nach Kontakten zu Oberflächen im öffentlichen Raum. Zur Händehygiene gehören das Waschen der Hände mit Wasser und Seife, oder – falls dies örtlich bedingt nicht durchführbar ist – die Händedesinfektion. Beide Maßnahmen sind bei korrekter Durchführung wirksam. Die Hinweise der öffentlichen Stellen zur korrekten Umsetzung sind zu beachten. Außerhalb des medizinischen und pflegerischen Bereiches bietet eine Händedesinfektion in Situationen, wo die Hände auch gewaschen werden können, keinen Vorteil in Bezug auf die Inaktivierung von SARS-CoV-2. Sofern eine Händedesinfektion erfolgt, ist auf die Verwendung eines adäquaten Desinfektionsmittels zu achten.

Nummer 4 sieht die regelmäßige Reinigung von solchen Oberflächen vor, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden, da die Umweltstabilität der Corona-Viren von den Umgebungsbedingungen abhängt. Zwar liegen Nachweise für eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich bislang nicht vor. Trotzdem ist es notwendig, auch in diesem Bereich jegliches Infektionsrisiko so weit als möglich zu minimieren. In öffentlichen Bereichen steht dabei die Reinigung der Oberflächen im Vordergrund. Sofern eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet wird, so soll diese generell als Wisch- (und nicht als Sprüh-) Desinfektion erfolgen. Besondere Bedeutung hat die Flächendesinfektion durch Wischdesinfektion in medizinischen Einrichtungen. Das gleiche gilt für die Sanitäranlagen, die ebenfalls regelmäßig gereinigt werden müssen.

Nach Nummer 5 sind Maßnahmen zur regelmäßigen Lüftung von Innenräumen notwendig, weil hier das Risiko einer Aerosolbildung besteht. Aerosole sind Tröpfchenkerne, die sich länger in der Luft halten und die unter Umständen beim Sprechen freigesetzt werden können. Diese können potentiell Erreger übertragen. Daher ist das häufige Lüften, also die Frischluftzufuhr und der Luftaustausch in Innenräumen eine zentrale Maßnahme zur Minimierung des Infektionsrisikos.

Zu Absatz 3

Absatz 3 fördert die Transparenz gegenüber den Besucherinnen und Besuchern. Es werden die Hygienestandards, mögliche Zugangsbeschränkungen mit der Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen und nach Nummer 3 im Einzelfall die nach Absatz 2 anwendbaren Anforderungen angegeben, die auch im Form einer Checkliste erfolgen können. In der Checkliste kann auch kurz und knapp angegeben werden, ob die Anforderungen überprüft und eingehalten worden sind. Eine Checkliste wird auf den Seiten der Landesregierung vorgehalten. Soweit die nach Absatz 3 an allen Eingängen erforderlichen Hinweise in verständlicher Form zu erfolgen haben, kommt etwa die Verwendung einer einfachen Sprache, von Bildern oder von Übersetzungen in Betracht.

Zu Absatz 4

Satz 1 enthält besondere Vorgaben bei der Bereitstellung von Toiletten. Ansammlungen vor und in den sanitären Einrichtungen sind zu vermeiden, so dass die Verfügbarkeit sanitärer Einrichtungen auch ein limitierender Faktor für die zulässige Personenzahl und die Einhaltung der Abstandsregeln sein kann.

Nach Satz 2 sind sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Duschräume, aber auch Sammelumkleiden nunmehr generell geöffnet, soweit ein Hygienekonzept für diese Einrichtungen erstellt wird. Dabei sind auch Einzelkabinen umfasst, die einen gemeinsamen Vorraum haben. Nicht umfasst sind Umkleidemöglichkeiten im Rahmen von Kleidungsgeschäften. Diese Umkleiden stellen keine Gemeinschaftseinrichtungen dar, sondern gehören zum Verkaufsraum. Für diese muss kein gesondertes Hygienekonzept erstellt werden.

Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen können im Rahmen der allgemeinen Kontaktregelungen genutzt werden, soweit ein Hygienekonzept für diese Einrichtungen erstellt wird.

Zu § 4 (Besondere Anforderungen an die Hygiene)

  • 4 spezifiziert einige besondere Hygieneanforderungen, die über § 3 hinausgehen und nur dann zu beachten sind, wenn sie gezielt in anderen Vorschriften angeordnet werden. Bei diesen Einrichtungen und bei den Veranstaltungen bestehen erhöhe Risiken für eine Übertragbarkeit von Infektionserregern, die es insofern erforderlich machen, sich intensiver mit den Gefahren auseinanderzusetzen und im Anschluss die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und zu gewährleisten.

Zu Absatz 1

In einem Hygienekonzept nach Absatz 1 sind die Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Infektionserregern darzulegen. Es hat die Verfahrensweisen zur Einhaltung von Anforderungen an die Hygiene abzubilden und die Dokumentation durchgeführter Maßnahmen sicherzustellen. Soweit aus Gründen des Arbeitsschutzes zusätzliche Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos erforderlich sind, können diese ebenfalls abgebildet werden. Der Umfang des Hygienekonzeptes hängt von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten in der Einrichtung oder bei der Veranstaltung ab.

In Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 6 werden Vorgaben zum Mindestinhalt eines Hygienekonzepts gemacht. So sind insbesondere Maßnahmen zur Besucherzahl, zum Abstandsgebot, zur Lenkung von Besucherströmen, zur Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen und zum Lüften, möglichst mit frischer Luft, erforderlich. Auf die teilweisen Ausführungen zu § 3 wird verwiesen. Für die Besucherzahl gibt es keine feste Bezugsgröße wie zum Beispiel eine maximale Besucherzahl für eine bestimmte Fläche. Entscheidend sind hier die örtlichen Verhältnisse. Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass die einzelnen Besucherinnen und Besucher das Abstandsgebot einhalten können. Bei kleineren Einrichtungen, die aus einem oder wenigen Räumen bestehen, kann eine maximale Obergrenze von Besucherinnen und Besuchern festgeschrieben werden. Ist zu erwarten, dass die Besucherinnen und Besucher sich in bestimmten Räumen aufstauen könnten, kann die Beschränkung aber auch auf einzelne Räume bezogen werden. Zu dem Hygienekonzept gehört auch, die Wegeführung und die Nutzung von Flächen, Räumen oder Gegenständen so zu gestalten, dass die Einhaltung dieses Abstands möglich ist. Besucherströme können im Rahmen der Wegeführung durch Markierungen, Einbahnstraßenregelungen und gesonderte Zu- und Ausgänge gelenkt werden. In Abhängigkeit von der Größe der zur Verfügung stehenden Flächen und Räume müssen erforderlichenfalls Zutrittsbeschränkungen veranlasst und kontrolliert werden. Wo erforderlich, ist dies durch Terminvorgaben zu gewährleisten, um unkontrollierte Ansammlungen zu vermeiden.

Satz 5 stellt klar, dass damit keine Hygienepläne im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gemeint sind. An ein Hygienekonzept sind weniger strenge Anforderungen zu stellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Einzelheiten der Erhebung der notwendigen Kontaktdaten und deren datenschutzkonforme Aufbewahrung und Vernichtung. Ob die Daten schriftlich oder digital erhoben werden, gibt die Verordnung nicht vor. Durch die Nutzung digitaler Erhebungsverfahren, beispielsweise über datenschutzkonforme Apps, kann jedoch die Arbeit der Gesundheitsbehörden deutlich erleichtert werden. Die Kontaktdaten können dann auch digital übermittelt werden.

Die Erhebung von Kontaktdaten ist nur in den in der Verordnung geregelten Fällen verpflichtend. Es müssen nur die Daten angegeben werden, die vorhanden sind. Wenn also jemand keine E-Mail-Adresse besitzt, muss diese auch nicht angegeben werden; die Einrichtung kann dennoch genutzt werden. Soweit sich Besucherinnen oder Besucher weigern, Name und Anschrift anzugeben, sind sie vom Zugang auszuschließen.

Das Erhebungsdatum und die -uhrzeit sind neben der Einrichtung von Löschroutinen auch für die Nachverfolgbarkeit von Bedeutung. Der Speicherungszeitraum von 4 Wochen ist erforderlich, um eine effektive Rückverfolgbarkeit von Infektionen auch praktisch umsetzen zu können. Diese Frist ist auch angemessen, da vor dem Hintergrund der Inkubationszeit des Virus, des bis zum Behandlungsbeginn verstreichenden Zeitraums und der sodann erforderlichen Anordnung und Durchführung einer Testung ein erheblicher Teil der Speicherfrist bereits verstrichen sein kann, bevor das zuständige Gesundheitsamt Maßnahmen zur Rückverfolgung überhaupt einleiten kann. Eine kürzere Frist würde sodann die Rückverfolgbarkeit erheblich einschränken. Eine längere Frist ist vor dem Hintergrund des bisher bekannten Pandemieverlaufs nicht erforderlich.

Die Regelung zur Kontaktdatenerhebung in Absatz 2 wird durch § 28a Absatz 4 IfSG ergänzt, dessen Bestimmungen im Landesrecht nicht zu wiederholen sind. Danach haben die Verantwortlichen sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen (nach § 10 Gesundheitsdienstgesetz sind dies die Kreise und kreisfreien Städte) sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 IfSG erforderlich ist. Die Verantwortlichen sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.

Nach Satz 5 sind Personen, die im Rahmen einer Erhebung nach dieser Verordnung Kontaktdaten angeben, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Die vorsätzliche Angabe falscher Kontaktdaten stellt nach § 21 Absatz 2 eine Ordnungswidrigkeit dar.

Wer nach der Verordnung Kontaktdaten erhebt, muss auch die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllen. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung von Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, die Einhaltung von Löschregeln nach Art. 17 DSGVO und die Erfüllung technisch-organisatorischer Anforderungen nach Art. 32 DSGVO.

Die digitale Kontaktdatenerhebung über geeignete Apps ist ebenfalls möglich. Dies ist eine zusätzliche Option. Die Möglichkeit der Nutzung darf allerdings nicht dazu führen, dass Menschen, die keine Apps nutzen, die Angebote nicht wahrnehmen können.

Zu Absatz 3

Tests sind eine wesentliche Säule der Pandemiebekämpfung. Die Verordnung sieht daher an verschiedenen Stellen vor, dass Leistungserbringer ihre Leistungen nur an getestete Personen erbringen dürfen. Korrespondierend dürfen auch nur getestete Personen bzw. Personen, die über einen Testnachweis verfügen, diese Leistungen entgegennehmen. Fehlt es an einem Testnachweis, stellt die gleichwohl vorgenommene Entgegennahme einer solcher Leistung eine Ordnungswidrigkeit dar.

Getesteten Personen sind geimpfte und genesene Personen gleichgestellt. Die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen ergibt sich unmittelbar aus § 7 Absatz 2 SchAusnahmV. Sie müssen keinen negativen Test vorlegen, es sei denn, sie weisen coronatyptische Symptome auf. Wer als geimpft gilt, regelt § 2 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 SchAusnahmV. Im Regelfall bedarf es zweier Impfungen und einem 14-tägigen Abstands. Genesene sind solche im Sinne von Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 SchAusnahmV. Ihre coronabedingte Infektion liegt zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurück. Danach gelten sie als Geimpfte, wenn sie eine Impfung erhalten.

Die Testpflicht kann in extremen Ausnahmefällen entfallen. Dies gilt, falls Personen, die aufgrund anerkannter erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Testung vorzunehmen bzw. durchführen zu lassen. An einen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.

Als Nachweis ist ein Attest darüber erforderlich, dass aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine sichere Testung möglich oder durchführbar ist.

Zu § 5 (Veranstaltungen)

Eine Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014, I-20 U 131/13). Der Veranstaltungsbegriff ist sehr weit gefasst: Dazu zählen unter anderem private Feiern aller Art, Unterrichtsformate, bestimmte Kulturangebote wie Kino- oder Theateraufführungen und Großveranstaltungen wie Volksfeste und Festivals. Zusammenkünfte von weniger als 3 Personen stellen keine Veranstaltung dar.

Bei der Zulassung von Veranstaltungen gilt nunmehr folgende Differenzierung:

  • Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze;
  • Veranstaltungen mit Marktcharakter;
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter;
  • Veranstaltungen mit Eventcharakter.

Private Zusammenkünfte, z.B. kleine private Feiern und Feste, sind zwar per Definition Veranstaltungen. Soweit sie im Umfang von § 2 Absatz 4 stattfinden, sollen sie jedoch nach Satz 2 nicht den Vorgaben der §§ 5 bis 5d unterfallen. Für private Zusammenkünfte gelten die Voraussetzungen der generellen Kontaktregeln nach § 2 Absatz 4. Soweit diese Personenzahl überschritten wird, gelten wieder die §§ 5 bis 5d.

