Daniel Günther (Landesregierung SH, Frank Peter )

Die Landesregierung hat heute (3. Dezember 2021) Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Wie angekündigt, gelten ab 04.12.2021 auch im Einzelhandel in Schleswig-Holstein 2G-Regeln (genesen oder geimpft).

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Ausnahmen von der 2G-Regel

Kinder, Jugendliche: Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (durch ärztliches Attest bestätigt), können mit einem negativen Test auch dort einkaufen, wo 2G-Regeln gelten.

Ausnahmebereiche

  • Lebens- und Futtermittelangebote,
  • Wochenmärkte,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Poststellen,
  • Reformhäuser,
  • Babyfachmärkte,
  • Zeitungsverkauf,
  • Buchhandlungen,
  • Bau- und Gartenmärkte,
  • Blumengeschäfte,
  • Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).

Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.

Für den Einzelhandel außerhalb geschlossener Räume – etwa beim Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel – gelten dagegen keine 2G-Anforderungen.

2G für Dienstleister mit Ladenlokale

Auch in Ladenlokalen von Dienstleistern, die ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte von Laufkundschaft aufgesucht werden (z.B. Reisebüros, Autovermietungen, Änderungsschneidereien etc.), werden 2G-Regelungen eingeführt.

Ausnahmen gelten für

  • Fahrrad-, Handy- und Kfz-Werkstätten,
  • Banken und Sparkassen,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Friseurgeschäfte,
  • Optiker und Hörgeräteakustiker,
  • Ladenlokale für medizinisch und pflegerische Dienstleistungen.

Auch hier gilt: Bei Mischangeboten ist der Schwerpunkt des Angebotes maßgeblich.

Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, auf die 2G-Pflicht per deutlichem Aushang aufmerksam zu machen und mehrfach täglich stichprobenhaft Kontrollen durchzuführen. Kundinnen und Kunden, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind des Geschäfts zu verweisen. Betreiberinnen und Betreiber müssen die Kontrollen dokumentieren (Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person) und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Die Änderungen treten am 04.12.2021 in Kraft. Der Bußgeldkatalog wird zeitnah zur neuen Verordnung angepasst.

Text: Staatskanzlei SH / Redaktion, Foto: Frank Peter

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