Minister Dr. Heiner Garg (Foto: Thomas Eisenkrätzer)

Das Gesundheitsministerium hat heute (03.05.) wie angekündigt entsprechend der geänderten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) einen neuen Absonderungserlass herausgegeben, der den bisher gültigen Erlass ersetzt. Den neuen Erlass setzen die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein nun in Allgemeinverfügungen um, sodass die neuen Regeln ab Mittwoch, den 4. Mai 2022 in Schleswig-Holstein in Kraft treten können. Die Umsetzung der Regeln erfolgt in enger Abstimmung mit Hamburg. Zuvor hatten sich die Gesundheitsministerinnen und -minister im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz für ein einheitliches Vorgehen eingesetzt.

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Mit dem neuen Erlass wird geregelt, dass die Absonderung von nachweislich infizierten Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder einen positiven „Selbsttest“ gemacht haben, automatisch nach fünf Tagen endet. Eines abschließenden negativen Tests zur Beendigung der Absonderung bedarf es nicht, ein solcher wird jedoch empfohlen. Wie bereits im aktuellen Erlass geregelt ist bei einem positiven Antigenschnelltest verpflichtend ein PCR-Test zur Bestätigung der Infektion zu machen.

Mit dem neuen Erlass wird die Quarantänepflicht von nicht infizierten Haushaltsangehörigen aufgehoben, die mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt zusammenleben.

Eine Besonderheit gibt es für absonderungspflichtige Beschäftigte in Einrichtungen mit besonders vulnerablen Personen. Hierzu zählen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Alten und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Sie dürfen ihre Tätigkeit nach Ende der Isolation nach fünf Tagen in der betroffenen Einrichtung in der Regel nur dann wiederaufnehmen, wenn sie der Einrichtungsleitung ein negatives Testergebnis vorlegen können. Der Test darf frühestens am fünften Tag der Isolation durchgeführt worden sein. Zudem muss eine 48-stündige Symptomfreiheit am Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit bestehen. Das berufliche Tätigkeitsverbot endet jedoch spätestens am zehnten Tag nach dem ersten positiven Test.

Die Regelungen des Erlasses gelten auch für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses am 4. Mai bereits in Absonderung befinden.

Text: Gesundheitsministerium SH / Redaktion, Foto: Thomas Eisenkrätzer

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