Im Übrigen gilt für private Feiern und Feste § 8 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), wonach insbesondere bei privaten Zusammenkünften und vergleichbaren sozialen Kontakten bei der Beschränkungen der Teilnehmerzahlen vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt werden. Maßgeblich ist jeweils die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher, nicht dagegen die Künstlerin oder der Künstler, die Ausstellerin oder der Aussteller, die Verkäuferin oder der Verkäufer und das Personal. Die §§ 5a bis 5d kategorisieren Veranstaltungen nach bestimmten Veranstaltungstypen. Je nach Veranstaltungstyp und den damit einhergehenden infektionsspezifischen Gefährdungen variieren die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Differenzierung dient dazu, Veranstaltungen mit geringeren Gefährdungen im größeren Umfang zuzulassen.

Die Absätze 2 und 3 regeln die allgemeinen Voraussetzungen für Veranstaltungen im öffentlichen Raum.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die – über die allgemeinen Anforderungen aus § 3 hinausgehenden – zusätzlichen Voraussetzungen, die bei jeder Veranstaltung im öffentlichen Raum zu erfüllen sind. Nach Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Nach Satz 2 sind Kontaktdaten zu erheben.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält Regelungen zum Singen auf Veranstaltungen. Für das Tanzen gibt es keine speziellen Vorgaben; allerdings sind die allgemeinen Regeln zum Mindestabstand aus § 2 Absatz 1 einzuhalten und angemessen zu erhöhen. Bei Konzerten gelten für die darstellenden Künstlerinnen und Künstler, z.B. ein Orchester, nicht die Vorgaben über Veranstaltungen. Diese unterliegen der Ausnahme des § 5e Satz 1 Nr. 2, weil es sich um Zusammenkünfte aus beruflichen Gründen handelt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt klar, dass die Personenzahlbegrenzung aus § 2 Absatz 4 keine Anwendung findet. Ohne diese Regelung wären bestimmte Veranstaltungen als verbotene Zusammenkünfte unzulässig.

Zu § 5a (Veranstaltungen mit Gruppenaktivität)

  • 5a regelt Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten, die nicht sitzend wahrgenommen werden. Da sich hier ein fester Teilnehmerkreis über längere Zeit an einem oder gemeinsam an einem sich ändernden Ort aufhält (konkret gemeint sind dabei beispielsweise Exkursionen sowie Stadt- und Museumsführungen) und die Missachtung des Abstandsgebots nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden kann, gelten für diese Veranstaltungen (Exkursionen etc.) besonders strenge Anforderungen. In der aktuellen Entwicklung zeigt sich, dass insbesondere solche geschlossenen Veranstaltungen einen Infektionsherd für die Ausbreitung von COVID-19 darstellen können, wenn hier die Abstandsregeln nicht beachtet werden. Im Übrigen gilt für private Feiern und Feste § 8 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), wonach insbesondere bei privaten und vergleichbaren Zusammenkünften bei der Beschränkung der Teilnehmerzahlen vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt werden.Außerdem ist von allen Teilnehmenden innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dabei darf die Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 kurzfristig abgenommen werden, soweit dies zur Nahrungsaufnahmen oder zum Rauchen im Sitzen oder Stehen erforderlich ist.

Auf privaten Feierlichkeiten im privaten Raum (Wohnung, Einfamilienhaus und Garten) muss ebenfalls keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Im öffentlichen Raum – wie in Gaststätten – gilt dies, soweit die Feierlichkeit ohne Kontakt zu anderen Gästen als geschlossene Gesellschaft stattfindet; dagegen sind auf Verkehrsflächen, die auch von anderen Gästen genutzt werden, Masken zu tragen.

Zu § 5b (Veranstaltungen mit Marktcharakter)

Zu Absatz 1

  • 5b regelt Veranstaltungen mit Marktcharakter wie etwa Flohmärkte, Weihnachtsmärkte oder Jahrmärkte (mit Ausnahme von Wochenmärkten). Bei solchen Veranstaltungen bewegen sich eine wechselnde Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter Beachtung des Abstandsgebotes. Im Unterschied zu Veranstaltungen nach Absatz § 5a wechselt zwar der Personenkreis stetig, aber nur im Einzelfall kann es zur Unterschreitung des Abstandsgebotes kommen. Es ist aber nicht zu erwarten, dass es zu längeren engen Kontakten zwischen den Besucherinnen und Besuchern und/oder den Ausstellerinnen und Ausstellern kommt. Eine ausreichende Zahl von Ordnern hat die Einhaltung des Abstandsgebotes sicherzustellen. Zudem gibt es eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf Grundlage der zu betretenden Fläche. Die Grenze beträgt hier eine Person pro sieben Quadratmetern.

Zu Absatz 2

Außerdem ist von allen Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dabei darf die Mund-Nasen-Bedeckung kurzfristig abgenommen werden, soweit dies zur Nahrungsaufnahmen oder zum Rauchen erforderlich ist und dies im Stehen oder im Sitzen erfolgt.

Zu Absatz 3

Im Rahmen von Marktveranstaltungen ist die Einhaltung der Mindestabstände nach § 2 Absatz 1 durch eine angemessene Zahl an Ordnungskräften zu kontrollieren.

Zu § 5c (Veranstaltungen mit Sitzungscharakter)

Zu Absatz 1

  • 5c regelt Veranstaltungen mit Sitzungscharakter. Hier befindet sich ein fester Teilnehmerkreis über einen längeren Zeitraum auf festen Plätzen. Durch die festen Plätze kann zum einen die Einhaltung des Abstandsgebotes im Vergleich zu sich bewegenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern besser sichergestellt werden. Außerdem wird die Zahl der Interaktionen zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern reduziert. Zugelassen sind Steh- und Sitzplätze, an denen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer überwiegend aufhalten.

Bei Veranstaltungen mit Sitzcharakter muss sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Räume grundsätzlich keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung mehr getragen werden. Nur dort, wo die Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb geschlossener Räume den Abstand nicht einhalten können, also auf den Zuwegungen, den sanitären Einrichtungen usw. bedarf es weiterhin einer Mund-Nasen-Bedeckung. Hingegen darf sie abgenommen werden, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich an ihren jeweiligen festen Plätzen befinden und sich dort stehend oder sitzend aufhalten. Z.B. kann bei Chorproben vor den Stühlen gestanden werden. Soweit sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer von außen nach drinnen bewegen, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgesetzt werden.

Zu Absatz 2

Als Alternative hierzu wird die Möglichkeit zugelassen, dass bei Einhaltung einer geeigneten Sitzplatzanordnung (Schachbrettmuster) die Kapazität der Veranstaltungsstätte besser genutzt werden kann.

Schachbrettmuster bedeutet, dass jeweils die Plätze vor, hinter und neben einer Person frei sind. Es ist allerdings auch ein unregelmäßiges Muster möglich, wenn Gruppen, die sich im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen treffen dürfen, zusammensitzen. Dann müssen jeweils die Plätze vor, hinter und neben der Gruppe frei bleiben. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sitzanordnungen der Einrichtungen kann aber davon ausgegangen werden, dass in der Regel bei diesen Veranstaltungen ein Abstand von 75 cm zwischen den Personen nicht unterschritten wird.

Voraussetzung ist innerhalb geschlossener Räume das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen durch alle Veranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Dabei darf die Mund-Nasen-Bedeckung kurzfristig abgenommen werden, soweit dies zur Nahrungsaufnahmen oder zum Rauchen erforderlich ist. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht erforderlich, wenn die Teilnehmer sich passiv eine Vorstellung ansehen. Wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht reden, singen oder schreien, ist der Tröpfchenausstoß so gering, dass auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden kann.

Zulässig ohne Mund-Nasen-Bedeckung sind in der Regel Kinovorführungen, Theaterbesuche, Besuche klassischer Konzerte, Lesungen und Vorträge. Auch der oben bereits angesprochene Sitzabstand von regelhaft nicht weniger als 75 cm ist hier gegeben. Nur mit Mund-Nasen-Bedeckung zulässig sind in der Regel beispielsweise Pop- und Rockkonzerte da sich hier die Zuschauer häufig nicht ruhig verhalten. Bei Sportarten, bei denen sich das Publikum ruhig verhält (Snooker, Bogenschießen, Schach etc.) kann auf das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung verzichtet werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Voraussetzungen, unter denen Stehplätze in Veranstaltungsstätten auch ohne Einhaltung des Mindestabstandes wieder genutzt werden können. Aus Gründen des Infektionsschutzes gilt es auch hier, größere Menschenansammlungen zu vermeiden. Gruppenbildungen sind daher auch hier nur im Rahmen der allgemeinen Kontaktregelungen zulässig (maximal 25 Personen). Eine weitgehende Vereinzelung zusammenhängender Gruppen ist dadurch zu erreichen, dass die zulässige Belegung von 25 Prozent der Stehplätze unter Berücksichtigung sämtlicher Stehplätze großflächig verteilt wird.

Zu § 5d (Veranstaltungen ohne Abstandsgebot)

Zu Absatz 1

  • 5d regelt Veranstaltungen mit Eventcharakter, bei denen sich die Menschen zu einem großen Teil frei bewegen und bei denen im Gegensatz zu Veranstaltungen mit Gruppenaktivität die Einhaltung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1 nicht erforderlich ist. Diese sind außerhalb geschlossener Räume ohne Teilnehmerzahlbeschränkung zulässig. Die Regelung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl und umfasst sowohl große Events, wie große Messen, Volksfeste, Festivals und sportliche Großereignisse als auch kleine Veranstaltungen. Solche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde. Weitere Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt. In der aktuellen Entwicklung zeigt sich, dass insbesondere Veranstaltungen einen Infektionsherd für die Ausbreitung von COVID-19 darstellen können, wenn hier die Abstandsregeln nicht beachtet werden. Auch können sehr große Teilnehmerzahlen bestehen. Daher ist es geboten besonders strenge Voraussetzungen zu normieren.

Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Außenbereich. Diese Pflicht gilt auch bei privaten Veranstaltungen. Dabei darf die Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 kurzfristig abgenommen werden, soweit dies zur Nahrungsaufnahmen oder zum Rauchen im Sitzen oder Stehen erforderlich ist.

Weiterhin dürfen nur getestete Personen teilnehmen. Für den Nachweis einer negativen Testung wird auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV verwiesen. Kinder unter 6 Jahren benötigen keinen Test, sie dürfen ohne Testung die Veranstaltung betreten. Der Nachweis eines negativen Tests nach Nummer 6 in Verbindung mit Nummer 7 SchAusnahmV wird durch einen Antigentest, der vor Ort erbracht wird, oder durch einen Antigen-Schnelltest bei einer Teststation erfolgen, der bescheinigt wird. Der Antigentest darf nicht älter als 24 Stunden sein. Auch der Nachweis aufgrund eines PCR-Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist, ist möglich. Nach § 7 Absatz 2 der SchAusnahmV müssen vollständig Geimpfte (sowie 14 Tage Abstand zur letzten Impfung) und Genesene keinen Nachweis über einen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis bzw. der Genesenennachweis (siehe § 2 Nummern 2 bis 5 SchAusnahmV). Mit coronatypischen Symptomen darf an der Veranstaltung nicht teilgenommen werden. Das gilt auch für Geimpfte oder Genesene. Genesen sind solche Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurückliegt. Genesene mit einer Impfung gelten als geimpfte Personen.

Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat die Kontaktdaten der Besucher und Besucherinnen zu erheben und ein Hygienekonzept zu erstellen, in dem auf die Begrenzung des Alkoholausschanks und die Steuerung des An- und Abreiseverkehrs einzugehen ist. Auch ist die Einhaltung der Regelungen durch Ordnungskräfte zu sichern.

Zu Absatz 2:

Veranstaltungen mit Eventcharakter in geschlossenen Räumen sind weiterhin unzulässig. Eine Öffnung dieser Veranstaltungsform für Innenbereiche sieht das Veranstaltungsstufenkonzept der Landesregierung erst in der nächsten Stufe vor.

Zu § 5e (Ausnahmen)

  • 5e normiert für bestimmte Veranstaltungen und Einrichtungen Ausnahmen von den Vorgaben des § 3. Bei diesen Veranstaltungen gilt lediglich das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 sowie das Gebot aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Darüberhinausgehende Hygienemaßnahmen sind in eigener Verantwortung zu treffen.

