Mit Inkrafttreten der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 24.11.2021 gilt die 3G-Regel auch im Hamburger Verkehrsverbund (hvv).
Das bedeutet: Fahrgäste müssen geimpft, genesen oder getestet sein und dies nachweisen können. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. Der Test darf dabei nicht älter als 24 Stunden sein.
- Die 3G-Pflicht gilt ausdrücklich auch für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind.
- Fahrgäste, die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfung vornehmen können, müssen stattdessen im Rahmen der 3-G-Regelung ein negatives Testergebnis nachweisen.
- Ausgenommen von der 3G-Regel sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Schülerinnen und Schüler.
Ein Verstoß gegen die 3G-Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß IfSG mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus wird die Einführung einer Vertragsstrafe bei Nicht-Einhaltung der 3G-Regelung, ähnlich der Vertragsstrafe in den hvv Beförderungsbedingungen beim Verstoß gegen die geltende Maskenpflicht, geprüft.
Die Kontrolle der 3G-Pflicht erfolgt stichprobenhaft durch die mehr als 750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüf- und Sicherheitsdienste der Verkehrsunternehmen im Rahmen der regelhaften Fahrkarten- und Maskenkontrollen.
Text: HVV / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal