Das Kabinett hat heute die Corona-Bekämpfungsverordnung mit den ab dem 1. Oktober gültigen Regeln beschlossen. Schleswig-Holstein macht derzeit keinen Gebrauch von verschärfenden Regeln, wie sie das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) in einer besonderen Lage ermöglicht.
Die Infektionszahlen, die auch im Bundesvergleich hohe Impfrate, die Anzahl der Genesenen, die weiterhin eher milden Krankheitsverläufe sowie die Situation im Gesundheitswesen unter anderem begründet derzeit keine verschärfenden Maßnahmen in Schleswig-Holstein. Gleichwohl hat sich das Land auf verschiedene Szenarien eingestellt und wird die Situation im Austausch mit Expertinnen und Experten weiter engmaschig beobachten. Zudem kommt der Eigenverantwortung jedes einzelnen Menschen – wie auch beim Umgang mit anderen Infektionskrankheiten – weiterhin eine hohe Bedeutung zu.
Das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) sieht ab 1. Oktober bundesweit vor:
- Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (FFP2 oder vergleichbare Masken)
- Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufe (FFP2 / vergleichbare Masken)
- Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Das Bundesinfektionsschutzgesetz ermöglicht den Ländern jedoch Ausnahmen von der Testpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Schleswig-Holstein folgt dem Rat vieler Experten, die anlasslose Massentests aktuell nicht als zielführend ansehen und macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Mit der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes werden daher folgende Ausnahmen geregelt:
Ausgenommen von der Testpflicht ab 1. Oktober sind in Schleswig-Holstein geimpft oder genesene Personen entsprechend den Vorgaben der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und des IfSG (§22a), sofern sie keine Krankheitssymptome haben.
Außerdem sind Personen von der Testpflicht ausgenommen, die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen insbesondere:
- Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten,
- Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister,
- Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie
- Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes, wenn die Übergabe in der Einrichtung oder dem Krankenhaus in einer bestimmten Örtlichkeit erfolgen kann,
- Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspfleger.
Unberührt davon bleiben die Hygienepläne der jeweiligen Einrichtungen, nach denen diese grundsätzlich situationsbedingt angepasst handeln können.
Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes schreibt außerdem ab 1. Oktober weiterhin verbindlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske oder FFP 2) im öffentlichen Personennahverkehr vor. Eine Pflicht gilt in dem Bereich derzeit bereits in Schleswig-Holstein.
Ebenfalls weiterhin enthalten ist die Regel, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe, bei denen ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, entsprechend isoliert unterzubringen sind.
Die Geltungsdauer der Landesverordnung ist auf drei Monate begrenzt. Sie kann abhängig von der Situation jedoch angepasst werden.
Text: Staatskanzle SH / Redaktion, Foto: Frank Peter