Zu den ausgenommenen Veranstaltungen nach Nummer 1 zählen beispielsweise Übungen der Feuerwehren. Ebenfalls unter diese Ausnahme fallen Gesellschafts- und Bewegungsjagden auf Schalenwild, einschließlich der An- und Abreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Zu den beruflich oder dienstlich begründeten Zusammenkünften nach Nummer 2 gehören auch berufliche oder dienstliche Fortbildungsveranstaltungen, die vom Arbeitgeber oder Dienstherrn selbst veranstaltet werden. Im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe gilt dies entsprechend für durch Rechtsakt geregelte Weiterbildungen.

Ebenso zulässig sind unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen. Die allgemeinen Anforderungen nach § 3 sind einzuhalten.

Zulässig ist auch Wahlwerbung durch Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und -bewerbern, wie sie z. B. im Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl in Fußgängerzonen stattfindet. Diese Stände dienen dem Informationsaustausch mit den Wahlberechtigten. In diesem Rahmen wird das Wahlprogramm vorgestellt, um Wählerstimmen geworben und Flyer oder Werbegeschenke verteilt. Wahlwerbung ist soweit unter Einbeziehung von Informationsständen oder –tischen wie auch ohne diese möglich. Gerichtet ist diese informatorische Wahlwerbung auf die Ansprache einzelner Passantinnen und Passanten. Soweit eine größere Kundgebung erfolgen soll, die über die Ansprache einzelner Personen hinausgeht und zu einer Ansammlung größerer Menschenmengen führen kann, ist § 5e nicht einschlägig. Diese Art der Wahlwerbung fällt als Versammlung in den Anwendungsbereich des § 6.

Eheschließungen stellen einen hoheitlichen Akt im Sinne des § 5e dar. Sie sind auch und gerade in den Zeiten, in denen die Kontakte aufgrund der Infektionszahlen nach wie vor reduziert werden müssen, für die Brautpaare eine besondere Veranstaltung, die in ihrer emotionalen Bedeutung für die Menschen weit über den staatlichen Akt der Eheschließung und deren Beurkundung hinausgeht.

Eheschließungen sollen in den zur Verfügung stehenden Räumen so gestaltet werden, dass unter Berücksichtigung der verwaltungsinternen Hygieneregelungen möglichst zumindest der enge Familienkreis, insbesondere Kinder und Eltern, sowie Trauzeugen an der Trauung neben der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten und ggf. der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher teilnehmen können. Die Möglichkeiten, die die Räumlichkeiten vor Ort bieten, selbstverständlich unter Berücksichtigung des Schutzes der Beschäftigten und der Gäste vor Infektionen, sollen genutzt werden. Dabei sollten auch größere Räume wie z.B. der Ratssaal oder ein Sitzungssaal als Trauzimmer zur Nutzung in Betracht gezogen werden, wenn die Eheschließenden in Begleitung mehrerer Personen kommen möchten.

Die Regelung in Nummer 7 zu schulischen Veranstaltungen wurde aufgenommen, damit klar ist, dass auch bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule keine weiteren Vorgaben gelten, soweit nur Schülerinnen und Schüler einer Kohorte teilnehmen. Damit sind z.B. Theatervorführungen für Schulklassen gemeint oder Besuche von Schulklassen in Museen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um reine Schülergruppen handelt. Wenn eine Schulklasse z.B. eine Theatervorführung besucht, bei der auch andere Gäste anwesend sind, dann gelten auch für Schülerinnen und Schüler die gleichen Voraussetzungen.

Zu § 6 (Versammlungen)

In Abgrenzung zu den allgemeinen Veranstaltungen, für die § 5 gilt, regelt § 6 die Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts. Unter den Versammlungsbegriff fallen auch größere Auftritte zur Wahlwerbung, wie z.B. öffentliche Reden von Kandidatinnen oder Kandidaten.

Zu Absatz 1

Aufgrund der konstituierenden Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG für die freiheitlich demokratische Grundordnung bleiben Versammlungen weiterhin zulässig.Entsprechend dem Gesamtkonzept der Verordnung sind die grundlegenden Gebote aus § 2 Absatz 1 Satz 1 (Abstandsgebot) sowie gemäß § 3 Absatz 2 (allgemeine Anforderungen) zu gewährleisten. Vom Abstandsgebot kann unter den Voraussetzungen des § 5c Absatz 2 abgewichen werden.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Absatz 1 in geschlossenen Räumen verpflichtet. Angesichts ihrer herausragenden verfassungsrechtlichen Bedeutung sollen Versammlungen auch weiterhin mit einer größeren Teilnehmerzahl zulässig sein können und nicht in gleichem Maße den strengen Kontaktbeschränkungen anderer Lebensbereiche unterworfen werden müssen. Um dies zu erreichen bedarf es aus Infektionsschutzgründen anderer, geeigneter Maßnahmen wie der Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung. Unter Berücksichtigung des kommunikativen Aspekts von Versammlungen sind Rednerinnen und Redner von dieser Pflicht befreit.

Zu Absatz 2

Auch bei Eilversammlungen ist es den Organisatorinnen und Organisatoren noch möglich, ein zumindest grundlegendes Hygienekonzept zu erstellen. Für sog. Spontanversammlungen, die sich aufgrund eines spontanen Entschlusses augenblicklich bilden, wäre die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts jedoch eine verfassungsmäßig unzulässige Beschränkung, da sie faktisch unmöglich gemacht würden. Diese sind daher ausgenommen. Die praktische Bedeutung dieser Versammlungen ist jedoch gering.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 wird klargestellt, dass die zuständigen Behörden die zulässigen Versammlungen im Einzelfall beschränken, d.h. mit Auflagen versehen, oder gänzlich untersagen können, wenn die konkreten Umstände eine unter epidemiologischen Gesichtspunkten zu verantwortende Durchführung nicht zulassen. Zudem können die zuständigen Behörden Versammlungen, deren Teilnehmerzahl laut Anzeige über die in Absatz 1 genannte Teilnehmerzahl hinausgeht, genehmigen, wenn die konkreten Umstände eine unter epidemiologischen Gesichtspunkten zu verantwortende Durchführung einer Versammlung zulassen.

Zu § 7 (Gaststätten)

Die landesweit gesunkenen Infektionszahlen pro 100.000 Einwohner rechtfertigen es, dass die Gaststätten unter Einhaltung schärferer Auflagen wieder öffnen dürfen. Dabei wird zwischen Gaststätten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume hinsichtlich der Vorgaben differenziert. Was eine Gaststätte ist, ergibt sich aus § 1 des Gaststättengesetzes.

Die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene für jedermann, das Abstands- und Kontaktverbot nach § 2 und auch die allgemeinen Pflichten für Einrichtungen mit Publikumsverkehr nach § 3 gelten für Gaststätten. In Gaststätten dürfen an einem Tisch bis zu 25 Personen – unabhängig aus wie vielen Haushalten sie kommen – sitzen. Zu den weiteren Einzelheiten siehe § 2. Im Übrigen gilt die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, wonach gemäß deren § 8 Absatz 2 vollständig geimpfte Personen (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur 2. Impfung) und genesene Personen (siehe hierzu § 2 SchAusnahmV) nicht mitgezählt werden. Sie dürfen zusätzlich mit am Tisch sitzen, sofern sie ihre Impfung bzw. ihren Impfstatus nachweisen können.

Zu Absatz 1

Nach der Nummer 1 bedarf es eines Hygienekonzeptes, in dem die Anzahl zu belegender Plätze unter Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände auszuweisen ist. Nach Nummer 2 sind die Kontaktdaten zu erheben. In der Pandemie hat sich gezeigt, dass gesteigerte Infektionszahlen häufiger mit einem erhöhten Alkoholgenuss einhergingen. Daher wird übermäßiger Alkoholausschank, wie in § 20 Ziffer 2 Gaststättengesetz geregelt, untersagt. Nummer 3 greift dies auf. Es soll der Enthemmung durch übermäßigen Alkoholkonsum entgegengewirkt werden.

Nach Nummer 4 muss das Hygienekonzept weiterhin dem Gesundheitsamt angezeigt werden, sofern beabsichtigt ist, gleichzeitig mehr als 50 Gäste zu bewirten.

Mit Nummer 5 wird keine Testpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeführt. Gemäß § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundes vom 21. Januar 2021 in der gültigen Fassung muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus anbieten. Nummer 5 regelt insofern, dass nicht getestete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Bereichen arbeiten dürfen, in denen regelmäßiger Kundenkontakt besteht. Ein Testnachweis muss ansonsten alle 72 Stunden erfolgen. Getesteten Personen stehen gemäß § 7 Absatz 2 SchAusnahmV solchen gleich, die immunisiert oder genesen sind. Wer das ist, ergibt sich aus § 2 Nummern 2 bis 5 SchAusnahmV. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass sie einen Testnachweis vorgelegt haben. Diese Bestätigung hat die Betreiberin oder der Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen, um eine Kontrolle zu ermöglichen. Geimpfte oder genesene Personen bestätigen, dass sie einen Nachweis zu diesem Status vorgelegt haben. Es ist keine Kopie des Impfnachweises oder Genesenennachweises anzufertigen. Die Regelung entspricht Im Übrigen § 17 Nummer 4 bei den Beherbergungsbetrieben.

Satz 2 und 3 regeln eine qualifizierte Maskenpflicht sowohl für Gäste als auch für das Bedienungspersonal im Innenbereich der Gaststätte bzw. wenn diese Personen, die sich ansonsten im Außenbereich aufhalten, den Innenbereich betreten, wie beispielsweise die Gäste die sanitären Einrichtungen betreten. Diese Pflicht gilt auch für vollständig geimpfte und genese Gäste gemäß § 1 Absatz 2 SchAusnahmV. Die Pflicht innerhalb geschlossener Räume gilt demnach insbesondere beim Betreten und Verlassen der Gaststätte, beim Warten auf Zuweisung eines Platzes, bei der Bestellung am Tresen oder beim Gang zu und von den Sanitärräumen. Am Tisch ist die Maskenpflicht für Gäste nicht vorgesehen. Hier sitzen die Gäste längere Zeit an ihrem Platz. Ebenso wenig muss das Küchenpersonal außerhalb von Gasträumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das gleiche gilt – insofern vergleichbar mit dem Einzelhandel –, wenn sich die Beschäftigten beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung von den Gästen schützen können. Die Anforderungen an die Beschaffenheit der qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung richten sich nach § 2a Absatz 1.

Eine Terrasse mit an allen Seiten geschlossenen Außenwänden beispielsweise aus Glas ist kein solcher geschlossener Raum, wenn kein Dach vorhanden ist. Insofern ist auch ein Wintergarten mit fahrbarem Dach kein geschlossener Raum und kann damit für die Außengastronomie genutzt werden, wenn das Dach geöffnet ist. Eine Markise, die in der Regel an der Hauswand fest montiert ist, ist in Kombination mit seitlichen Windschutzvorrichtungen jedoch nicht zulässig, außer die Windschutzvorrichtungen schließen von der Höhe her nicht an die Markise an und es verbleibt ausreichend Raum für den Luftaustausch. Ist die Terrasse hingegen überdacht wie bei einem Zelt, Pavillon oder anderen Unterständen, darf die Außengastronomie nur betrieben werden, wenn maximal eine Seitenwand vorhanden ist. Bei zwei oder mehr Seitenwänden und einem Dach handelt es sich um eine Gaststätte innerhalb geschlossener Räume und sie darf daher nicht als Außengastronomie betrieben werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 erlaubt die Öffnung von Diskotheken, Tanzlokalen und ähnlicher Einrichtungen, in denen zu Vergnügungszwecken getanzt wird, unter den Voraussetzungen der §§ 5 und 5a. Das bedeutet u. a, dass die Besucherinnen und Besucher eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen und sich auch testen lassen müssen, sofern das Tanzen innerhalb geschlossener Räume stattfindet. Außerdem gilt das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1. Eine Durchmischung der Besucherinnen und Besucher über die 25 Personen hinaus ist nicht zulässig Bei der Öffnung der Diskotheken sind unter anderem die Vorgaben im Hinblick auf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zu beachten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen dabei wechseln, sofern ihre gleichzeitige Anwesenheit nicht die Anzahl von 125 überschreitet. Die Steuerung erfolgt zusätzlich über die Besucherzahl pro Quadratmeter. Je größer die begehbare Fläche, desto mehr Besucherinnen und Besucher können sich gleichzeitig in Diskotheken aufhalten.

Sofern die genannten Einrichtungen nicht zum Tanzen öffnen, sondern als Schank- oder Speisewirtschaft gemäß § 1 Gaststättengesetz, gilt Absatz 2 nicht. Es gelten insofern die Vorgaben nach Absatz 1. In Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen dürfen auch andere Veranstaltungen unter den Voraussetzungen der §§ 5 ff. durchgeführt werden.

