Impfung (Foto: Angelo Esslinger auf Pixabay)

In Schleswig-Holstein können jetzt weitere Personengruppen eine Auffrischungsimpfung gegen das Coronavirus erhalten. Gesundheitsminister Heiner Garg hatte sich für die Erweiterung der Gruppe eingesetzt und die Gesundheitsministerkonferenz hat einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Auffrischungsimpfung können jetzt erhalten:

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  • Personen über 60 Jahre nach individueller Abwägung und ärztlicher Beratung und Entscheidung, sofern die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt (Personen über 80 Jahre konnten diese bereits erhalten)
  • Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen, sowie Pflegekräfte und weitere Beschäftigte, bei denen die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt
  • Personen, die beruflich in regelmäßigem Kontakt mit infektiösen Menschen stehen, beispielsweise medizinisches Personal ambulant und stationär, Personal des Rettungsdienstes, bei denen die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt
  • Personen, die immungeschwächt oder immunsuppremiert sind – z.B. HIV-infizierte Personen oder Patienten während einer Krebstherapie – und bei denen die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt
  • Personen, die vollständig mit einem Vektorimpfstoff (AstraZeneca, Johnson & Johnson) geimpft wurden und bei denen die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt

Minister Garg betont: „Nutzen Sie bestehende Impfangebote und lassen Sie sich impfen, wenn die Zweitimpfung bereits mehr als sechs Monate zurückliegt

In vielen Praxen und Impfzentren werden daneben weiterhin Erstimpfungen durchgeführt. Wer jetzt noch nicht geimpft ist, sollte sich impfen lassen. Damit schützen Sie Ihre Gesundheit und die Ihrer Mitmenschen. Die Impfung eröffnet zudem eine Rückkehr zu einer weitgehenden Normalität ab 20.9.!“

Minister Dr. Heiner Garg (Foto: Thomas Eisenkrätzer)

3.500 Personen haben in Schleswig-Holstein eine Auffrischung erhalten

Seit Beginn der Auffrischungsimpfung haben sich in Schleswig-Holstein bereits mehr als 3500 Berechtigte impfen lassen. Die Impfung kann in den 28 Impfzentren durchgeführt werden, bevor diese am 26.09. (letzter Tag) schließen (Plön: 19.09). Buchen Sie einfach Ihren Wunschtermin über www.impfen-sh.de.

In den Pflegeeinrichtungen impfen anders als im Frühjahr in der Regel die dort behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Bei den Impfungen kann es deshalb auch dazu kommen, dass Impfungen der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Betreuung von verschiedenen behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt werden.

Ärztinnen und Ärzte, die in ihren Praxen die Corona-Schutzimpfungen anbieten, finden Sie online unter: https://arztsuche.kvsh.de/

Fragen und Antworten

Empfiehlt die Ständige Impfkommission (Stiko) bereits eine Auffrischung?
Es gibt derzeit noch keine abschließende Empfehlung der Ständigen Impfkommission dazu, jedoch spricht laut Robert-Koch-Institut „aus immunologischer Sicht – nach aktuellem Kenntnisstand – nichts dagegen, zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen COVID-19-Impfstoff geimpft zu werden, sei es, um einen mit der Zeit nachlassenden Impfschutz aufzufrischen oder um einen bestehenden, eventuell aber begrenzten Impfschutz (z.B. aufgrund neuer Virusvarianten) noch zu verbessern.“  (Siehe FAQ „Auffrischimpfung unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html). Auswertungen des Impfstatus von hospitalisierten Personen legen nahe, dass gerade in den älteren Altersgruppen eine Auffrischung bald sinnvoll ist. Im Zweifel sollte die Erfordernis mit dem jeweiligen Impfarzt oder der jeweiligen Impfärztin erörtert werden.

Wie kann eine Person die Berechtigung für eine Auffrischungsimpfung nachweisen?

Die Berechtigung für eine Auffrischungsimpfung kann anhand des Impfpasses nachgewiesen werden. Und die Berechtigung nach Alter anhand eines Ausweis-Dokuments.

Sind die derzeitigen mRNA-Impfstoffe für eine Auffrischung zugelassen?

Ja, eine Auffrischungsimpfung ist im Rahmen der bisher vorhandenen Medikamentenzulassung der mRNA-Impfstoffe möglich, bestätigt das Bundesgesundheitsministerium. Dies ist auch im Einklang mit der Coronaimpfverordnung der Bundesregierung.

Eine gesonderte Zulassung für eine Auffrischungsimpfung ist nicht erforderlich. Auch der Anspruch auf Entschädigung bei gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit COVID-19 Impfung eingetreten sind, bleibt bei den Auffrischungsimpfung bestehen, sofern die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs beachtet werden.

Text: Gesundheitsministerium SH / Redaktion, Fotos: Angelo Esslinger, Thomas Eisenkrätzer

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