Die schleswig-holsteinische Landesregierung will am kommenden Freitag (26. Februar) eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschließen.
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So sind ab Montag, 1. März, Änderungen in folgenden Bereichen vorgesehen:
- Einzelhandel: Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter einschließlich räumlich getrennter Gartenabteilungen sollen wieder öffnen können;
- Sport: Sportanlagen können für Individualsport geöffnet werden, die strengen Kontaktregelungen bleiben also erhalten. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum. Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt untersagt. In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
- Elementare körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseursalons): Zulässig sind – mit entsprechenden Hygienekonzepten, der Erhebung von Kontaktdaten und Schutzmaßnahmen (qualifizierte Mund-Nasenbedeckungen) – neben den bisher gestatteten medizinisch notwendigen und pflegerisch notwendigen Dienstleistungen nun auch die Haupthaar-, Bart- und Nagelpflege;
- Außerschulische Bildungsangebote: Berufliche Qualifizierungen, die für die eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind (Sachkundenachweise) und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist, sind zulässig;
- Tierparks: Die Außenbereiche von Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteichen und Zoos können mit Hygienekonzepten geöffnet werden. Die Besucherzahl ist auf eine Person je 20 Quadratmeter der zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche begrenzt. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
Ausnahme in Flensburg
Mit der Stadt Flensburg ist die Landesregierung angesichts des dortigen Infektionsgeschehens über die Fortsetzung der bisherigen Maßnahmen im Gespräch. Gleiches gilt für das unmittelbare Flensburger Umland im Kreis Schleswig-Flensburg.
Text: Staatskanzlei SH / Redaktion, Foto: Frank Peter
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