Wie angekündigt hat das Kabinett heute (18.03.2022) die Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab Samstag (19.3.2022) gelten Übergangsregelungen mit Masken- und Testpflichten in bestimmten Bereichen. Viele bisherige Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen oder die meisten 3G-Regeln entfallen. Vorausgegangen war der Austausch mit dem Expertenrat und eine Abstimmung innerhalb der Regierungskoalition.
Hintergrund sind auch die Anpassung von Bundesregeln, die deutlich höhere Hürden für mögliche Einschränkungen setzen werden. Der Gesundheitsausschuss des Bundes hatte dazu am 16.03.2022 beraten.
Ab Sonnabend, 19. März, gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen durch die Coronabekämpfungs-Verordnung in Schleswig-Holstein.
1. Maskenpflichten gelten wie folgt/ für:
- Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 100 Teilnehmenden, sofern keine festen Sitzplätze vorhanden sind oder wenn feste Sitzplätze vorhanden sind, aber Aktivitäten der Teilnehmenden wie singen, jubeln oder ähnliches stattfinden.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden in Innenräumen.
- Für Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten diese genannten 100er-Regeln entsprechend.
- Bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen im Wahlgebäude
- Bei Versammlungen in Innenräumen ohne feste Sitzplätze sowie bei Versammlungen mit festen Sitzplätzen, wenn Aktivität der Teilnehmenden (singen, jubeln, oder ähnliches).
- Im Einzelhandel und bei Ladenlokalen von Dienstleistern mit Publikumsverkehr und körpernahen Dienstleistungen und in Einkaufszentren.
- Außerschulische Bildungsangebote wie bei Veranstaltungen
- Bei Gemeindegesang bei rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern
- Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2),
- Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen. Für Besuchende soll die Maskenpflicht in den Zimmern der Bewohnenden entfallen können.
- In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
- Externe Personen in Kindertagesstätten und Kindertagespflegeeinrichtungen
- In Bahnhofsgebäuden und im öffentlichen Nahverkehr. Die bundesrechtliche Maskenpflicht in Verkehrsmitteln (aus § 28b Abs. 1 IfSG) wird auf den Fernverkehr beschränkt; für den ÖPNV wird sie in SH übernommen.
- Bei touristischen Reiseverkehren wie Reisebussen in den Innenräumen.
In der Übergangszeit sollen zudem weiterhin Hygienekonzepte angewendet oder fortgesetzt werden in Bereichen wie Geschäften, Gaststätten, Sportangeboten, Hotels oder bei Veranstaltungen. Insbesondere ist für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden sowie für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen ein Hygienekonzept weiterhin anzuwenden. Zu entsprechenden Hygiene-Maßnahmen zählen z.B. weiterhin das Bereitstellen der Möglichkeit zur Handdesinfektion. Freiwillig kann im Zuge der Hygienekonzepte auch weiterhin ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI bereitgestellt werden.
2. Testverpflichtungen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kitas:
Kitas/ Kindertagespflegepersonen: Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern bleibt bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Auch den Mitarbeitenden und Kindertagespflegepersonen stellt das Land weiterhin einen Test wöchentlich zur Verfügung.
Die Testverpflichtungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bleiben bestehen.
3. Diskotheken und ähnliche Lokalitäten: Hier bleibt es aufgrund der hohen Interaktion bei der 2 G+ Regel, also Einlass nur für geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich einen negativen Coronatest vorlegen.
Es wird weiterhin empfohlen, im Sinne der allgemeinen Hygienemaßnahmen grundsätzlich Mindestabstände zu anderen einzuhalten, wenn keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
Text: Staatskanzlei SH / Redaktion, Foto: Frank Peter