Zu § 8 (Einzelhandel)

Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen öffnen.

In den Geschäften ist darauf zu achten, dass die Kundinnen und Kunden die Abstände einhalten. Die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Kundenzahlbegrenzung ihres oder seines Geschäftes entsprechend § 4 Absatz, Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden. Dazu bedarf es gegebenenfalls Kontrollen im Eingangsbereich. Dies kann auch durch Technik erfolgen.

Zu Absatz 1

Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen müssen ein Hygienekonzept im Sinne von § 4 Absatz 1 erstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass es zu keinen Ansammlungen von Kundinnen und Kunden kommt. Auch wenn keine Pflicht hierzu besteht, bietet es sich an, auf die Anzahl der Kontrollkräfte und deren Aufgaben zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung einzugehen. Als Kontrollkräfte können dabei auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftes eingesetzt werden, sofern sie dabei jedoch parallel zur Kontrolltätigkeit keine Verkaufs- und Beratungstätigkeit im Geschäft vornehmen. Bei Ein-Personenbetrieben (zum Beispiel inhabergeführte Einzelhandelsbetriebe ohne weiteres Personal oder Geschäften mit nur einer im Ladenlokal beschäftigten Person) kann die im Verkaufsraum anwesende Person sowohl die Kontroll- als auch die Verkaufstätigkeit wahrnehmen.

Weiterhin wird vorgegeben, dass Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich vorhanden sind. § 8 gilt auch für die Verkaufsstellen bei Dienstleisterinnen und Dienstleistern und Handwerkerinnen und Handwerkern.

Zu Absatz 2

Weil in Einkaufszentren und Outlet-Centern Geschäfte konzentriert vorhanden sind, bedarf es in Absatz 2 besonderer zusätzlicher Regelungen für deren Betreiberinnen und Betreiber, damit auch steuernd in die Flächen vor den einzelnen Geschäften eingegriffen wird. Hierzu müssen die Betreiberinnen und Betreiber dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorlegen und sich genehmigen lassen, bevor das Einkaufszentrum oder das Outlet-Center betrieben werden darf. Ihre Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten, ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Satz 3.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für Kundinnen und Kunden sowie das Personal auf denjenigen Flächen, auf denen mit Kundinnen und Kunden Kontakte entstehen können. Dies betrifft auch Theken- und Tresenbereiche. Die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, um die Übertragung des Coronavirus zu verringern. In Sozial- und Gemeinschafträumen, die ausschließlich dem Personal zugänglich sind, sind die Vorgaben von § 2a Absatz 2 zu beachten. Darüber hinaus ist Personal von der Maskenpflicht befreit, wenn dieses beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung durch Kundinnen oder Kunden geschützt ist. Mit dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür) und während des gesamten Aufenthaltes in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren – nicht gemeint sind überdachte Parkplätze der Einkaufszentren – haben Kundinnen und Kunden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Näheres zu der qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung findet sich in § 2a Absatz 1. Die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber sowie die Betreiberinnen und Betreiber des Einkaufszentrums oder des Outlet-Centers haben im Rahmen ihres Hausrechtes mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die Kundinnen und Kunden ihrer Verpflichtung nachkommen. Die Ausübung des Hausrechts bedeutet, dass sie notfalls den Aufenthalt der Kundinnen und Kunden in dem Geschäft oder dem Einkaufszentrum bzw. Outlet-Center beenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Kundinnen und Kunden gibt, die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 nicht verpflichtet sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Zu § 9 (Dienstleistungen)

  • 9 gilt für Dienstleistungen, die von Dienstleisterinnen und Dienstleistern, Handwerkerinnen und Handwerkern, Gesundheitshandwerkerinnen und Gesundheitshandwerkern erbracht werden. In der Überschrift wird der Oberbegriff „Dienstleistungen“ verwendet. Inhaltlich ist damit keine Veränderung zur früheren Überschrift „Dienstleisterinnen und Dienstleister, Handwerkerinnen und Handwerker“ verbunden.

Zu Absatz 1

Die Erbringung von Dienstleistungen ohne Körperkontakt ist zulässig. Bei diesen eher sachbezogenen Leistungen wie denen eines Dachdeckers, Installateurs oder Schornsteinfegers ist der Abstand zum Kunden von ca. 1,5 Metern unproblematisch einhaltbar. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister üben die Tätigkeit ohne die Zuarbeit der Kundinnen und Kunden aus. Für diese Tätigkeiten gelten nur die Voraussetzungen und Anforderungen nach § 2 und § 3.

Die Erbringung von Dienstleistungen mit Körperkontakt ist ebenfalls zulässig. Bei diesen eher personenbezogenen Leistungen geht der unmittelbare Kundenkontakt mit stark erhöhten Risiken einer Übertragbarkeit des Coronavirus einher, weil sie innerhalb des Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgeführt werden. Daher sind für körpernahe Dienstleistungen besondere Anforderungen normiert.

Angesichts der verbesserten infektiologischen Situation ist es nach Einschätzung des Verordnungsgebers daher nach Abwägung möglich, die genannten Dienstleistungen wieder zuzulassen, und zwar unter strengen Hygieneauflagen. In Absatz 1 ist die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung für Kundinnen und Kunden sowie die Dienstleisterinnen und Dienstleister bei allen körpernahen Dienstleistungen vorgeschrieben.

Zu Absatz 2

Wenn die Kundin oder der Kunde aufgrund der Tätigkeit am Gesicht wie beispielsweise bei der Bartpflege oder bei kosmetischen Behandlungen keine Maske tragen kann, gelten besondere Anforderungen. Die Dienstleisterinnen oder die Dienstleister haben bei Tätigkeiten am Gesicht nach Nummer 1 eine höherwertige Maske zu tragen. Diese FFP2- und vergleichbare Masken dürfen kein Ausatemventil haben. In diesem Fall muss die Kundin oder der Kunde keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 tragen. Dieser erhöhte Schutz ist notwendig, weil in dem Gesicht-zu-Gesicht-Kontakt eine hohe abstrakte Gefahr für das Übertragungsrisiko des Coronavirus besteht. Je länger der Gesicht-zu-Gesicht-Kontakt dabei andauert, desto stärker steigt die Gefahr für eine Übertragung. Kennzeichnend für das SARS-CoV-2 Coronavirus ist nämlich auch seine Verbreitung über Tröpfchen, die beim Husten, Niesen oder Sprechen besonders übertragen werden.

Die Anforderungen nach Satz 2 gelten nach Satz 3 nicht in den Fällen, in denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bei der Kundin oder beim Kunden eine fachgerechte Ausführung der erbetenen Tätigkeit nicht erfolgen kann. Beispielsweise kann es notwendig sein, dass eine hörgeschädigte Kundin oder ein hörgeschädigter Kunde das Lippenbild der Hörakustikerin oder des Hörakustikers sehen muss. Hier bedarf es jedoch annähernd ähnlich effektiver Schutzmaßnahmen.

Für Ärzte und Tierärzte und ihre Beschäftigten sind keine besonderen Regelungen notwendig. Die Vorgaben ergeben sich bereits aus deren eigenen Regularien.

Zu Absatz 3

Dienstleisterinnen und Dienstleister, die zulässige Tätigkeiten mit Körperkontakt ausüben, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 werden für die Erbringung sexueller Dienstleistungen von Prostituierten und für die Prostitutionsbetriebe Regelungen getroffen. Diese Regelungen gelten spezifisch für den Bereich der Prostitution und sind gegenüber Absatz 1 spezieller.

In den anschließenden Nummern sind die Voraussetzungen im Einzelnen aufgezählt:

Bei dem nach Nummer 1 zu erstellenden Hygienekonzept ist – ähnlich wie bei der Sportausübung nach § 11 Absatz 2 – auch das spezifische Infektionsrisiko zu berücksichtigen, das sich aus der konkret angebotenen Dienstleistung ergibt.

Nummer 2 regelt die Erhebung der Kontaktdaten. Bei der Erbringung von sexuellen Dienstleistungen steigt aufgrund der räumlichen Nähe über einen längeren Zeitraum das Risiko einer Virusübertragung. Insofern kommt der Erhebung der Kontaktdaten besonderer Bedeutung zu, damit die Gesundheitsämter mögliche Virusübertragungen nachverfolgen zu können.

Die Nummern 3 bis 6 dienen dem Schutz aller Beteiligten zur Verringerung des Risikos der Übertragung des Coronavirus.

Um das Übertragungsrisiko des Coronavirus zu reduzieren, wird die Personenanzahl bei bzw. anlässlich der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch Nummer 7 begrenzt. Das Alkoholverbot in Nummer 9 und die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen an erkennbar berauschte Personen in Nummer 8 liegt darin begründet, dass die Erbringung und Entgegennahme von sexuellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wirkung von Alkoholkonsum dazu führen könnte, dass die übrigen Schutzmaßnahmen nicht mehr beachtet werden (z.B. das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung). Nummer 9 regelt auch, wie zu verfahren ist, wenn Personen coronatypische Symptome aufweisen.

Angesichts der gesunkenen Infektionszahlen und der Tatsache, dass andere Dienstleistungen mit Körperkontakt erlaubt sind, wird die Erbringung sexueller Dienstleistungen grundsätzlich wieder zugelassen. Um jedoch die Einhaltung der Vorgaben aus § 9 Absatz 4 sicherzustellen und ihre Überprüfung zu ermöglichen, werden in Nummer 10 Vorgaben für den Ort der Erbringung sexueller Dienstleistungen gemacht. Außerhalb geschlossener Räume darf sie nicht erbracht werden. Aufgrund des möglichen Ortswechsels ist die Überwachung erschwert. Da das Risiko einer Übertragung in Fahrzeugen wegen des geringeren Luftvolumens im Vergleich zu Räumen stark erhöht ist, werden in ihnen sexuelle Dienstleistungen verboten.

Satz 2 soll die Bußgeldbewehrung für die Betreiberin oder dem Betreiber von Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen gemäß § 21 sicherstellen.

Das Verbot von Satz 3 richtet sich an die Prostitutionsgewerbetreibende oder den -betreibenden. Das Verbot von Prostitutionsveranstaltungen in Satz 3 gilt für Veranstaltungen nach § 2 Absatz 6 ProstSchG. Danach handelt es sich bei Prostitutionsveranstaltungen um für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Dies würde auch § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zuwiderlaufen. Ebenso bleibt die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 5 ProstSchG untersagt.

Zu § 10 (Freizeit- und Kultureinrichtungen)

  • 10 regelt die Voraussetzungen, unter denen Freizeit- und Kultureinrichtungen betrieben werden.

Für Veranstaltungen in diesen Einrichtungen gelten die Regelungen über Veranstaltungen, so richten sich Kinovorführungen oder Theatervorstellungen nach den Vorschriften über Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c).

Zu § 11 (Sport)

  • 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tanzen einschließlich Balletttanz sowie Fitnesstraining und Bewegungsübungen in gemeinnützigen und gewerblich betriebenen Studios.

Bei der Regelung von Sport gibt es nur die folgenden Besonderheiten:

  • Die Abstands- und Kontaktregelungen aus § 2 gelten nicht.
  • Grundsätzlich kann in allen Personenkonstellationen Sport betrieben werden. Für Sportveranstaltungen und Wettkämpfe gibt es eine absolute Obergrenze von 1250 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen und von 2 500 teilnehmenden Personen außerhalb geschlossener Räume. Zuschauerinnen und Zuschauer zählen zu den teilnehmenden Personen nicht dazu.
  • Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die Regelungen für Veranstaltungen (also in der Regel § 5, § 5b, § 5c oder § 5d).

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zum Lüften, zur Desinfektion etc. einzuhalten. Die Gemeinschaftseinrichtungen können unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 genutzt werden (Umkleiden und Duschen, ggf. auch Saunen).

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Nichtgeltung des Abstandsgebots und der Kontaktbeschränkungen nach § 2 sowie der Voraussetzungen für Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5d bei der Sportausübung.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 ist vorgesehen, dass der Sport in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimmbädern und Freibädern die Erhebung von Kontaktdaten und ein Hygienekonzept erfordert.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Voraussetzungen, unter denen Wettkämpfe und Sportfeste durchgeführt werden können:

Hier gilt eine Personenobergrenze von 1250 Personen in geschlossenen Räumlichkeiten oder von 2 500 Personen unter freiem Himmel. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist hier nicht nur bei der Nutzung von geschlossenen Räumen sondern auch im Außenbereich verpflichtet, in jedem Fall ein Hygienekonzept zu erstellen sowie die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auch Ausnahmen von den oben genannten Teilnehmerobergrenzen zulassen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt die entsprechende Anwendung der §§ 5 – 5d für die Zulassung von Zuschauerinnen und Zuschauern. Die Art der Veranstaltung richtet sich dabei nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauer vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Ebenfalls gilt eine Ausnahmemöglichkeit für Prüfungen, Rehasport, Schwimmkurse für Kinder und Jugendliche sowie das Sportstudium. Zum Schwimmunterricht zählen sowohl schulische Angebote im Klassenverband als auch außerschulische Schwimmkurse in festen angeleiteten Gruppen. Der Schwimmunterricht in Schulen sollte an den Tagen stattfinden, an denen in der Schule Testungen durchgeführt werden. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader (Nachwuchskader II und Landeskader) mit umfasst. Nachweise des Kaderstatus durch den jeweils zuständigen Sportfachverband sind bei Beantragung der Ausnahmegenehmigung beizufügen.

Zu § 12 (Schulen und Hochschulen)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für Schulen sowie für staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen zu erlassen. Von der Verordnungsermächtigung umfasst sind auch Regelungen zum Verhalten von Schülerinnen und Schülern auf dem Weg von ihrer Wohnung zur Schule und zurück. Möglich sind auch Regelungen über Teilbereiche des Schulweges, etwa von der nächsten Haltestelle bis zum Schulgelände. In der Rechtsverordnung können auch von § 12 abweichende Pflichten von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern oder anderen Personen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sowie Pflichten zum Einhalten von Mindestabständen oder von Gruppengrößen geregelt werden. Auch können Abweichungen von § 18 Absatz 1 für Fahrten in Schulbussen geregelt werden.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bleibt befugt, weitergehende Empfehlungen und Hinweise zu erteilen, zum Beispiel zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch über die rechtlichen Vorgaben hinaus.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass die Vorgaben dieser Verordnung wie beispielsweise das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 und das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 für Schulen und Hochschulen nicht gilt.

Zu § 12a (Außerschulische Bildungsangebote)

Zu Absatz 1

Außerschulische Angebote umfassen sämtliche Bildungsangebote und Bildungsstätten, die nicht unter § 12 fallen. Dazu zählen zum Beispiel das Bildungszentrum für Natur, Umwelt und ländliche Räume, Einrichtungen zur Berufsvorbereitung, Volkshochschulen und andere Einrichtungen der Weiterbildung, Einrichtungen zur Durchführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, Fahrschulen, Hundeschulen, Musikschulen, Familienbildungsstätten und andere qualifizierte Anbieter.

Außerschulische Bildungsangebote sind Veranstaltungen. Insofern gelten die Regelungen aus §§ 5 bis 5d entsprechend. Wie in der Begründung zu § 5 bereits ausgeführt, stellen Zusammenkünfte von 2 Personen keine Veranstaltung dar. Dies gilt auch für Bildungsangebote mit nur 2 Personen, einer oder einem Unterrichtenden und einer Kundin oder eines Kunden. In einem solchen Fall gilt die Verweisung auf § 5 nicht. Das betrifft beispielsweise den Musikeinzelunterricht, den sonstigen Einzelunterricht oder die Einzelberatungsgespräche, kann aber auch den praktischen Fahrunterricht betreffen.

Für Sportangebote in außerschulischen Bildungseinrichtungen gilt nur § 11 als speziellere Norm für die Ausübung des Sports. § 11 Absatz 1 schließt die Anwendung von § 5 aus und überlagert insofern die Verweisung in § 12a auf § 5. Im Sportbereich findet § 12a keine Anwendung. Bei außerschulischen Bildungseinrichtungen mit festen zugewiesenen Arbeitsplätzen gilt § 5c. Sie sind wie solche mit Sitzplätzen vergleichbar. Gemeint sind beispielsweise praktische Arbeiten an Werkbänken wie bei der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung, bei Meisterkursen oder Kursen bei Arbeitsmarktprojekten, wo die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einem festen Arbeitsplatz zugewiesen sind und eine Durchmischung nicht stattfindet.

Prüfungen dürfen im Bereich der außerschulischen Bildungseinrichtungen nach § 5e Nummer 2 durchgeführt werden.

Nummer 1 regelt Ausnahmen von der Pflicht, eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Ausnahme betrifft Veranstaltungen zur musikalischen Ausbildung, die sonst kaum durchführbar wären. Für Erste-Hilfe-Kurse gilt die Abweichung nur für die Beatmungsübungen.

Die bisherigen Sonderregelungen für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung, die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung, Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen sowie die Gesundheitsfach- und Pflegeschulen können grundsätzlich entfallen. Für sie gelten nunmehr die allgemeinen Vorgaben aus den Paragraphen über die Veranstaltungen. Beibehalten werden soll jedoch, dass vom Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 abgewichen werden kann. Diese Ausnahme gilt für praktische Ausbildungsanteile an Gesundheitsfach- und Pflegeschulen sowie beispielsweise für die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung, die von der Bezugnahme auf das Berufsbildungsgesetz erfasst wird. Hier kann es zum Beispiel eine Anleitung an Maschinen oder eine Hilfestellung erfordern, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann.

Zu Absatz 2

Absatz 2 lässt außerschulische Bildungsangebote für Kinder- und Jugendliche zu. Es gelten die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1.

Zu Absatz 3

Die Regelung des § 12a Absatz 3 betrifft mehrtägige Bildungsreisen. Abweichend von Absatz 1 gelten hierfür die Regelungen zu Veranstaltungen nicht. Die entsprechenden Konzepte des Veranstalters nach § 12a Absatz 3 bestehen neben denen des jeweiligen Beherbergungsbetriebes nach § 17, in dem die Reisegruppe bzw. mehrere Reisegruppen untergebracht sind. Da die §§ 5 bis 5d in Satz 2 ausgenommen werden, muss während der mehrtägigen Bildungsreise keine Maske getragen werden, es sei denn, aus anderen Gründen ist eine Maskenpflicht vorgesehen (ÖPNV, Museum, Gaststätte, Hotel etc.).

Zu § 13 (Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen)

Zu Absatz 1

Sämtliche rituellen Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind gestattet. Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten dieselben Vorgaben wie für rituelle Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Zur Trauerfeier gehört die eigentliche Zeremonie, nicht aber eine anschließende Bewirtung. Der schwerwiegende Eingriff in die Ausübung der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Absatz 2 des Grundgesetzes kann im Zuge der angesichts des rückläufigen Infektionsgeschehens möglichen Öffnungsschritte abgemildert werden, indem wieder mehr Personen zugelassen werden. Es gelten die allgemeinen Anforderungen des § 3:

  • Einhaltung des Abstandsgebotes,
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
  • Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände,
  • an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge,
  • für die sanitären Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden gelten die Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Im Rahmen des Konzeptes ist auch der Gemeindegesang zu berücksichtigen. Innerhalb geschlossener Räume ist der Gemeindegesang mit Mund-Nasen-Bedeckung, außerhalb geschlossener Räume unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen gegebenenfalls auch ohne Mund-Nasen-Bedeckung, zulässig.

Außerdem ist von allen Teilnehmenden mit Ausnahme der jeweils sprechenden Person und den Berufsmusikerinnen und Berufsmusikern oder getesteten Laienmusikern während der Darbietung innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dabei darf die Mund-Nasen-Bedeckung kurzfristig abgenommen werden, soweit dies zur Ausübung der liturgischen Handlung erforderlich ist wie z.B. bei der Entgegennahme des Abendmahls.

Vom Abstandsgebot kann unter den Voraussetzungen des § 5c Absatz 2 abgewichen werden.

Zu § 14 (Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen )

Zu Absatz 1

  • 14 Absatz 1 definiert die Anforderungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann ergänzende Empfehlungen veröffentlichen. Externe Personen im Sinne des § 14 Absatz 1, Satz 2, Nummer 2 sind solche Personen, deren Aufenthalt in der Einrichtung nicht aufgrund einer stationären Behandlung erforderlich ist. Dies können sowohl persönliche Besucherinnen und Besucher (im engeren Sinne) für Patientinnen und Patienten sein, als auch beispielsweise Dienstleisterinnen und Dienstleister wie Lieferantinnen und Lieferanten oder Friseurinnen und Friseure.

Die Aufnahme in die Einrichtung ist nur für getestete Personen im Sinne von § 2, Nummer 6 SchAusnahmV möglich. Getestete Personen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt. Die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen ergibt sich unmittelbar aus § 7 Absatz 2 SchAusnahmV. Sie müssen keinen negativen Test vorlegen, es sei denn, sie weisen coronatypische Symptome auf. Wer als geimpft gilt, regelt § 2 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 SchAusnahmV. Im Regelfall bedarf es zweier Impfungen und einem 14 tägigen Abstand zur letzten Impfung. Genesene sind solche im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 SchAusnahmV. Ihre coronabedingte Infektion liegt zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurück. Danach gelten sie als Geimpfte, wenn sie eine Impfung erhalten.

Zu Absatz 2

Für die Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt.

Zu § 14a (Krankenhäuser)

In § 14 a werden die Rahmenbedingungen für die Anforderungen an die Krankenhäuser mit einem staatlichen Versorgungsauftrag – also zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V – definiert. In der Pandemie haben diese Krankenhäuser wesentliche Aufgaben.

Wie alle anderen Einrichtungen auch, müssen die Krankenhäuser Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung der Infektionen zu verhindern. Dieses liegt – entsprechend der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz – weitgehend in der Zuständigkeit der jeweiligen Krankenhausträgerin oder des jeweiligen Krankenhausträgers. Dabei sind auch (externe) Dienstleisterinnen und Dienstleister zu berücksichtigen, die ihr Angebot nach den weiteren Vorgaben dieser Verordnung erbringen können. Das Ministerium veröffentlicht Empfehlungen bzw. Handreichungen für einen ausreichenden Infektionsschutz in Krankenhäusern.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird geregelt, dass alle Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag diesen auch während der Pandemie so weit wie möglich erfüllen müssen. Insbesondere die psychiatrische und somatische Notfallversorgung ist zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird geregelt, dass die Krankenhäuser, die im Intensivregister des Landes registriert sind, jederzeit COVID-19 Fälle sowohl intensivmedizinisch wie auch auf Normalstation versorgen können müssen. Es gilt also – wie in der allgemeinen Notfallversorgung auch – dass ein Intensivbett zu jedem Zeitpunkt frei sein muss.

Zu Absatz 3

In den vergangenen Monaten hat es wiederholt Ausbrüche auch in Krankenhäusern gegeben, die in Ausnahmefällen sogar die zeitweilige Schließung ganzer Standorte oder Abteilungen erforderlich machten. Hinzu kommt, dass das aktuelle Infektionsgeschehen und die Verbreitung von Virus-Varianten weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie erforderlich machen. Die weit überwiegende Zahl der Krankenhäuser verfügt bereits über eine umfangreiche Teststrategie, zukünftig werden Mindestvorgaben an diese Teststrategie festgelegt. Über die bloße Sichtkontrolle hinaus, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, findet auf der Grundlage dieser Verordnung keine Datenverarbeitung statt; insbesondere sind keine Kopien oder Vermerke anzufertigen.

Getesteten Personen sind geimpfte und genesene Personen gleichgestellt. Die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen ergibt sich unmittelbar aus § 7 Absatz 2 SchAusnahmV. Sie müssen keinen negativen Test vorlegen, es sei denn, sie weisen coronatyptische Symptome auf. Wer als geimpft gilt, regelt § 2 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 SchAusnahmV. Im Regelfall bedarf es zweier Impfungen und einem 14-tägigen Abstands. Genesene sind solche im Sinne von Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 SchAusnahmV. Ihre coronabedingte Infektion liegt zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurück. Danach gelten sie als Geimpfte, wenn sie eine Impfung erhalten.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 finden die Regelungen für den Bereich der körpernahen Dienstleistungen Im Sinne von § 9 Absatz 1 bis 3 keine Anwendung in Krankenhäusern.

Zu § 15 (Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege)

Wesentliche Regelungstatbestände dieses Bereiches sind hier normsystematisch als Voraussetzungen des Betriebes definiert. Darüber hinaus ergehen über die zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere durch das für Gesundheit zuständige Ministerium, weiterhin zu beachtende Hinweise und Empfehlungen. Weitergehende, im Einzelfall gemäß dem regionalen Infektionsgeschehen gebotene Maßnahmen trifft das örtlich zuständige Gesundheitsamt (§ 20 Abs. 2).

Zu Absatz 1

In Absatz 1 werden parallel wesentliche allgemeingültige Regelungen für die voll- und teilstationäre Pflege nach § 71 Absatz 2 SGB XI (einschließlich stationärer Hospize, die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verfügen) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung Pflegebedürftiger, insbesondere im Sinne von Unterstützungsangeboten im Alltag nach § 45a SGB XI in Verbindung mit der Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung – AföVO) vom 10. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 9) oder Gruppenangebote ambulanter Dienste nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI getroffen. Ambulant pflegerisch versorgte Wohnformen, wie z.B. betreutes Wohnen, werden nicht erfasst, da es sich bei diesen um privates Wohnen in der eigenen Häuslichkeit mit Versorgung durch ambulante Dienste handelt.

Die erfassten Einrichtungen und Dienste haben nach Nummer 1 ein individuelles Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Im Falle von vollstationären Einrichtungen hat das Hygienekonzept mindestens konkrete Vorgaben über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens, des Grades der Durchimpfung der in der Einrichtung versorgten Personen und des Selbstbestimmungsrechts der versorgten Personen verhältnismäßige Regelungen zur Ermöglichung von Gemeinschaftsaktivitäten und Nutzung von Gemeinschaftsräumen in der Einrichtung sowie des Betretens durch externe Personen in den Einrichtungen vorzusehen. In dem Umfang, wie sich die Infektionslage aufgrund der voranschreitenden Durchimpfung in den Einrichtungen (sowohl Bewohnerinnen und Bewohner als auch Personal) entspannt, sollen auch soziale Kontakte und Teilhabe der versorgten Personen untereinander und mit Dritten unter Wahrung der gebotenen allgemeinen und speziellen Hygienevorgaben nach dieser Verordnung wieder ausgebaut und nach und nach normalisiert werden.

Mit dem Bestandteil des Hygienekonzeptes zu Besuchen (Besuchskonzept) ist vor allem den grundrechtlich verbürgten Selbstbestimmungs- und Teilhaberechten der Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Besuche müssen im Hinblick auf die zwischenzeitlich erreichte hohe Durchimpfungsrate in den Pflegeeinrichtungen (sowohl bezüglich Bewohnerinnen und Bewohner als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) allen Bewohnerinnen und Bewohnern effektiv, soweit nicht sachliche Gründe entgegenstehen möglichst täglich und auch an Wochentagen und zu Uhrzeiten wieder ermöglicht werden, die auch arbeitstätigen Besucherinnen und Besuchern das Aufsuchen gestatten. Sie sollen, anders als bislang teils praktiziert, grundsätzlich auch wieder in den Bewohnerzimmern stattfinden können. Die Hygienekonzepte nach Nummer 1, § 4 sind entsprechend anzupassen. Einrichtungsindividuelle Limitationen bei den Kapazitäten können im Rahmen der erforderlichen Steuerung der Besucherströme Berücksichtigung finden, können aber eine generelle Aufrechterhaltung von Besuchsbeschränkungen nicht rechtfertigen. Aufgrund der erweiterten Kontaktmöglichkeiten ist auch der Hygieneplan nach § 36 IfSG entsprechend anzupassen, um diese Kontaktmöglichkeiten auch tatsächlich sicher und gesteuert ermöglichen zu können. Es wird insoweit auch auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG) vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), zur grundsätzlichen Gewährleistung dieser Rechte hingewiesen, insb. §§ 1, 14 und 16 SbStG. So ist insbesondere das Verlassen der Einrichtung in Begleitung von persönlichen Besuchspersonen oder die Begegnung mit Angehörigen außerhalb der Einrichtung unter Beachtung insbesondere der allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 4 zu ermöglichen.

Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat u.a. Handlungsempfehlungen für Besuche veröffentlicht, in denen Hinweise zur Umsetzung in den Einrichtungen gegeben werden (Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/P/pflege/schwerpunkt_pflege_corona.html).

Nummer 2 regelt das Betreten der Einrichtung durch externe Personen. Externe Personen sind sowohl persönliche Besucherinnen und Besucher (im engeren Sinne) für Einrichtungsbewohnerinnen und -bewohner, als auch weitere externe Personen wie z.B. Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen, wie Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter und Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister, Lieferantinnen und Lieferanten. Für alle externen Personen, die die Einrichtung betreten, sieht Nummer 2 angesichts der immer noch dynamischen Lage und des fortbestehenden Schutzbedürfnisses von Personen ohne Impfschutz in allen Gemeinschaftsräumen (Kantine, Gruppenraum etc.) und auf allen Verkehrsflächen (Eingangsbereiche, Flure, Wege etc.) der Einrichtungen weiterhin das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 vor. Davon ausgenommen sind die Individualzimmer der Bewohnerinnen und Bewohner. Vorbehaltlich der Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes, ist auch weiterhin zwingend das Vorliegen eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verpflichtend.

Externe Personen können freiwillig auch vor Ort einen Selbsttest durchführen. In diesem Fall ist der Test in Anwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Einrichtung oder einer beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Ausnahmsweise darf die Einrichtung ohne das Vorlegen eines entsprechenden Testergebnisses betreten werden, wenn bei Wahrnehmung amtlicher Befugnisse Gefahr im Verzug vorliegt oder wenn dies z.B. aus sozialethischen Gründen erforderlich ist, um unbillige Härten im Einzelfall zu verhindern (Vorliegen eines Härtefalles). Dies liegt z.B. vor, wenn eine Sterbebegleitung erfolgen soll.

Nummer 3 regelt mit Verweis auf die entsprechende Norm der Verordnung (§ 4 Absatz 2) die Pflicht, Kontaktdaten zu erheben.

Mit Nummer 4 wird ein Betretungsverbot für Personen ausgesprochen, die Symptome einer akuten Atemwegserkrankung aufweisen. Damit soll die Möglichkeit einer Einschleppung des Virus in die Einrichtung minimiert werden. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung besteht die Möglichkeit der Freitestung, sofern sie über eine hinreichende Immunisierung verfügen.

Nummer 5 regelt die Testpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (sowohl angestellte als auch externe, d.h. vor allem Zeitarbeitskräfte) der Einrichtungen. Dieses Personalscreening mittels PoC-Antigen-Schnelltest im Sinne der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) des Bundes in der jeweils gültigen Fassung soll auf Grundlage eines einrichtungsindividuellen Testkonzepts durchgeführt werden. Bei immunisierten Personen nach Absatz 4 ist ein niedrigschwellige anlass- und symptombezogene Testung ausreichend.

Nach Nummer 6 müssen Einrichtungen dafür Sorge tragen, dass Tests für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie externe Personen, die die Einrichtung betreten wollen, insbesondere Besucherinnen und Besucher, vor Ort in der Einrichtung angeboten und durchgeführt werden können. Die zusätzliche Möglichkeit zur freiwilligen Durchführung eines Selbsttests entbindet die Einrichtung nicht von ihrer Pflicht, weiterhin Testungen vor Ort selbst anzubieten und durchzuführen. Die Kosten sollen nicht Dritten, insbesondere nicht Besucherinnen oder Besuchern oder den versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellt werden.

Getesteten Personen sind geimpfte und genesene Personen gleichgestellt.

Die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen ergibt sich unmittelbar aus § 7 Absatz 2 SchAusnahmV. Sie müssen keinen negativen Test vorlegen, es sei denn, sie weisen coronatyptische Symptome auf. Wer als geimpft gilt, regelt § 2 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 SchAusnahmV. Im Regelfall bedarf es zweier Impfungen und einem 14-tägigen Abstands. Genesene sind solche im Sinne von Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 SchAusnahmV. Ihre coronabedingte Infektion liegt zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurück. Danach gelten sie als Geimpfte, wenn sie eine Impfung erhalten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trifft zur Einhaltung der Infektionshygiene Vorgaben zur diagnostischen Symptomabklärung bei (Wieder-)Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in eine stationäre Einrichtung sowie zur Einzelunterbringung von vor Ort symptomatisch werdenden Bewohnerinnen und Bewohnern.

Satz 1 gilt für das Auftreten entsprechender Symptomatik (Verdachtsfall) bei Bewohnerinnen und Bewohnern einer Einrichtung. Bewohnerinnen und Bewohner, die akute respiratorische Symptome jeder Schwere oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen (Verdachtsfälle) sind danach in einem Einzelzimmer mit Nasszelle (ggf. Kohortierung) unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Einzelunterbringung endet wiederum, wenn in Einzelunterbringung befindliche Personen einen negativen SARS-CoV-2-Test aufweisen und keine anderweitigen medizinischen Gründe dem entgegenstehen.

Satz 2 gilt im Verdachtsfall für die Erstaufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner. Sie müssen zum Nachweis ihrer Infektionsfreiheit bzgl. des Coronavirus einen negativen PCR-Test vorweisen – nur dann dürfen sie in die vollstationäre Einrichtung aufgenommen werden.

Bewohnerinnen oder Bewohnern, die nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung, in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einem sonstigen auswärtigen Aufenthalt mit Übernachtung erneut aufgenommen werden sollen und Symptome für eine SARS-CoV-2-Erkrankung aufweisen, müssen dafür ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen.

Absatz 2 Satz 4 regelt die Voraussetzungen, unter denen infizierte, aber nicht mehr ansteckungsfähige Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen wieder aufgenommen werden dürfen. Im Falle der Wiederaufnahme ist eine gesonderte ärztliche Bewertung, einschließlich einer Diagnostik mittels PCR- oder Antigentest, erforderlich, die eine akute Infektiosität ausschließt. Das Ergebnis dieser ärztlichen Bewertung ist in einem ärztlichen Zeugnis zu dokumentieren und gegenüber der wiederaufnehmenden Einrichtung vorzulegen. Für die Unterbringung in der Einrichtung gilt Satz 1 entsprechend, solange kein negatives Testergebnis der Bewohnerin oder des Bewohners vorliegt. Hinsichtlich der Gleichstellung von immunisierten Personen mit getesteten Personen wird an dieser Stelle von der Möglichkeit der Abweichung nach § 8 Absatz 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Gebrauch gemacht.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht weitere Erleichterungen für alle Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung vor, unabhängig davon, ob sie selbst geimpft sind oder nicht. Gruppenangebote und -aktivtäten, auch wenn diese wohnbereichsübergreifend stattfinden, sollen wieder ermöglicht werden und verstärkt stattfinden. Das schließt auch mit Einrichtungen verbundene bzw. im Zusammenhang stehende betreute Wohnformen ein. Gruppenübergreifende Angebote sind insoweit nicht auf den Bereich der jeweiligen Einrichtung beschränkt – Personen, die im Rahmen einer betreuten Wohnform einrichtungsnah leben und über eine Immunisierung im Sinne des Abs. 4 verfügen, ist die Teilhabe ebenfalls zu ermöglichen.

Dabei sind aufgrund der immer noch dynamischen Lage, die Frage des Grades der Wirksamkeit der Impfstoffe gegen Mutationen, die fortbestehende Unsicherheit über die Wirkung einer Impfung auf eine potentielle Infektiosität der geimpften Person für andere und das weiterhin bestehende Schutzbedürfnis von Personen in und außerhalb der Einrichtungen ohne Impfschutz (insbesondere wenn sie aufgrund einer Vorerkrankung oder einer Impfunverträglichkeit keine Impfung erhalten konnten) während der Gruppenaktivität weiterhin von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die allgemeinen Hygienevorgaben wie Abstand, Händehygiene und, soweit es der individuelle Gesundheitszustand zulässt, möglichst ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 4 entfallen dafür.

Zu Absatz 4

Absatz 4 definiert die Anforderungen an eine hinreichende Immunisierung im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 finden die Regelungen für den Bereich der körpernahen Dienstleistungen im Sinne von § 9 Absatz 1 bis 3 keine Anwendung in Einrichtungen und Gruppenangeboten der Pflege.

Das zuständige Ministerium hat in dem sensiblen Bereich nach § 15 Empfehlungen erlassen. Sie haben empfehlenden Charakter. Insbesondere wird auf die folgenden Empfehlungen in der jeweils aktuellen Fassung hingewiesen:

  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handlungsempfehlungen als Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege“,
  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handreichung für Einrichtungen der Tagespflege“,
  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Muster-Hygienekonzept i.S.d. § 4 Absatz 1 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Gruppenangebote im Rahmen des SGB XI“.

Zu § 15a (Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen)

Zu Absatz 1

Gemäß Absatz 1 gelten die in § 15 Absatz 1, 2 und 5 geregelten Vorgaben entsprechend. Dies beinhaltet u.a. die Erstellung eines Hygienekonzepts (einschließlich Vorgaben zu Testungen und von Besuchsregelungen), dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher, die Erhebung von Kontaktdaten sowie dem Betretungsverbot für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen für Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend. Die Ausnahmen aus § 5e Satz 1 Nummer 3, d.h. die Geltung lediglich des allgemeinen Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1 sowie des Gebots aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken, gelten für Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind. Wenn pflegerische Leistungen nach dem SGB XII vollzogen werden oder es sich um besonders vulnerable Personen handelt, sollte auch hier das höhere Schutzniveau von FFP-2-Masken zum Einsatz kommen. Die Frage, ob es sich um eine besonders vulnerable Person handelt, ist im Rahmen einer Vulnerabilitätsbewertung der Bewohner*innen nach RKI-Kriterien einschlägiger medizinischer Quellen zu beurteilen.

Des Weiteren gelten in Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe eine Testpflicht für Personal und Besucher, zur Vorlagepflicht eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durch Besucherinnen und Besucher sowie zum pflichtigen Anbieten der Testung durch die Einrichtung entsprechend. Über die bloße Sichtkontrolle hinaus, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, findet auf der Grundlage dieser Verordnung keine Datenverarbeitung statt; insbesondere sind keine Kopien oder Vermerke anzufertigen.

Die Regelungen aus § 15 Absatz 2 zur Erst-und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie zur Einzelunterbringung von symptomatischen Bewohnerinnen und Bewohnern gelten ebenfalls für die Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Anforderungen an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten sowie Tagesstätten. In Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten kann der Betrieb unter Auflagen stattfinden. Voraussetzung dazu ist die Erstellung eines Hygienekonzepts gemäß § 4 Absatz 1. Die im Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 zu regelnden Maßnahmen können in den nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG erforderlichen einrichtungsbezogenen Hygieneplan aufgenommen werden. Nähere Anforderungen und die Ausgestaltung des Hygienekonzepts regelt die Handreichung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren „Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten sowie Tagesstätten in Schleswig-Holstein – Betrieb unter Auflagen“, welches empfehlenden Charakter hat. Für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot.

Absatz 3

Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe gelten durch die Verweisungen in Absatz 3 folgende Regelungen:

  • Erstellung eines Hygienekonzepts nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 (einschließlich Vorgaben zu Testungen und von Besuchsregelungen),
  • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher,
  • die Erhebung von Kontaktdaten sowie
  • ein Betretungsverbot für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen.

Die Ausnahmen aus § 5e Satz 1 Nummer 3, d.h. die Geltung lediglich des allgemeinen Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1 sowie des Gebots aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken, gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind. Die Frage, ob es sich um eine besonders vulnerable Person handelt, ist anhand der Hinweise des RKI und einschlägiger medizinischer Quellen zu beurteilen.

Zu Absatz 4

Gemäß Absatz 4 ist auch für Frühförderstellen die verpflichtende Erstellung eines Hygienekonzepts, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher, insbesondere während Therapien bzw. Maßnahmen sowie das Betretungsverbot für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen vorgeschrieben.

Das zuständige Ministerium hat in dem sensiblen Bereich nach § 15a Empfehlungen erlassen. Sie haben empfehlenden Charakter. Insbesondere wird auf die folgenden Empfehlungen in der jeweils aktuellen Fassung hingewiesen:

  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handlungsempfehlungen als Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und stationären Gefährdetenhilfe“,
  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Öffnung der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten sowie Tagesstätten in Schleswig-Holstein – Regelbetrieb unter Auflagen“.

Das Sozialministerium stellt seine jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise auf der Website der Landesregierung zur Verfügung. Weitergehende spezifische Vorgaben und Maßnahmen, insbesondere um dem jeweiligen aktuellen Infektionsgeschehen versorgungsbereichsspezifisch zu begegnen und den Betrieb der betroffenen Versorgungsbereiche in einem dem Infektionsgeschehen angemessenen Umfang aufrechterhalten zu können, können im Bedarfsfall regionsspezifisch durch die zuständigen Behörden vor Ort getroffen werden (§ 20 Absatz 2 Satz 1).

Zu § 16 (Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit)

Zu Absatz 1

  • 16 regelt die Voraussetzungen für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII.

Grundsätzlich gelten für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe die Vorgaben für Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5d dieser Verordnung.

Ausnahmen vom Abstandsgebot sind möglich, wenn der Zweck des Angebotes dies erfordert und Maske getragen wird. Trägerinnen und Träger sind so flexibel und können situations- und einzelfallgerecht Angebote planen. Kleingruppen und Gruppenarbeit innerhalb der Veranstaltungen sind möglich. Aktivitäten mit geschlossenem Teilnehmerkreis ohne feste Sitzplätze sind grundsätzlich zulässig (beispielsweise Lehrgänge und Seminare). Für diese Veranstaltungen gelten unter anderem folgende Vorgaben:

  • Der Mindestabstand von 1,5 m muss zwischen den Teilnehmenden nicht immer eingehalten werden. Diese Kleingruppen dürfen beispielsweise gemeinsam an einem Tisch arbeiten, speisen oder gemeinsam in Gemeinschaftsräumen nächtigen. Daher muss der Verantwortliche sich im Rahmen eines Hygienekonzeptes nach § 4 Abs. 1 grundlegend Gedanken über Arbeitsformen und Angebote machen, welches pädagogische Arbeit und Infektionsschutz gerecht wird. Zudem sind die Kontaktdaten der Teilnehmer nach § 4 Abs. 2 zu erheben.
  • Bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumlichkeiten durch mehrere Gruppen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern wo immer möglich einzuhalten.

Zu Absatz 2

Die Regelungen des § 16 Absatz 2 enthalten spezielle Vorgaben für Angebote der Kinder- und Jugenderholung sowie Reiseangebote. Die Angebote sollten in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen durchgeführt werden. Die Betreuung der Gruppen sollte möglichst durchgehend durch dieselben Betreuungskräfte erfolgen. Eine Durchmischung verschiedener Gruppen ist so weit wie möglich zu vermeiden.

Die entsprechenden Konzepte des Veranstalters nach § 16 Absatz 2 treten dabei neben Konzepte und Anforderungen des jeweiligen Beherbergungsbetriebes nach § 17, in dem die Reisegruppe bzw. mehrere Reisegruppen untergebracht sind. Weil zur Veranstaltung auch die Unterbringung in Beherbergungsbetrieben gehört, dürfen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch in einem Raum übernachten. Die Testverpflichtungen nach § 17 Nummern 3 und 4 sind dabei durch den Veranstalter zu beachten und sicherzustellen für die Gruppe.

Eine Maskenpflicht gilt für Angebote nach § 16 Absatz 2 nicht. Damit sind im Rahmen von Ferienmaßnahmen solange keine Maskenpflichten gegeben, wie die Gruppe ohne Außenkontakte agiert und keine gesonderten Maskenpflichten aus anderen Vorschriften hinzutreten (ÖPNV, Museum, Freizeitpark etc.).

Zu Absatz 3

Soweit nach § 45 SGB VIII betriebserlaubte Einrichtungen der Erziehungshilfe betrieben werden, sind hier die nach § 36 IfSG vorzuhaltenden Hygienepläne maßgebend, sodass diese Einrichtungen von den Regelungen des Absatz 1 und des § 2a Absatz 2 ausgenommen werden. Im Kontext von Erziehungshilfeeinrichtungen kommt hinzu, dass der Arbeitsplatz gleichzeitig zuhause und Rückzugsort der dort lebenden Kinder ist. Der Weg der Empfehlung und Beratung über die gegebenen Strukturen der Jugendhilfe erscheint hier sachgerecht und angemessen, um Infektionsschutz, Kinderschutz und pädagogische Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen.

Zu § 16a (Kindertagesstätten; Perspektivplan)

Zu den Absätzen 1 bis 3

In den Absätzen 1 bis 3 des § 16a wurden die Regelungen des Kita-Perspektivplanes des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren übernommen. Oberhalb des Schwellenwertes von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an drei aufeinander folgenden Tagen gilt grundsätzlich die Stufe der „eingeschränkten Notbetreuung“ mit dem in § 16 Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Umfang an Betreuungsangeboten in Kindertagesstätten. Zusätzlich sind alle Eltern gebeten und werden eindringlich aufgefordert, alternative Betreuungsmöglichkeiten zu nutzen, um so unnötige Kontakte in den Einrichtungen zu vermeiden. Die Einrichtungen sollen eine maximale Auslastung von 75 % nicht übersteigen. Unterhalb des Schwellenwertes von 100 sind grundsätzlich die Einrichtungen im „Regelbetrieb“ (unter Pandemiebedingungen). Alle Kinder können die Einrichtung besuchen und eine Auslastung von 100% ist unter Einhaltung von Hygieneregeln möglich.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen der Einrichtungen. Für pädagogische Fachkräfte sind – über die Ausnahmen des § 2a Absatz 2 Satz 2 hinaus – bereichsspezifisch Ausnahmen vorgesehen. Diese können in der Betreuung der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl situationsabhängig, z.B. zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder, vorübergehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten. In der Kindertagesstätte betreute Kinder vor der Einschulung sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Darüber hinaus wird über die entsprechende Anwendung der Ausnahmen des § 2a Absatz 2 Satz 2 auch sichergestellt, dass pädagogische Fachkräfte auch die Gelegenheit haben, die Maske abzusetzen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 2a Absatz 2 Satz 2, Nummer 1 (Feste Steh- oder Sitzplätze und Mindestabstand).

Für Kinder in Hortgruppen gelten – wie bisher – die Regelungen der Schulen-Coronaverordnung. Um eine Durchsetzung der Maskenpflicht insbesondere gegenüber einrichtungsfremden Personen und Besuchern angemessen gewährleisten zu können, sind Verstöße auch als Ordnungswidrigkeit verfolgbar.

Zu Absatz 5

In Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen tätige Personen sollen mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden, für Personen mit hinreichendem Impfschutz genügt eine anlass- und symptombezogene Testung. Dies betrifft neben dem Stammpersonal etwa auch externe Dienstleisterinnen und Dienstleister wie etwa Musik- oder Sprachtherapeutinnen und -therapeuten.

Zu § 17 (Beherbergungsbetriebe)

Zu Absatz 1

Angesichts der derzeitigen Infektionszahlen dürfen Beherbergungsbetriebe wieder unter Einhaltung verschärfter Vorgaben öffnen.

Die Vorschrift gilt für sämtliche Beherbergungsbetriebe wie beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienhäuser, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und vergleichbare Einrichtungen. Die der übertriebliche Lehrlingsunterweisungs angeschlossenen Internate sind dagegen keine Beherbergungsbetriebe. Eigentümer von Zweitwohnungen, die ihre eigene Häuslichkeit nutzen, stellen keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 17 dar. Das gleiche gilt für Mieter von Zweitwohnungen, die eine Zweitwohnung auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietverträgen selbst nutzen. Vergleichbar hierzu sind auch Campingplätze und Wohnmobilstellplätze unter besonderen Bedingungen kein Beherbergungsbetrieb und zwar nur dann nicht, wenn dort dauerhaft gecampt wird. In Anlehnung an das Bauordnungsrecht muss der Wohnwagen, das Wohnmobil, das Campingzelt oder das Campinghaus quasi als eine ortsfeste Anlage zu werten sein. Hiervon ist auszugehen, wenn sie unbewegt bleiben und der Stellplatz bzw. die Unterkunft langfristig, d. h. für mindestens 5 Monate, gemietet wird. Insofern fällt das dauerhafte Wohnen in festen Wohnheimen auf Campingplätzen nicht unter § 17.

Auf den Kreuzfahrtschiffen müssen die Vorgaben von § 17 eingehalten werden, insbesondere die Testverpflichtung. Im Übrigen gelten auch die Regelungen der Verordnung wie beispielsweise §§ 5, 7, 10 und 11 mit den dort genannten Vorgaben.

Für Beherbergungsbetriebe gelten zunächst die allgemeinen Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr gemäß § 3:

  • Einhaltung des Abstandsgebotes,
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
  • Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände,
  • an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge,
  • Toiletten, andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Duschräume sowie Sammelumkleiden dürfen geöffnet werden. Auch Saunen und Wellnessbereiche können für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten die Vorgaben nach § 3 Absatz 4.

Im Übrigen gelten auch die Vorgaben zum Abstands- und Kontaktverbot nach § 2.

Sämtliche Beherbergungsbetriebe müssen zudem nach Nummer 1 und 2 ein Hygienekonzept erstellen und Kontaktdaten erheben. Für beides gelten die allgemeinen Vorgaben nach § 4.

Nach Nummer 3 dürfen nur Personen aufgenommen werden, die einen negativen Test vorweisen können. Welche Voraussetzungen an den Nachweis gestellt werden, ergibt sich aus § 2 Nummer 6 in Verbindung mit Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes (SchAusnahmV). Die Testpflicht gilt demnach nicht für Kinder unter 6 Jahren. Hingegen müssen sich Personen mit typischen Symptomen für eine Infektion mit dem Coronavirus im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV testen lassen. Abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV wird – beschränkt auf den Anwendungsbereich von Nummer 3 – die Frist für die zugrundeliegende Testung aller Tests von 24 Stunden auf 48 Stunden verlängert. Denn durch das zusätzliche Erfordernis in Nummer 3, dass die Testung bereits vor Reiseantritt erfolgt sein muss, wäre bei längerer Anreisedauer eine Beherbergung sonst kaum möglich. Die übrigen Anforderungen aus § 2 Nummer 6 und 7 SchAusnahmV an getestete Personen und an Testnachweise bleiben unberührt. Dieser Test muss vor Reiseantritt erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass der Gast bereits vor Antritt der Reise erfährt, ob sie oder er sich mit dem Coronavirus infiziert hat. Ein Reiseantritt soll damit im Fall einer Infektion unterbunden werden. Ein Nachweis über den Test muss der Gastwirtin oder dem Gastwirt vorgelegt werden.

Mit Nummer 4 wird keine Testpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeführt. Gemäß § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundes vom 21. Januar 2021 in der gültigen Fassung muss der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus anbieten. Nummer 5 regelt insofern, dass nicht getestete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Bereichen arbeiten dürfen, in denen regelmäßiger Kundenkontakt besteht. Ein Testnachweis muss ansonsten alle 72 Stunden erfolgen. Getesteten Personen stehen gemäß § 7 Absatz 2 SchAusnahmV solche gleich, die immunisiert oder genesen sind. Wer das ist, ergibt sich aus § 2 Nummern 2 bis 5 SchAusnahmV. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass sie einen Testnachweis vorgelegt haben. Diese Bestätigung hat die Betreiberin oder der Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen, um eine Kontrolle zu ermöglichen. Geimpfte oder genesene Personen bestätigen, dass sie einen Nachweis zu diesem Status vorgelegt haben. Es ist keine Kopie des Impfnachweises oder Genesenennachweises anzufertigen.

Gastronomische Dienste dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 7 angeboten werden.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 ist geregelt, dass Sportboothäfen keine Beherbergungsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind.

Zu § 18 (Personenverkehre)

Zu Absatz 1

Die Regelung in Absatz 1 betrifft die Nutzung des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs (Bus, Bahn, Schiff, Schulbusse) und Taxen oder damit vergleichbare öffentliche Angebote in Schleswig-Holstein. Die Personenverkehre nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Beförderung von Personen im Linienverkehr im Sinne von § 42 Personenbeförderungsgesetz. Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Es geht um die Befriedigung der Nutzerinnen und Nutzer nach Verkehrsnachfragen. Das Verkehrsmittel wird nicht auf diejenigen nach § 1 Personenbeförderungsgesetz begrenzt, sondern umfasst auch Eisenbahnen und Schiffe, sofern sie im Linienverkehr verkehren. Auch Flugreisen werden von Absatz 1 erfasst, sofern sie im Linienverkehr erfolgen. Das umfasst sowohl die Flugreisen zwischen Städten nach einem festgelegten Flugplan als auch Urlaubsflugreisen, unabhängig davon, ob die Urlauberin oder der Urlauber eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter oder nur den Urlaubsflug gebucht haben. Bei grenzüberschreitendem Personenverkehr sind die Regelungen des jeweiligen Landes zu berücksichtigen.

Das Abstandsgebot im Sinne von § 2 Absatz 1 ist auch in allen Verkehrsmitteln möglichst einzuhalten. Die Unterschreitung des Mindestabstandes ist nach Satz 1 zulässig. Sie sollten jedoch erst erfolgen, wenn wegen Belegung im ganzen Verkehrsmittel die Unterschreitung des Mindestabstandes notwendig wird. Die Unterschreitung des Mindestabstandes liegt daran begründet, dass die Kundinnen und Kunden auf die Beförderung im Linienverkehr angewiesen sind, um beispielsweise rechtzeitig zur Arbeit oder zur Schule gelangen zu können. Anderenfalls drohen Engpässe und Ansammlungen vor den Verkehrsmitteln ohne Einhaltung des Mindestabstandes, die epidemiologisch zu vermeiden sind. Auch lässt sich die Auslastung des jeweiligen Verkehrsmittels im Linienverkehr schwierig planen und eine kurzfristige Ausweitung des Angebotes kaum realisieren. Im Rahmen einer Abwägung ist ausnahmsweise die Unterschreitung des Abstandsgebotes erlaubt.

Die Regelung in Satz 2 verpflichtet die Nutzerinnen und Nutzer – im Regelfall die Passagiere – von Angeboten des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs (Bus, Bahn, Flugzeuge, Schulbusse) und Taxen oder damit vergleichbare öffentliche Angebote in Schleswig-Holstein zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen Bedeckung. Dabei wird dem Umstand besonders Rechnung getragen, dass Hygieneanforderungen und Abstände in den genannten Bereichen nicht in allen Konstellationen umfassend eingehalten werden können, um Mitpassagierinnen und Mitpassagiere, Fahrpersonal oder Kontrollpersonal und anderweitiges Personal, dass im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr eingesetzt wird, zu schützen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten des Fahrzeugs bzw. an der geöffneten Tür desselben und gilt für die gesamte Fahrtdauer. Dies gilt auch für Passagierinnen und Passagiere in Fernzügen, Fernbussen oder Fähren, so lange sie sich auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein befinden. Die Ausnahmen gemäß § 2a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und gemäß Nummer 2 für Personen mit Beeinträchtigung sind dabei zu beachten.

Die Maskenpflicht richtet sich dabei an den Kunden- bzw. Nutzerkreis und nicht an das Fahrpersonal. Deren Schutz ist durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen, z. B. durch Trennwände bereits heute sichergestellt.

Mit Satz 3 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Personennah- und -fernverkehr nicht in allen Fällen die Verpflichtung notwendig ist, Mund und Nase zu bedecken. Dies gilt beispielsweise in Schiffskabinen oder in den Fahrzeugen auf Autofähren, die über den Nord-Ostsee-Kanal oder zu den Nordseeinseln fahren, sofern die Personen ihre Fahrzeuge oder Kabinen nicht verlassen und somit keinen Kontakt zu weiteren Personen haben.

Im Übrigen finden gemäß Satz 4 die allgemeinen hygienischen Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr keine Anwendung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trifft Regelungen gewerblich angebotene Reiseverkehre im touristischen Bereich, die in Abgrenzung zu Absatz 1, nicht im Linienverkehr angeboten werden. Sie sind wieder mit Einschränkungen erlaubt. Fahrten von Bürgerinnen und Bürger beispielsweise mit dem eigenen PKW zu touristischen Zwecken werden ausdrücklich nicht von Absatz 2 erfasst. Auch ist es ihr oder ihm nicht verboten zu reisen. Entscheidend für den touristischen Zweck ist die gewerbliche Zielrichtung der Anbieterin oder des Anbieters, nicht der Nutzungszweck der oder des einzelnen Reisenden. Es geht um Ausflugsfahrten im Sinne von § 48 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wobei die Verkehrsmittel nicht auf diejenigen des Personenbeförderungsgesetzes begrenzt sind. Neben den Reisebussen sind beispielsweise auch Bahnen, Museumsbahnen, Schiffe, Flugzeuge und Standrundfahrten von Absatz 2 erfasst. Ausflugsfahrten sind demnach Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Auch Gruppenreisen zu Erholungsaufenthalten im Sinne von § 48 Absatz 2 PBefG sind nach Absatz 2 wieder erlaubt. Dabei sind Reiseverkehre zu touristischen Zwecken kraft ihrer Zielrichtung zwar Veranstaltungen mit Freizeitcharakter. § 18 Absatz 2 ist jedoch eine speziellere Regelung gegenüber den §§ 5 bis 5c.

Die Kundinnen und Kunden müssen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen die Kontaktdaten erheben und ein Hygienekonzept erstellen. Entsprechend wie im Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr nach Absatz 1 muss der Abstand gemäß § 2 Absatz 1 beispielsweise im Reisebus nicht eingehalten werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt eine Ausnahme für die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personennah- und Fernverkehre und touristischen Reiseverkehre, soweit ein Schiff als Transportmittel genutzt wird und sich die Kundinnen und Kunden außerhalb geschlossener Räume befinden. Erfasst von der Regelung sind damit sowohl Fähren als auch Ausflugsschiffe, der Aufenthalt an Deck bei Kreuzfahrtschiffen oder die Mitfahrt auf kleineren Wasserfahrzeugen. Diese Privilegierung ist gerechtfertigt, weil auf dem Wasser durch die permanente Frischluftzufuhr die Gefahr einer Virusinfektion durch Aerosole äußerst gering ist.

Zu § 19 (Kritische Infrastrukturen)

Die Regelung der kritischen Infrastruktur ist notwendig, weil Erlasse auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes daran anknüpfen, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Dies kann als Rechtsfolge nach sich ziehen, dass Notbetreuung für pflegebedürftige Angehörige oder für Kinder in Anspruch genommen werden kann.

Die Bereiche der kritischen Infrastrukturen sind in Absatz 2 enumerativ aufgeführt.

Zu § 20 (Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden)

Zu Absatz 1

Nummer 1 gibt den Gesundheitsbehörden die Möglichkeit, auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der §§ 5 bis 18 der Verordnung zuzulassen. Diese Öffnungsmöglichkeit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Durch diese Befugnis können die Behörden unbillige Härten im Einzelfall verhindern. Mit Nummer 2 wurde eine Ausnahmemöglichkeit eingefügt für den Fall, dass Vorschriften der Verordnung der Pandemiebekämpfung entgegenstehen.

Zu Absatz 2

Satz 1 weist deklaratorisch auf die Möglichkeit der zuständigen Behörden hin, weitergehende Maßnahmen nach § 28 IfSG zu treffen. In bestimmten Einzelfällen kann es notwendig sein, dass die zuständigen örtlichen Behörden Regelungen treffen müssen, die über die Regelungen der Verordnung hinausgehen.

Satz 2 nennt als Beispielsfall Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus. So kann der Fall eintreten, dass es wetterbedingt zu einer großen Ansammlung von Tagestouristinnen und Tagestouristen kommt. Um der Ausbreitung eines möglichen Infektionsgeschehens vorzubeugen, kann es dann erforderlich sein, dass die zuständigen Behörden schnell steuernd eingreifen können. Einen weiteren Beispielsfall bildet die Beschränkung des Bewegungsradius bei hoher Inzidenz.

Sofern die zuständigen Behörden Allgemeinverfügungen planen, haben sie gemäß Satz 3 diejenigen Regelungsinhalte, die sie zu erlassen beabsichtigen, dem Gesundheitsministerium mindestens einen Tag vor der Bekanntgabe mitzuteilen. Das Gesundheitsministerium hat dann die Möglichkeit zu prüfen, ob die Maßnahmen zweck- und verhältnismäßig sind. Es wird zudem in die Lage versetzt, rechtzeitig auf mögliche zielführendere Maßnahmen hinzuwirken.

Zu § 20a (Modellprojekte)

Die zuständigen Behörden können bei ausgewiesenen Projekten z.B. aus den Bereichen Kultur, Sport oder Tourismus Ausnahmen zulassen. Ein Projekt kann sich auf eine Region beziehen. Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können in einigen ausgewählten Regionen in Schleswig-Holstein mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung über das zuständige Gesundheitsamt, welches zuvor das Modellprojekt genehmigt hat, und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.

Zu § 21 (Ordnungswidrigkeiten)

Aufgrund § 73 Absatz 1a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz können in der Verordnung bußgeldbewehrte Tatbestände formuliert werden. Dies erfolgt, soweit es für eine wirksame Durchsetzung der für den Infektionsschutz wesentlichen Ver- und Gebote unerlässlich ist.

Zu § 22 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

Die Geltungsdauer der Verordnung ist auf wenige Wochen begrenzt. Aufgrund der mit der Verordnung verbundenen Grundrechtseingriffe ist es notwendig, dass die Einschränkungen nur so lange gelten, wie dies unbedingt erforderlich ist. Eine Geltungsdauer von wenigen Wochen für die Verordnung hat sich bewährt. Nach diesem Zeitraum lässt sich daher abschätzen, welchen Einfluss die getroffenen Maßnahmen auf die Entwicklung der Infektionszahlen haben.

Anzeige